Rechtsprechung
| BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- JurPC
Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in öffentlicher Social-Media-Gruppe eingestellter Postings
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revision; Sachrüge; Urteil; Urteilsgründe; Urteilsfeststellungen; lückenhaft; Aufhebung; Zurückverweisung; Beleidigung; Nachrede; Ehrverletzung; Sinngehalt; Erklärungsinhalt; Schwerpunkt; Meinungsäußerungsfreiheit; Meinungsfreiheit; Schutzbereich; Kernbereich; Schranke; ...
- rechtsportal.de
Revision; Sachrüge; Urteil; Urteilsgründe; Urteilsfeststellungen; lückenhaft; Aufhebung; Zurückverweisung; Beleidigung; Nachrede; Ehrverletzung; Sinngehalt; Erklärungsinhalt; Schwerpunkt; Meinungsäußerungsfreiheit; Meinungsfreiheit; Schutzbereich; Kernbereich; Schranke; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2021, 584 (Ls.)
- StV 2022, 29 (Ls.)
- MMR 2021, 448
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (17)
- BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen …
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Die nur isolierte Betrachtung eines umstrittenen bestimmten Äußerungsteils wird deshalb den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266/295; BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).Wo dies - wie häufig - nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung im engeren Sinne, nämlich als überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil (vgl. BVerfGE 61, 1/7 ff.; 90, 241/247 ff.) angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).
Rn. 11 b) Nicht unberücksichtigt bleiben darf schon in diesem Zusammenhang und nicht erst im Rahmen der Strafzumessung auch, dass sich der Angeklagte, mag er nach den Feststellungen zur Person auch "Germanistik studiert und zuletzt als Journalist gearbeitet" haben, hier jeweils und unverkennbar als engagiertes Mitglied einer der Flüchtlingshilfe verschriebenen Organisation schriftlich geäußert hat, weshalb die an sich und in anderem Zusammenhang ggf. determinierten (Rechts-) Begriffe wie 'verfälschen',; falsch', 'Falschaussage' oder das 'Recht beugen' und 'Tatverdacht' gleichwohl eine wertende Betrachtung erfordern können und müssen und der Annahme eines wertenden Gebrauchs nicht von vornherein entgegen stehen (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).
Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit auch hier nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit etwa ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Die nur isolierte Betrachtung eines umstrittenen bestimmten Äußerungsteils wird deshalb den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266/295; BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung deshalb nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (st.Rspr., vgl. z.B. BVerfGE 93, 266/289 f; BVerfG NJW 1995, 3303 und BVerfG NJW 2006, 3769, jeweils m.w.N.).
Rn. 13 d) Auch das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit; ihr Gewicht ist gerade hier besonders hoch zu veranschlagen (BVerfGE 93, 266, 293).
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Wo dies - wie häufig - nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung im engeren Sinne, nämlich als überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil (vgl. BVerfGE 61, 1/7 ff.; 90, 241/247 ff.) angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Kammer des 2. Senats], Beschl. - jeweils - v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595 und 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279, jeweils m.w.N.). - BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Wo dies - wie häufig - nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung im engeren Sinne, nämlich als überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil (vgl. BVerfGE 61, 1/7 ff.; 90, 241/247 ff.) angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.). - BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Das führt im Rahmen der auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften, zu denen auch die §§ 185 und 186 StGB zählen, regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts, welches das einfache Recht schützen will (BVerfGE 85, 1, 16). - BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Kammer des 2. Senats], Beschl. - jeweils - v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595 und 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279, jeweils m.w.N.). - BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung deshalb nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (st.Rspr., vgl. z.B. BVerfGE 93, 266/289 f; BVerfG NJW 1995, 3303 und BVerfG NJW 2006, 3769, jeweils m.w.N.). - BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Kammer des 2. Senats], Beschl. - jeweils - v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595 und 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279, jeweils m.w.N.). - BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Kammer des 2. Senats], Beschl. - jeweils - v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595 und 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279, jeweils m.w.N.). - BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04
Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer
- BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63
Behauptung der Zugehörigkeit eines bayerischen Ministers zu den Kunden eines …
- BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04
Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als …
- BGH, 14.01.1981 - 3 StR 440/80
Vorliegen der Voraussetzungen der Anstachelung zum Rassenhass; Verbreiten von …
- BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01
Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei …
- OLG Bamberg, 11.06.2008 - 3 Ss 64/08
Beleidigungstatbestand: Titulierung eines Polizeibeamten als "komischer …
- OLG Köln, 04.09.2020 - 1 RVs 156/20
Beleidigung bei Verwendung des Götzzitats nicht zwingend
- OLG Bremen, 23.02.2023 - 1 Ss 48/22
Religiös motivierte Äußerungen als Volksverhetzung; Aktive CSD-Teilnehmer als …
Die Kammer hätte hierzu die von ihr für relevant erachteten Passagen vollständig wörtlich zitieren oder aber deren Gesamtkontext aussagekräftig darstellen müssen, wobei dessen Sinngehalt sich erst durch die vollständige Kenntnis der konkreten im Kontext stehenden weiteren Äußerungen und Passagen erschließen lässt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020 - 202 StRR 86/20, juris Rn. 20 ff., StV 2022, 39 (Ls.); siehe auch OLG Köln…, Urteil vom 09.06.2020 - 1 RVs 77/20, juris Rn. 74, Streit 2020, 172). - KG, 02.06.2025 - 3 ORs 22/25
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Festkleben
Rn. 12 5. An einer Änderung des Schuldspruchs, die auch bei Freispruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist (vgl. KG NJW 2001, 86; OLG Köln StV 2021, 584 [Volltext bei juris]), ist der Senat schon deshalb gehindert, weil die § 113 StGB betreffenden Feststellungen keinerlei Ausführungen zur inneren Tatseite enthalten und das Revisionsgericht an einer eigenen Beweiswürdigung gehindert ist (…vgl. Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 354 Rn. 44 f.). - OLG Karlsruhe, 10.03.2025 - 3 ORs 310 SRs 59/25
Beleidigung, Strafantragsfrist, Internet, Schmähung
Bedeutend können sein: Rede und (reaktive) Gegenrede, die Teilung von Links, Verschlagwortungen durch Etablierung von Hashtags, die Anzahl von Einladungen und die Verwendung sog. "Emoticons" oder "Likes" (BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020 - 202 StRR 86/20).Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (BVerfG…, Beschluss vom 21.03.2022 - 1 BvR 2650/19 - juris Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020 -202 StRR 86/20).
- BayObLG, 09.02.2023 - 203 StRR 497/22
Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bei ungenügenden Feststellungen zum …
Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik durch den Tatrichter erfordert daher eine umfassende Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. November 2020 - 202 StRR 86/20-, juris Rn. 32).
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Rechtsprechung
| AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StGB § 142
Unfall im Straßenverkehr; straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; Einkaufswagen - verkehrslexikon.de
Keine Unfallflucht bei rollenden Einkaufswagen
- strafrechtsiegen.de
Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB bei Einkaufswagen-Fällen?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kein Unfall im Straßenverkehr bei Zusammenstoß mit einem Einkaufswagen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Straßenverkehrsspezifischer Zusammenhang als Voraussetzung für das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Unfallflucht bei Unfall mit Einkaufswagen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Unfallflucht nach Beschädigung durch Einkaufswagen
Papierfundstellen
- StV 2022, 29 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
Begriff des Unfalls im Straßenverkehr; Entfernen vom Unfallort; Gefährlicher …
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
Allgemein anerkannt ist hierbei insbesondere auch, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr "nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen" ausreicht, sondern nach dem Schutzzweck des § 142 StGB ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen ist, d.h. sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7 - zit. nach juris;… vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 12.05.1982, Az. 7 Ss 343/82 - juris;… Geppert in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 23;… Kretschmer in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 142 Rn. 39;… Niehaus in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 142 StGB Rn. 26;… Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 142 Rn. 18).Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren.
Denn "das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist (…Hartmann-Hilter NZV aaO S. 341) [und] taugt [deshalb …] für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des 'Unfalls im Straßenverkehr'" (BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7 - zit. nach juris), wenn der Gesetzgeber nicht schon dieses allgemeine Lebensrisiko zum Anlass für eine generelle Feststellungsermöglichungspflicht genommen, sondern den Tatbestand des § 142 StGB auf Vorgänge im Straßenverkehr beschränkt hat.
- OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - 1 RVs 62/11
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Begriff des "Unfalls im Straßenverkehr"; …
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
Nach OLG Düsseldorf (Urt. v. 07.11.2011, Az. 1 RVs 62/11 m.w.N. - juris) soll die Kollision eines Einkaufswagens mit einem auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz parkenden PKW ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB sein, da es in diesen Fällen "unter Zugrundelegung der natürlichen Verkehrsauffassung" gefestigter Rechtsprechung entspreche, dass sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirkliche (…Rn. 6). - LG Düsseldorf, 06.05.2011 - 29 Ns 3/11
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem Schaden aufgrund des Rollens eines …
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
Rn. 9 An einem solchen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlt es nach Auffassung des Gerichts in "Einkaufswagen"-Fällen wie dem vorliegenden, weil der Unfall nicht spezifisch Ausdruck jener Gefahren ist, die mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs im Sinne der StVO verbunden sind (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011, Az. 29 Ns 3/11 Rn. 14 - zit. nach juris; Krumm in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwKomm-StGB, § 142 Rn. 8; Niehaus, a.a.O, Rn. 28; in diese Richtung auch Stein in: SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 142 Rn. 12.
- AG Berlin-Tiergarten, 16.07.2008 - 290 Cs 145/08
Unfallflucht: Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Entladen eines LKW; …
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
So bejaht etwa Geppert (…a.a.O., Rn. 25) einen verkehrsspezifischen Zusammenhang bei einer während des Entladens eines LKWs herabfallenden Ladeklappe (unter Hinweis darauf, dass auch der ruhende Verkehr geschützt sei; ebenso OLG Stuttgart, NJW 1969, 1726 f.) und auch beim Abrutschen eines PKW vom Wagenheber während des Reifenwechsels, da in diesen Fällen noch ein "unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen" vorliege, während Kretschmer (…a.a.O., Rn. 39) ihn im Fall einer herabschlagenden Bordwand beim Be- und Entladen verneint (ebenso AG Tiergarten, NJW 2008, 3728), aber beim Reifenwechsel mit OLG Köln, VRS 65, 431 f. ebenfalls bejaht, da der Vorgang darauf gerichtet sei, das Fahrzeug wieder betriebsbereit zu machen. - OLG Nürnberg, 26.10.2010 - 2 St OLG Ss 147/10
Fahrverbot: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung nach 21 Monaten
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (…vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren. - OLG Koblenz, 03.12.1992 - 1 Ss 306/92
Zur Wartepflicht bei nicht ganz unbegründetem Beteiligungsverdacht
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (…vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren. - OLG Hamm, 12.05.1982 - 7 Ss 343/82
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
Allgemein anerkannt ist hierbei insbesondere auch, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr "nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen" ausreicht, sondern nach dem Schutzzweck des § 142 StGB ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen ist, d.h. sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (…BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7 - zit. nach juris; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 12.05.1982, Az. 7 Ss 343/82 - juris;… Geppert in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 23;… Kretschmer in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 142 Rn. 39;… Niehaus in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 142 StGB Rn. 26;… Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 142 Rn. 18). - OLG Stuttgart, 30.04.1969 - 1 Ss 710/68
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
So bejaht etwa Geppert (…a.a.O., Rn. 25) einen verkehrsspezifischen Zusammenhang bei einer während des Entladens eines LKWs herabfallenden Ladeklappe (unter Hinweis darauf, dass auch der ruhende Verkehr geschützt sei; ebenso OLG Stuttgart, NJW 1969, 1726 f.) und auch beim Abrutschen eines PKW vom Wagenheber während des Reifenwechsels, da in diesen Fällen noch ein "unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen" vorliege, während Kretschmer (…a.a.O., Rn. 39) ihn im Fall einer herabschlagenden Bordwand beim Be- und Entladen verneint (ebenso AG Tiergarten, NJW 2008, 3728), aber beim Reifenwechsel mit OLG Köln, VRS 65, 431 f. ebenfalls bejaht, da der Vorgang darauf gerichtet sei, das Fahrzeug wieder betriebsbereit zu machen. - KG, 03.08.1998 - 1 Ss 114/98
Unfall im Sinne des § 142 StGB auch bei Beschädigung durch einen selbständig …
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (…vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren. - OLG Köln, 29.06.1983 - 3 Ss 353/83
Auszug aus AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
So bejaht etwa Geppert (…a.a.O., Rn. 25) einen verkehrsspezifischen Zusammenhang bei einer während des Entladens eines LKWs herabfallenden Ladeklappe (unter Hinweis darauf, dass auch der ruhende Verkehr geschützt sei; ebenso OLG Stuttgart, NJW 1969, 1726 f.) und auch beim Abrutschen eines PKW vom Wagenheber während des Reifenwechsels, da in diesen Fällen noch ein "unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen" vorliege, während Kretschmer (…a.a.O., Rn. 39) ihn im Fall einer herabschlagenden Bordwand beim Be- und Entladen verneint (ebenso AG Tiergarten, NJW 2008, 3728), aber beim Reifenwechsel mit OLG Köln, VRS 65, 431 f. ebenfalls bejaht, da der Vorgang darauf gerichtet sei, das Fahrzeug wieder betriebsbereit zu machen.
- OLG Naumburg, 06.05.2024 - 1 ORs 38/24
Unerlaubtes Entfernen von Unfallort nach Verkehrsunfall eines Fußgängers auf …
Rn. 11 a) Soweit die Revision unter Hinweis auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Dortmund (Beschluss vom 1. September 2020 - 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20 -, zitiert nach juris) und des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 6. Mai 2011 - 29 Ns 3/11 -, zitiert nach juris) die Auffassung vertritt, bei der Sachlage liege bereits kein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB vor, da dafür Voraussetzung sei, dass der Vorgang im Zusammenhang mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs stehe, folgt der Senat dem nicht. - AG Calw, 07.03.2024 - 8 Cs 33 Js 364/24
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Öffnen der Tür, schwere Arachnophobie, …
Das Interesse aus der allgemeinen vorrechtlichen Moralität, Schadensereignisse zugunsten der Geschädigten aufzuklären, kann nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt bleiben, wenn es verhältnismäßig im Sinne der Strafbedürftigkeit und -würdigkeit herausragt und vor allem hinreichend rechtssicher bestimmt, mithin vorhersehbar und nachhaltig umgrenzt ist (vgl. ähnlich bereits BGH NJW 2002, 626; näher überzeugend auch AG Dortmund, Beschluss vom 01.09.2020 - 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20, BeckRS 2020, 36782).
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Rechtsprechung
| KG, 22.02.2021 - (3) 161 Ss 26/21 (13/21), 3 Ss 13/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Anforderungen Urteil, Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 103 Abs 2 GG, § 315d Abs 1 Nr 3 StGB, § 261 StPO, § 267 Abs 1 S 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO
Anforderungen an ein Urteil bei einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens - IWW
Art. 103 Abs. 2 GG; § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB; §§ 261, 267 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 2 StPO
GG, StGB, StPO - rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 15.10.2020 - 3031 Js 204/20
- AG Berlin-Tiergarten, 15.10.2020 - 345 Ds 13/20
- KG, 22.02.2021 - (3) 161 Ss 26/21 (13/21), 3 Ss 13/21
Papierfundstellen
- StV 2022, 29 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- KG, 15.04.2019 - 3 Ss 25/19
"Einzelrennen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Auszug aus KG, 22.02.2021 - 161 Ss 26/21
Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert (vgl. Senat NZV 2019, 314 [Volltext bei juris]). - BayObLG, 20.10.2000 - 2 ObOWi 500/00
Geschwindigkeitsschätzung
Auszug aus KG, 22.02.2021 - 161 Ss 26/21
Bei versierten polizeilichen Zeugen, die zudem, wie hier ausdrücklich festgestellt, zur Verkehrsüberwachung eingesetzt sind (UA S. 2), können in Bezug auf Geschwindigkeiten auch valide Schätzungen zu erwarten (vgl. allg. BayObLG NZV 2001, 139; OLG Hamm NZV 1998, 169) und vom Tatgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung gegebenenfalls ohne Abschlag zu übernehmen sein. - BGH, 24.09.2013 - 4 StR 324/13
Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer oder …
Auszug aus KG, 22.02.2021 - 161 Ss 26/21
Insbesondere sind Einzelheiten zur Art der konkreten Begegnungen der Fahrzeuge mitzuteilen; die vom Tatgericht (im Rahmen der Strafzumessung) verwendete Formulierung, es sei zu "Gefahrenbremsungen" (UA S. 3) und "Unfallvermeidungsreaktionen" (UA S. 4) gekommen, darf sich jedenfalls nicht als bloße Bewertung erweisen, die einer hinreichenden Tatsachengrundlage gerade entbehrt (vgl. Senat StV 2016, 297; BGH JA 2014, 72). - BGH, 19.05.1987 - 1 StR 159/87
Anforderungen an Art der Wiedergabe von Feststellungen bei der Urteilsbegründung …
Auszug aus KG, 22.02.2021 - 161 Ss 26/21
Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGH VRS 138, 148; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1). - OLG Hamm, 20.11.1997 - 4 Ss OWi 1135/97
Auszug aus KG, 22.02.2021 - 161 Ss 26/21
Bei versierten polizeilichen Zeugen, die zudem, wie hier ausdrücklich festgestellt, zur Verkehrsüberwachung eingesetzt sind (UA S. 2), können in Bezug auf Geschwindigkeiten auch valide Schätzungen zu erwarten (vgl. allg. BayObLG NZV 2001, 139; OLG Hamm NZV 1998, 169) und vom Tatgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung gegebenenfalls ohne Abschlag zu übernehmen sein.
- KG, 29.04.2022 - 161 Ss 51/22
Voraussetzungen für verbotenes "Einzelkraftfahrzeugrennen" i.S.d. § 315d Abs. 1 …
Rn. 11 Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - (3) 161 Ss 26/21 (13/21) -, juris …und vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).Rn. 14 Das Amtsgericht hat die von der Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit mit "zeitweise auf einer Strecke, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug mit bis zu 95 - 100 km/h, zeitweilig auf einer Strecke, die durch Zeichen 274 mit Zusatz 22 - 06 Uhr auf 30 km/h begrenzt war, mit ca. 90 km/h bzw. kaum unter 80 km/h" (UA S. 3) valide geschätzt und das Ergebnis in den Urteilsfeststellungen dargelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.).
Rn. 22 Die Feststellungen, dass die Angeklagte "die im innerstädtischen Verkehr unter den konkreten Bedingungen aus ihrer Sicht höchst mögliche Geschwindigkeit erzielen" wollte (UA S. 5) auf einer Wegstrecke von - nicht unerheblichen (vgl. Senat…, Beschluss vom 15. April 2019 a.a.O.) - 3, 3 Kilometern (UA S. 3), ergeben eine diesen Maßstäben entsprechende "Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht" (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.).
Rn. 25 Das Amtsgericht hat insbesondere dargelegt, dass es durch die wiedergegebenen Aussagen der polizeilichen Zeugen die Erkenntnisse zu der gefahrenen Geschwindigkeit gewonnen hat, wobei das Amtsgericht auch Angaben zu den Abständen zwischen dem Tat- und dem Polizeifahrzeug getroffen hat (UA S. 6, vgl. zu diesem Erfordernis auch Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.).
Denn wegen des Renncharakters und da die Höhe der Sanktion nicht unmittelbar von der tatsächlich erreichten Höchstgeschwindigkeit abhängt, reicht eine valide Schätzung aus (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 a.a.O.;… OLG Köln, a.a.O.).
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