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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1670
BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00 (https://dejure.org/2001,1670)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00 (https://dejure.org/2001,1670)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 (https://dejure.org/2001,1670)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB; § 332 Abs. 1, 3 a. F. StGB; § 222 b Abs. 1 StPO; § 226 StPO; § 338 Nr. 1 StPO; § 192 Abs. 2, 3 GVG; § 332 StGB; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der Hauptverhandlung; Vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung; Präklusion; Besetzungseinwand; Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG); Sonstige Stelle; Amtsträger (Privatrechtliche Personen); ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a. F. StPO §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; GVG § 192 Abs. 2, 3.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • nomos.de PDF, S. 51

    §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1 u. 3 aF StGB; §§ 222b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1 StPO
    Bestechlichkeit/Amtsträgereigenschaft/Einwand der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung

  • Wolters Kluwer

    Ergänzungsrichter - Gerichtsbesetzung - Liegenschaftsgesellschaft - Treuhand

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; ; StGB § 332 Abs. 1; ; StGB § 332 Abs. 3 a.F.; ; StPO § 222 b Abs. 1; ; StPO § 226; ; StPO § 338 Nr. 1; ; GVG § 192 Abs. 2; ; GVG § 192 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzungsrüge beim Ergänzungsrichter; Treuhand-Gesellschaft als "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB

  • rechtsportal.de

    Besetzungsrüge beim Ergänzungsrichter; Treuhand-Gesellschaft als "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3062
  • NJ 2001, 662
  • StV 2003, 5
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98

    Amtsträgereigenschaft beim Angestellten einer Flughafenbetreibergesellschaft;

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19).

    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg.

    Allerdings reicht - was auch die Strafkammer erkennt - dieser Gesichtspunkt der Beteiligung für sich allein (noch) nicht aus, eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit einer "sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gleichzustellen (vgl. BGHSt 38, 199, 203; 45, 16, 20).

    Zwar folgt dies nicht schon allein daraus, daß - wie die Strafkammer zutreffend erkennt - die Bundesrepublik als Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH "die damit verbundene Inhaberaufsicht" hatte (vgl. auch BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; Ransieck NStZ 1998, 564, 565).

    Und ihr "die haushaltsrechtlichen Kontroll- und Prüfungsrechte" zustanden (vgl. BGHSt 45, 16, 20).

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19).

    Dabei sind auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen, wenn bei ihnen Merkmale vorhanden sind, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen (vgl. auch zur gesetzlichen Klarstellung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038) BGHSt 43, 370, 377 f. mit Nachweisen; dazu auch Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 391).

    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg.

    Zwar folgt dies nicht schon allein daraus, daß - wie die Strafkammer zutreffend erkennt - die Bundesrepublik als Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH "die damit verbundene Inhaberaufsicht" hatte (vgl. auch BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; Ransieck NStZ 1998, 564, 565).

  • KG, 15.11.1993 - 2 HEs 15/93
    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg.

    Ziel dieser durchgeführten Organisations- und Finanzreform der Treuhandanstalt nebst Tochtergesellschaften war es lediglich, zu dezentralisieren und die verbliebenen, nach wie vor gleichlautenden Aufgaben, die in bezug auf die TLG vor 1995 als öffentlich-rechtlicher Art gewertet wurden (vgl. dazu KG NStZ 1994, 242; zustimmend: Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 11 Rdn. 25; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn. 35, 42; Heinrich aaO S. 687 f.; Rohlff, Die Täter der "Amtsdelikte" 1995, S. 89; Rudolphi in SK-StGB aaO § 11 Rdn. 31; Tröndle/Fischer aaO § 11 Rdn. 19b, 22; Schramm JuS 1999, 333, 334, Fn. 6; für die Treuhandanstalt allg.: Weimar DÖV 1991, 813) auf andere Vermögensträger unter Aufgabe der Verantwortlichkeit der Treuhandanstalt zu überführen (vgl. Gimmy VIZ 1995, 19, 21; Schaefer DtZ 1994, 205, 206).

    Das betrifft - wie die Revision wegen der Zuordnung zur öffentlichen Hand meint - nicht nur die "Auftraggeberseite"; vielmehr tritt die TLG angesichts des jeweils zu verwirklichenden wirtschaftlichen Lenkungszwecks auch gegenüber dem Bürger zumindest "faktisch" monopolartig auf (vgl. auch KG NStZ 1994, 242, 243; Heinrich aaO S. 453 ff., 467 ff., 688 f. m.w.N.).

  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91

    Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines landeseigenen

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Allerdings reicht - was auch die Strafkammer erkennt - dieser Gesichtspunkt der Beteiligung für sich allein (noch) nicht aus, eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit einer "sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gleichzustellen (vgl. BGHSt 38, 199, 203; 45, 16, 20).

    ee) Schließlich besitzt die TLG aufgrund der sie einbindenden rechtlichen Vorschriften in ihrem Bereich (auch) eine monopolartige Stellung, so daß der einzelne Staatsbürger auf ihr Funktionieren in gleicher Weise angewiesen ist, wie er dies beim Handeln einer Behörde oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts wäre (vgl. dazu BGHSt 38, 199, 204).

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Daß auch Gewinnerzielungsabsichten bestehen, ist angesichts der anderen Zwecksetzungen und Aufgabenbereiche der TLG, zu denen eine enge Wechselbeziehung besteht, unschädlich (vgl. auch BGHSt 31, 264, 274 f.).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg.
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Die Verletzung des § 226 StPO eröffnet auch, soweit - wie hier - ein Mitglied des erkennenden Gerichts betroffen ist, (ausschließlich) den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, da diese Bestimmung insoweit gegenüber § 338 Nr. 5 StPO die speziellere Regelung darstellt (BGHSt 44, 361, 365; BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, insoweit nicht in BGHSt 38, 111 abgedruckt; vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 38 und 80, Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 71; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 10).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Die Verletzung des § 226 StPO eröffnet auch, soweit - wie hier - ein Mitglied des erkennenden Gerichts betroffen ist, (ausschließlich) den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, da diese Bestimmung insoweit gegenüber § 338 Nr. 5 StPO die speziellere Regelung darstellt (BGHSt 44, 361, 365; BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, insoweit nicht in BGHSt 38, 111 abgedruckt; vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 38 und 80, Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 71; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 10).
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 440/87

    Blinder Richter - Hauptverhandlung - Besetzung - Erstinstanzliche Strafkammer

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Zwar werden Mängel in der Person eines mitwirkenden Richters oder Schöffen von der Rügepräklusion nicht erfaßt (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 50; Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 48 sowie zur Mitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164).
  • BGH, 27.11.1986 - 4 StR 536/86

    Mitwirkung eines blinden Richters

    Auszug aus BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00
    Zwar werden Mängel in der Person eines mitwirkenden Richters oder Schöffen von der Rügepräklusion nicht erfaßt (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 338 Rdn. 50; Kuckein in KK aaO § 338 Rdn. 48 sowie zur Mitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164).
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Der Bundesgerichtshof hat anstelle eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die "sonstige Stelle" muss bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie als "verlängerter Arm" des Staates erscheint; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; BGH NJW 2004, 693, 694 m. Anm. Krehl StV 2005, 325 und Dölling JR 2005, 30, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 nicht abgedruckt).

    (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine für die Annahme von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; BGH NJW 2001, 3062, 3064, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6 nicht abgedruckt; BGH NJW 2004, 693, 694).

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Dies gilt umso mehr, wenn zwischen der Gewinnerzielungsabsicht und den weiteren, öffentlichen Zwecksetzungen eine enge Wechselbeziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064).

    - ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064),.

  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03

    Bestechungsdelikte: Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen - unten a) - und dabei derart staatlicher bzw. hier kommunaler Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen - unten b) - (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; BGH NJW 2001, 3062, 3063).

    Im übrigen steht eine etwa zusätzlich zu Zwecken des Allgemeinwohls hinzutretende Gewinnerzielungsabsicht der Einstufung als öffentliche Aufgabe nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2001, 3062, 3064; Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht S. 412).

    Wie der Senat bereits in seiner in BGHSt 43, 370 abgedruckten Entscheidung dargelegt hat, ist es angesichts der bloßen Klarstellung durch den Gesetzgeber (vgl. auch BGHSt 46, 310, 312 und BGH NJW 2001, 3062, 3063 sowie Gesetzentwürfe BTDrucks. 13/5584, S. 12 und gleichlautend BTDrucks. 13/6424, S. 4) unerheblich, daß der hier von der Anklage umfaßte Zeitraum vor der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz erfolgten Gesetzesänderung liegt.

    Wie die bisherige Rechtsprechung angenommen hat, sind zwar weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; BGH NJW 2001, 3062, 3064).

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; BGH NJW 2001, 3062, 3063; Senatsurteil vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03 = BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7).

    Dabei stehen weder die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform noch eine zusätzlich zu Zwecken des Gemeinwohls hinzutretende Gewinnerzielungsabsicht der Einstufung als öffentlicher Aufgabe grundsätzlich entgegen (vgl. BGH NJW 2001, 3062, 3064; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch die Anwendung der Präklusionsregelung

    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 -,.

    Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision durch Urteil vom 12. Juli 2001 (NJW 2001, S. 3062 ff.).

    Die rechtliche Einordnung der Teilabwesenheit eines Richters oder Schöffen als Besetzungsmangel im Sinne der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO entsprach - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - schon damals der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHSt 2, 14 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1996 - 1 StR 23/96 -, NStZ-RR 1996, S. 337 sowie die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062; das dort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 - JURIS spricht die Anwendbarkeit des § 338 Nr. 1 StPO auf den Fall des teilabwesenden Ergänzungsschöffen ausdrücklich aus).

    Dasselbe gilt für die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Mitteilung einer Besetzungsänderung jedenfalls bis zur Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse noch rechtzeitig im Sinne des § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO sei (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062).

    Eine solche streng formale Anknüpfung wird bei der Bestimmung des für die Besetzungsmitteilung nach § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO maßgeblichen Zeitpunkts schon deshalb nicht für sinnvoll gehalten (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062), weil die Besetzungsmitteilung an alle Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat, deren Anwesenheit aber erst nach dem in § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Zeitpunkt (Aufruf der Sache) vom Vorsitzenden festgestellt wird (vgl. § 243 Abs. 1 Satz 2 StPO).

  • BGH, 09.12.2010 - 3 StR 312/10

    Sonstige Stelle (behördenähnliche Institution; verlängerter Arm des Staates;

    In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064), ob sie gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGH, Urteile vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 294), ob ihre Tätigkeit - unmittelbar oder mittelbar - aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20) und in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 378 f.; vom 3. März 1999- 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20 f.; vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 224 f.).

    f) Angesichts der über das Eisenbahn-Bundesamt bestehenden, weitreichenden eisenbahnverwaltungsrechtlichen sowie den dargelegten, alle Tätigkeitsbereiche der DB Netz AG betreffenden gesetzlichen Steuerungsmöglichkeiten des Bundes wird die Annahme einer sonstigen Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche aktienrechtlichen Befugnisse der Bund als Alleingesellschafter der DB AG im Hinblick auf die von dieser beherrschten DB Netz AG im Einzelnen im Tatzeitraum hatte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064).

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Eine - sehr begrenzte - Flexibilisierung des Zeitpunkts der Besetzungsmitteilung ergibt sich allein daraus, dass nach herrschender Meinung auch ein 3 Zeitpunkt noch nach der Feststellung der Anwesenheit nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO, aber vor der Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 StPO noch als Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 222a StPO angesehen werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 24, BVerfGK 1, 87; BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46).

    Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung - ebenso wie nach § 222a Abs. 1 S. 1 StPO die Angabe der Ergänzungsschöffen in der Besetzungsmitteilung bereits vor deren Eintreten vorgesehen ist - auch der Besetzungseinwand in Bezug auf die Person eines Ergänzungsrichters bereits zu dem Zeitpunkt seiner Benennung in der ursprünglichen Besetzungsmitteilung als statthaft angesehen wird, ohne dass es auf das tatsächliche spätere Eintreten ankäme (so BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 13, NJW 2001, 3062; siehe auch LG Halle (Saale), Beschluss vom 20.01.2005 - 23a KLs 3/2004, juris Rn. 15, StV 2005, 208; LG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 - 116 KLs 2/12, juris Rn. 31, StV 2013, 557; LG Magdeburg, Beschluss vom 30.04.2015 - 24 KLs 3/14, juris Rn. 10, StV 2015, 761).

    Soweit vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Rügepflicht nach § 222b StPO a.F. auch auf den Fall der verspäteten Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen erst nach dem ersten Hauptverhandlungstag, aber vor Vernehmung des Angeklagten, erstreckt wurde (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; dies unter verfassungsrechtlichen Maßstäben anerkennend BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 15 ff., BVerfGK 1, 87), ist insoweit ebenfalls die Neubestimmung des spätesten Rügezeitpunkts durch die Neufassung des § 222b Abs. 1 StPO n.F. zu beachten.

  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    Die Revision kann jedoch regelmäßig auf den Besetzungsfehler nur gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptverhandlung rechtzeitig gemäß § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00).

    Die Heranziehung eines Schöffen vor seiner Vereidigung verbietet sich aus Rechtsgründen überhaupt (vgl. auch BGHR StPO § 338 Nr. 1 Ergänzungsrichter 3).

    Dieser Regelungszweck greift auch bei evidenten Besetzungsmängeln (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Ergänzungsrichter 3 sowie hierzu BVerfG aaO BA S. 6 (verspätete Heranziehung eines Ergänzungschöffen)).

  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Dem Rügevorbringen des Angeklagten, dem sich die beteiligten Nebenkläger lediglich ohne eigenen Sachvortrag angeschlossen haben, ist indes nicht zu entnehmen, dass spätestens bis zur Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Rahmen der §§ 222a, 222b: BGH, Urteil v. 12.07.2001, 4 StR 550/00; BVerfG, Beschl. v. 19.03.2003, 2 BvR 1540/01) eine Besetzungsmitteilung erfolgt ist, die sich (auch) auf die Schöffin Z. bezog.

    Hierfür dürfte allerdings sprechen, dass der Begriff des "Beginns der Hauptverhandlung" im Rahmen dieser Vorschrift bezogen auf den spätestmöglichen Mitteilungszeitpunkt den Zeitraum bis vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person umfasst (BGH, Urteil v. 12.07.2001, 4 StR 550/00; BVerfG, Beschl. v. 19.03.2003, 2 BvR 1540/01).

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19

    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag

    Die Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung führt nach der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO (BGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, und vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 365; Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81, NStZ 1982, 41; SSWStPO/Momsen, 3. Aufl., § 338 Rn. 43; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 71; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 80).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 519/20

    Besetzungsrüge wegen fehlender Mitteilung einer Änderung der Besetzung nach

  • BGH, 14.03.2002 - 4 StR 524/01

    Überzeugungsbildung (keine zwingenden Schlüsse des Tatrichters)

  • LG Bonn, 30.11.2015 - 27 KLs 1/15

    Bestechlichkeit in Mittäterschaft als Amtsträger; Durchführung von sog.

  • KG, 22.02.2008 - 1 Ss 294/06

    Wirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung bei

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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1939
BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02 (https://dejure.org/2002,1939)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - 1 StR 111/02 (https://dejure.org/2002,1939)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02 (https://dejure.org/2002,1939)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 247a StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 96 StPO; § 68 Abs. 3 StPO; § 137 StPO; § 132 GVG; Art. 20 Abs. 3 GG
    Vorlage; Anfrageverfahren; audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei / verdeckte Ermittler (Identifizierung des Vernommenen verhindernde technische Veränderung der Bild- und Tonübertragung bei anderenfalls entgegenstehender Sperrerklärung der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 74
  • NJW 2003, 74
  • NStZ 2003, 274
  • StV 2002, 639
  • StV 2003, 5 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • EGMR, 20.11.1989 - 11454/85

    KOSTOVSKI v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat der Verwertung des Wissens anonym gehaltener Zeugen durch Beweissurrogate erhebliche Grenzen gesetzt (z.B. EGMR StV 1990, 481 - Kostovski ./. Niederlande - StV 1991, 193 - Windisch ./. Österreich - NJW 1992, 388 - Lüdi ./. Schweiz - StV 1997, 617 - van Mechelen ./. Niederlande - StraFo 2002, 160 - Visser ./. Niederlande -).

    Die Verteidigungsrechte sind dann jedoch nur gewahrt, wenn die Verteidigung eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson überhaupt in Frage zu stellen und sie zu befragen, sei es in dem Stadium der Ermittlungen oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (so schon EGMR StV 1990, 481, 482).

    War dies nicht möglich, so kann die Beschränkung des Fragerechts der Verteidigung auch nicht adäquat durch eine "zurückhaltende Beweiswürdigung" (siehe die Nachweise oben unter Nr. 1) ausgeglichen werden (EGMR StV 1990, 481, 482).

    Die Behinderung der Verteidigung durch die fehlende Möglichkeit einer Befragung der VP oder VE könnte dann kompensiert sein, wenn die aus dieser Quelle herrührenden Informationen nicht als alleinige oder maßgebliche Urteilsgrundlagen, sondern nur zur Abrundung des sonstigen Beweisergebnisses herangezogen werden (EGMR StV 1990, 481, 483; BGH NStZ 2000, 265).

  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Er fragt im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Oktober 1983 - BGHSt 32, 115, 124f. - bei den anderen Strafsenaten an, ob sie dieser Auffassung zustimmen.

    Soweit der Große Senat für Strafsachen mit Beschluß vom 17. Oktober 1983 festgestellt hat, daß "das geltende Recht eine Beweisaufnahme unter optischer oder akustischer Abschirmung nicht vor(sieht)" (BGHSt 32, 115, 124f.), erscheint dies dem Senat wegen durchgreifend geänderter Rechtslage als überholt.

    Der Beschluß des Großen Senats vom 17. Oktober 1983 (BGHSt 32, 115) steht dieser Verfahrensweise nicht mehr entgegen.

  • EGMR, 23.04.1997 - 21363/93

    VAN MECHELEN ET AUTRES c. PAYS-BAS

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat der Verwertung des Wissens anonym gehaltener Zeugen durch Beweissurrogate erhebliche Grenzen gesetzt (z.B. EGMR StV 1990, 481 - Kostovski ./. Niederlande - StV 1991, 193 - Windisch ./. Österreich - NJW 1992, 388 - Lüdi ./. Schweiz - StV 1997, 617 - van Mechelen ./. Niederlande - StraFo 2002, 160 - Visser ./. Niederlande -).

    Mit seinem Urteil in dem Fall van Mechelen (StV 1997, 617; ebenso neuestens EGMR StraFo 2002, 160 - Visser ./. Niederlande -) hat der EGMR die Grenzen noch deutlich enger gezogen.

  • EGMR, 14.02.2002 - 26668/95

    VISSER v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat der Verwertung des Wissens anonym gehaltener Zeugen durch Beweissurrogate erhebliche Grenzen gesetzt (z.B. EGMR StV 1990, 481 - Kostovski ./. Niederlande - StV 1991, 193 - Windisch ./. Österreich - NJW 1992, 388 - Lüdi ./. Schweiz - StV 1997, 617 - van Mechelen ./. Niederlande - StraFo 2002, 160 - Visser ./. Niederlande -).

    Mit seinem Urteil in dem Fall van Mechelen (StV 1997, 617; ebenso neuestens EGMR StraFo 2002, 160 - Visser ./. Niederlande -) hat der EGMR die Grenzen noch deutlich enger gezogen.

  • BGH, 05.02.1993 - 2 StR 525/92

    Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweiswürdigung - V-Mann - Sperrung -

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Die Beweisaufnahme ist stets in einer Form durchzuführen, die - unter Beachtung der Belange des Zeugen - dem im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Verfahren am nächsten kommt (vgl. BGH NStZ 1993, 292).

    Auch die Vernehmung der polizeilichen Verhörsperson als Zeuge vom Hörensagen in der Hauptverhandlung und die Möglichkeit ihrer Befragung durch die Verteidigung kann danach unzureichend sein (vgl. EGMR StV 1991, 193, 194); denn die VP und VE, die keine persönlichen Aussagen in der Hauptverhandlung machen, sind und bleiben ebenfalls Belastungszeugen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (EGMR NJW 1992, 388, 389; BGH NStZ 1993, 292), so daß auch ihnen gegenüber das Fragerecht des Angeklagten garantiert bleibt.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Diese stellen das verfassungsrechtlich geforderte (vgl. BVerfGE 57, 250, 285) bestmögliche und sachnähere Beweismittel dar.

    Auch das Korrektiv der "vorsichtigen Beweiswürdigung" (vgl. BGHSt 17, 382; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 290; BGHSt 33, 83, 88; 33, 178, 181) ändert an dieser so eingeschränkten Tatsachengrundlage nichts.

  • BGH, 05.12.1984 - 2 StR 526/84

    Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ohne Angaben der Personalien des Zeugen;

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Auch das Korrektiv der "vorsichtigen Beweiswürdigung" (vgl. BGHSt 17, 382; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 290; BGHSt 33, 83, 88; 33, 178, 181) ändert an dieser so eingeschränkten Tatsachengrundlage nichts.

    Ist die unmittelbare Vernehmung des Zeugen wegen einer Sperrerklärung der Innenverwaltung nicht möglich, läßt das Gesetz Beweissurrogate wie die Verlesung polizeilicher Vernehmungsprotokolle gemäß § 251 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 33, 83) oder die Vernehmung der polizeilichen Führungsbeamten der Gewährsperson als Zeugen vom Hörensagen (vgl. BGHSt 33, 178, 181) zu.

  • BGH, 16.04.1985 - 5 StR 718/84

    Vernehmung der Verhörsperson von V-Leuten

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Auch das Korrektiv der "vorsichtigen Beweiswürdigung" (vgl. BGHSt 17, 382; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 290; BGHSt 33, 83, 88; 33, 178, 181) ändert an dieser so eingeschränkten Tatsachengrundlage nichts.

    Ist die unmittelbare Vernehmung des Zeugen wegen einer Sperrerklärung der Innenverwaltung nicht möglich, läßt das Gesetz Beweissurrogate wie die Verlesung polizeilicher Vernehmungsprotokolle gemäß § 251 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 33, 83) oder die Vernehmung der polizeilichen Führungsbeamten der Gewährsperson als Zeugen vom Hörensagen (vgl. BGHSt 33, 178, 181) zu.

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Die Auslegung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) durch den EGMR ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozeßrechts zu berücksichtigen (BGHSt 45, 321, 328f.; 46, 93, 97).
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
    Die Auslegung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) durch den EGMR ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozeßrechts zu berücksichtigen (BGHSt 45, 321, 328f.; 46, 93, 97).
  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 377/99

    Monika Haas rechtskräftig verurteilt

  • EGMR, 15.06.1992 - 12433/86

    LÜDI v. SWITZERLAND

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

  • BGH, 01.08.1962 - 3 StR 28/62

    Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen i.R.v. Aussagen über die

  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

    Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen

    b) Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage im übrigen ist letztlich nicht zwischen allgemeiner Glaubwürdigkeit und spezieller Glaubwürdigkeit unterschieden (vgl. schon BGH StV 1994, 64 m. w. N.; eingehend Boetticher in NJW Sonderheft für G. Schäfer 8, 12 m. w. N.); dementsprechend steht weniger die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (sein "Leumund") im Vordergrund, sondern vorrangig um die Analyse des Aussageinhalts, d. h. um eine methodische Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164; StV 2002, 639, 640).
  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

    Dort müssen V-Personen von vornherein mit einer Offenbarung der von ihnen übermittelten Informationen jedenfalls durch die Vernehmung ihres Quellenführers in der mündlichen Verhandlung rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 StR 545/01 -, NStZ-RR 2002, S. 176; Beschluss vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02 -, juris, Rn. 3 ff.; Urteil vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02 -, NStZ 2004, S. 345 ).
  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 316/02

    Konfrontationsrecht / Fragerecht (audiovisuelle Vernehmung; Darlegungspflichten

    Allerdings hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangenen Beschluß vom 26. September 2002 (NJW 2003, 74) zu erkennen gegeben, daß er eine solche technische Veränderung der Bild- und Tonübertragung im Wege einer erweiternden Auslegung für rechtlich unbedenklich halte.

    Insbesondere wird das Urteil dem von der Rechtsprechung geforderten Korrektiv der vorsichtigen Beweiswürdigung (vgl. die Nachweise in BGH NJW 2003, 74) zum Ausgleich der eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeit durch Verwendung eines sachferneren Beweismittels bei der Vernehmung lediglich eines Polizeibeamten zu den Angaben der Vertrauensperson gerecht.

  • BGH, 19.07.2006 - 1 StR 87/06

    Fragerecht des Angeklagten (Konfrontationsrecht; verdeckter Ermittler;

    Angesichts der - von der Innenverwaltung im Einzelnen belegten - Gefährdung des Zeugen ist dessen verfremdet durchgeführte audiovisuelle Vernehmung - was auch die Revisionen anerkennen - auch bei Abwesenheit der Angeklagten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigungsrechte der Angeklagten, gegenüber einer vollständigen Sperrung des Zeugen deutlich vorzugswürdig und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH NJW 2003, 74; BGH NStZ 2005, 43).

    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass in Fällen, in denen es genügt, Gefährdungen des Zeugen durch optische Ausschließungen des Angeklagten zu verhindern, eine solche reduzierte Abschirmung der Vernehmung dem Gesetz entspricht und - worauf die Revisionen zu Recht hinweisen - die Verteidigungsrechte des Angeklagten sachgerecht gewährleistet (vgl. BGH NJW 2003, 74, 75).

  • BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13

    Verständigung (Recht auf ein faires Verfahren; Aufklärungspflicht des Gerichts

    Durch diese Gesetzesänderung und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung vom 17. Februar 1995 insoweit überholt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 224; vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 239; vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02, NJW 2003, 74, 75; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 132 GVG, Rn. 8).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2491/07

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen);

    Unter Berücksichtigung des - von den deutschen Gerichten bei der Auslegung des nationalen Rechts zu beachtenden (vgl. BVerfGE 111, 307 ) - Rechts auf Befragung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK muss dem Angeklagten danach die effektive Möglichkeit verschafft werden, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02 -, NJW 2003, S. 74 m.w.N.).
  • BGH, 17.08.2004 - 1 StR 315/04

    Telekommunikationsüberwachung; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren

    Der Senat hält an seiner mit Beschluß vom 26. September 2002 (NJW 2003, 74) näher begründeten Auffassung fest, daß eine audiovisuelle Vernehmung besonders gefährdeter Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht nur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar - insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK - rechtlich geboten sein kann.
  • BGH, 07.03.2007 - 1 StR 646/06

    Recht auf ein faires Verfahren und Konfrontationsrecht (audiovisuelle Vernehmung

    c) Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die audiovisuelle Vernehmung einer Gewährsperson in Verbindung mit deren optischer und akustischer Verfremdung das bessere Beweismittel sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung als auch unter dem der Verteidigungsmöglichkeiten sein kann (BGH NJW 2003, 74; NStZ 2005, 43; zuletzt NStZ 2006, 648 = StV 2006, 682).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 1880/06

    Verfassungsmäßigkeit einer Zeugenvernehmung unter optischer und akustischer

    Für das Konfrontationsrecht gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK bedeutet dies, dass dem Angeklagten die effektive Möglichkeit verschafft werden muss, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 74 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 411/07

    Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Fragerecht; Berücksichtigung der EMRK);

    Für das Konfrontationsrecht gem. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK bedeutet dies, dass dem Angeklagten die effektive Möglichkeit verschafft werden muss, einen Zeugen zu befragen und dessen Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 74 m.w. Nachw.).
  • OLG Jena, 06.03.2007 - 5 U 615/06
  • VG Berlin, 23.09.2022 - 6 L 220.22
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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3218
BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02 (https://dejure.org/2002,3218)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2002 - 1 StR 308/02 (https://dejure.org/2002,3218)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 308/02 (https://dejure.org/2002,3218)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 252 StPO; § 337 StPO; § 261 StPO
    Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO (Unmittelbarkeit; Zeugnisverweigerung; Erstreckung auf Mitangeklagte); Beruhen (geringer Beweiswert rechtskräftiger Urteile zum Tatgeschehen und zu den Beweistatsachen: Prüfungspflicht / keine Bindung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht - Selbstleseverfahren - Verwertungsverbot - Verwendung früherer Einlassung - Erstreckung des Verwertungsverbotes - Beruhen des Urteils auf Fehler

  • Judicialis

    StPO § 252; ; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3

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  • rechtsportal.de

    StPO § 252 § 52 Abs. 1
    Verlesung und Verwertung eines Urteils gegen den die Aussage verweigernden Zeugen

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 217
  • StV 2003, 5
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Gegenüber diesen Beweismitteln, die alle tatbestandlich relevanten Aspekte des betrügerischen Vorgehens der F.-Gruppe abdeckten, kam den Feststellungen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2001 ein geringer Beweiswert zu, weil selbst die Feststellungen rechtskräftiger Urteile zum Tatgeschehen und zu den Beweistatsachen einen neu entscheidenden Tatrichter nicht binden (BGHSt 43, 106, zur Verlesung nicht rechtskräftiger Urteile vgl. BGHSt 6, 141).
  • LG Mannheim, 18.12.2001 - 22 KLs 628 Js 10855/01

    FlowTex-Urteil: Zwölf Jahre Haft für Schmider

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    In den Urteilsgründen heißt es dazu, "schließlich folgten die Feststellungen zur Vorgehensweise bei FTT jeweils ergänzend aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18.12.2001 in dem Verfahren 22 KLs 628 Js 10855/01.
  • BGH, 31.08.1965 - 5 StR 245/65

    Anwendungsbereich des § 252 Strafprozessordnung (StPO) - Verwertung früherer

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Verweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in einem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nunmehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 7, insoweit in StV 1992, 500 nicht abgedruckt).
  • BGH, 18.05.1954 - 5 StR 653/53

    Möglichkeit der Verwendung früher ergangener Strafurteile in derselben Sache als

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Gegenüber diesen Beweismitteln, die alle tatbestandlich relevanten Aspekte des betrügerischen Vorgehens der F.-Gruppe abdeckten, kam den Feststellungen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2001 ein geringer Beweiswert zu, weil selbst die Feststellungen rechtskräftiger Urteile zum Tatgeschehen und zu den Beweistatsachen einen neu entscheidenden Tatrichter nicht binden (BGHSt 43, 106, zur Verlesung nicht rechtskräftiger Urteile vgl. BGHSt 6, 141).
  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Das Verwertungsverbot aus § 252 StPO erstreckt sich auch auf den wegen Beteiligung an derselben Tat Mitangeklagten C. (BGHSt 7, 194).
  • BGH, 31.07.1992 - 3 StR 161/92

    Verzicht auf Zeugen und Verlesung der Feststellungen aus einer früheren

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Verweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in einem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nunmehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 7, insoweit in StV 1992, 500 nicht abgedruckt).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Die Verlesung des Urteils (soweit zulässig, vgl. BGH NStZ 2003, S. 217) und gegebenenfalls die Vernehmung der weiteren Geschädigten hätte die Parallelität und Identität der Sexualstraftaten in zahlreichen ungewöhnlichen Details verdeutlicht und damit die - nicht erfolgte - Dokumentation und Erörterung dieser Umstände auch für die erkennende Kammer unumgänglich gemacht.
  • BGH, 30.11.2017 - 5 StR 454/17

    Verbot der Einführung der früheren Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten

    Da die Zeugen zum Zeitpunkt ihrer Einlassungen angeklagt waren, durften ihre Aussagen in die Hauptverhandlung nicht eingeführt werden (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 308/02, NStZ 2003, 217).
  • OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13

    Unzulässigkeit der Verlesung der Vernehmungsniederschrift eines früheren

    Der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 252 StPO verbietetes daher auch, dass zur Überführung des Angeklagten auf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge als früherer Beschuldigter in dem auch gegen ihn gerichteten Strafverfahren allein unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat (BGHSt 10, 186, 189 f.; 20, 384; BGH StV 1988, 185 ; NStZ 1997, 351 ; NStZ 2003, 217; BayObLG NJW 1978, 387).
  • BGH, 14.06.2005 - 1 StR 338/04

    Zeugnisverweigerungsrecht und Konfrontationsrecht (Verwertungsverbot; Vernehmung

    Verweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in einem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nunmehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; NStZ 2003, 217).
  • LG Berlin, 12.11.2008 - 1 Kap Js 585/08

    Höchststrafe wegen Doppelmordes

    Dieser hat, wie auch Ugur Ö., von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht, so dass seine, im gegen ihn selbst ergangenen und hier verlesenen Urteil enthaltenen Angaben zur Sache einer Verwertung nicht zugänglich waren ( § 252 StPO , vgl. BGH NStZ 2003, 217 [BGH 22.10.2002 - 1 StR 308/02] ).
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