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   EuG, 16.06.2011 - T-196/06   

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https://dejure.org/2011,29072
EuG, 16.06.2011 - T-196/06 (https://dejure.org/2011,29072)
EuG, Entscheidung vom 16.06.2011 - T-196/06 (https://dejure.org/2011,29072)
EuG, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - T-196/06 (https://dejure.org/2011,29072)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Edison / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht

  • EU-Kommission PDF

    Edison SpA gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Edison / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht

  • kartellblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Tag der Kartellurteile

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    L'air liquide und Edison - Keine Haftung für Kartellverstoß einer 100%igen Tochtergesellschaft

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Edison / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Juli 2006 - Edison / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) betreffend einen Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall sind die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft nämlich Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 59).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann diese Muttergesellschaft zum einen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen die Haftung für die fragliche Zuwiderhandlung zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu prüfen, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnr. 65).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor allem braucht die Kommission nicht zu Faktoren Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 64).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    Im Übrigen ist dem Betroffenen die Begründung grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen, so dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe im Laufe des Verfahrens erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463, und des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Randnr. 220).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    Was zum anderen den im 421. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Faktor, die Identität eines Mitglieds des Verwaltungsrats von Ausimont und desjenigen von Montecatini, betrifft, ist festzustellen, dass dieser Faktor, da er, wie die Kommission in der Klagebeantwortung einräumt, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt worden ist und die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    Obwohl die Würdigung der Angemessenheit der Geldbußen durch das Gericht im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unter bestimmten Bedingungen die Berücksichtigung zusätzlicher Informationen rechtfertigen kann, gilt diese Überlegung nicht im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Begründungspflicht für die Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wenn diese der Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnrn.
  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    Im Übrigen ist dem Betroffenen die Begründung grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen, so dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe im Laufe des Verfahrens erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463, und des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Randnr. 220).
  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    Selbst wenn man davon ausgehe, dass die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel bezüglich der Zurückweisung der von der Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragenen Argumente aufweise, sei es daher nicht geboten, sie für nichtig zu erklären, da nach dieser Nichtigerklärung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt ergehen könnte (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 363).
  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    Um zu prüfen, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnr. 65).
  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich der Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft als verantwortlich angesehen wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Verantwortung des Unternehmens, dem die Geldbuße auferlegt wird, für die Vertragsverletzung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnrn. 78 bis 80).
  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-196/06
    Vor allem braucht die Kommission nicht zu Faktoren Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 64).
  • EuG, 27.11.2014 - T-517/09

    Alstom / Kommission

    Daher obliegt es der Kommission, in jedem Einzelfall sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr im Zusammenhang mit den organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft vorgebracht werden und die den Beweis erbringen können, dass diese im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig handelte und dass diese beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bildeten (Urteile vom 16. Juni 2011, L'Air liquide/Kommission, T-185/06, Slg, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, T-196/06, Slg, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

    Insoweit ergibt sich ihre Begründungspflicht aus der Widerlegbarkeit der in Rede stehenden Vermutung (Urteile LʼAir liquide/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

    Diese Würdigung, die sich in den Rahmen der dem Gericht im Bereich der Geldbußen zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung einfügt, kann nämlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in dem es um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick darauf geht, dass die Kommission darin die Verantwortlichkeit der Klägerin für die fragliche Zuwiderhandlung festgestellt hat (siehe oben, Rn. 112; Urteil Edison/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:281, Rn. 91 bis 93).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

    Das Urteil Elf Aquitaine/Kommission sowie die Urteile des Gerichts vom 16. Juni 2011, Air Liquide/Kommission (T-185/06, Slg. 2011, II-2809), und vom 16. Juni 2011, Edison/Kommission (T-196/06, Slg. 2011, II-3149), auf die sich Areva bezieht, können meines Erachtens nicht als rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind und die rechtfertigten, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden können, angesehen werden.
  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

    Zum anderen ist die Bedeutung der Urteile vom 16. Juni 2011, Air liquide/Kommission (T-185/06, EU:T:2011:275), vom 16. Juni 2011, Edison/Kommission (T-196/06, EU:T:2011:281), und vom 27. November 2014, Alstom/Kommission (T-517/09, EU:T:2014:999), anhand der oben in den Rn. 226 und 227 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteilen, wonach die Kommission, wenn sie - wie im vorliegenden Fall bei der Zurechnung der Verhaltensweisen von AF - die Beweise für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses mit der Vermutung einer solchen Ausübung kombiniert, ihre Zurückweisung der von dem betroffenen Unternehmen vorgelegten Gegenbeweise hinreichend begründet, indem sie eine Gesamtwürdigung vornimmt, ohne sich zu jedem einzelnen Gegenbeweis zu äußern.
  • EuGH, 05.12.2013 - C-446/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von an dem Kartell auf dem Markt für

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 16 juin 2011, Edison/Commission (T-196/06, Rec. p. II-3149, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a accueilli le recours tendant à l'annulation de la décision C (2006) 1766 final de la Commission, du 3 mai 2006, relative à une procédure d'application de l'article 81 [CE] et de l'article 53 de l'accord EEE à l'encontre d'Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira Oyj, L'Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA et Arkema SA (Affaire COMP/F/38.620 - Peroxyde d'hydrogène et perborate), dont un résumé a été publié au Journal officiel de l'Union européenne (JO 2006, L 353, p. 54, ci-après la «décision litigieuse"), en ce qu'elle concerne Edison SpA (ci-après «Edison").
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