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   EuG, 27.11.2014 - T-517/09   

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EuG, 27.11.2014 - T-517/09 (https://dejure.org/2014,36604)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2014 - T-517/09 (https://dejure.org/2014,36604)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2014 - T-517/09 (https://dejure.org/2014,36604)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Alstom / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Leistungstransformatoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Begriff des Unternehmens - Zurechenbarkeit der ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7601 final der Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/39.129 - Leistungstransformatoren) betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Leistungstransformatoren zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 253 EG vorgesehene Begründungspflicht eine wesentliche Formvorschrift darstellt, die von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 146).

    Unter diesem Blickwinkel muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile Frankreich/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2001:178, Rn. 35, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 147).

    Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich so aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 145, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 462, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 148).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 166 und 178, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 150).

    Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn diese Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 58, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54).

    Der Umstand, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens bilden, erlaubt es der Kommission demnach, eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 38, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben, und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 39, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 40, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss daher keine Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft und erst recht keine Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88).

    Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf eine Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, grundsätzlich eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 152).

    Die Verpflichtung der Kommission, ihre Entscheidungen insoweit zu begründen, ergibt sich vor allem aus der Widerlegbarkeit dieser Vermutung, zu deren Widerlegung die Betroffenen einen Beweis zu den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften erbringen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 153).

    Doch ist die Kommission in einem solchen Kontext nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 154).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg, EU:C:1981:284, Rn. 22, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg, EU:C:2002:530, Rn. 84, vom 29. April 2004, 1PK-München und Kommission, C-199/01 P und C-200/01 P, Slg, EU:C:2004:249, Rn. 66, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 149).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg, EU:C:2006:784, Rn. 40, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 55, und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg, EU:C:2011:21, Rn. 53).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg, EU:C:2000:626, Rn. 78, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 56, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 36).

    Der Umstand, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens bilden, erlaubt es der Kommission demnach, eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 38, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben, und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 39, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 40, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57).

    In einem solchen Fall müssen für diese Vermutung nicht zusätzliche Indizien beigebracht werden (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 62, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 41).

    In dem besonderen Fall, in dem eine Gesellschaft sämtliche Anteile einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 86 bis 89).

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Begründung der Kommission dem Gericht die Ausübung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen muss, dem es obliegt, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft zu würdigen, die dem Nachweis dienen könnten, dass die Tochtergesellschaft im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig auftritt und die beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 76).

    Eine solche Prüfung ist umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehört, mit denen die Muttergesellschaft die Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft widerlegen kann, wobei die Art und die Bedeutung dieser Gesichtspunkte entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 77, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 77).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg, EU:C:2006:784, Rn. 40, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 55, und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg, EU:C:2011:21, Rn. 53).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg, EU:C:2000:626, Rn. 78, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 56, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 36).

    Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn diese Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 58, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54).

    Der Umstand, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens bilden, erlaubt es der Kommission demnach, eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 38, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben, und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 39, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 40, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57).

    In einem solchen Fall müssen für diese Vermutung nicht zusätzliche Indizien beigebracht werden (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 62, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 41).

    Eine solche Prüfung ist umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehört, mit denen die Muttergesellschaft die Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft widerlegen kann, wobei die Art und die Bedeutung dieser Gesichtspunkte entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 77, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 77).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen muss, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht mehr für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteile vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C-248/98 P, Slg, EU:C:2000:625, Rn. 71, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg, EU:C:2000:630, Rn. 37 bis 40, und SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg, EU:C:2000:633, Rn. 27, sowie vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg, EU:C:2011:191, Rn. 143).

    Zweitens kann sich die Kommission nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach die dem Gericht im Bereich der Geldbußen eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Vorlage und die Berücksichtigung zusätzlicher Informationen erfordern kann, die in der Entscheidung an sich nicht erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis genügt (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2000:633, Rn. 54 und 55).

    Nur im Hinblick auf diese Frage verfügt das Gericht aber über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2000:633, Rn. 54 und 55).

  • EuG, 16.06.2011 - T-196/06

    Edison / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    Daher obliegt es der Kommission, in jedem Einzelfall sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr im Zusammenhang mit den organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft vorgebracht werden und die den Beweis erbringen können, dass diese im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig handelte und dass diese beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bildeten (Urteile vom 16. Juni 2011, L'Air liquide/Kommission, T-185/06, Slg, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, T-196/06, Slg, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

    Insoweit ergibt sich ihre Begründungspflicht aus der Widerlegbarkeit der in Rede stehenden Vermutung (Urteile LʼAir liquide/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

    Diese Würdigung, die sich in den Rahmen der dem Gericht im Bereich der Geldbußen zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung einfügt, kann nämlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in dem es um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick darauf geht, dass die Kommission darin die Verantwortlichkeit der Klägerin für die fragliche Zuwiderhandlung festgestellt hat (siehe oben, Rn. 112; Urteil Edison/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:281, Rn. 91 bis 93).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich so aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 145, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 462, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 148).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das europäische Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg, EU:C:2006:8, Rn. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg, EU:C:2006:453, Rn. 25).

    Das Fehlen der Begründung kann daher nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens erfährt (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 463; Urteil vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg, EU:T:2007:257, Rn. 220; vgl. die oben in Rn. 77 angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird dieses Ergebnis nicht durch die Rn. 99 und 101 des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C-196/99 P, Slg, EU:C:2003:529), oder Rn. 391 des Urteils des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220) in Frage gestellt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird dieser Ansatz nicht durch die Rn. 390 bis 393 des Urteils Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2005:220) in Frage gestellt.

  • EuG, 16.06.2011 - T-185/06

    In den Rechtssachen betreffend das Wasserstoffperoxid- und

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    Daher obliegt es der Kommission, in jedem Einzelfall sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr im Zusammenhang mit den organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft vorgebracht werden und die den Beweis erbringen können, dass diese im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig handelte und dass diese beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bildeten (Urteile vom 16. Juni 2011, L'Air liquide/Kommission, T-185/06, Slg, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, T-196/06, Slg, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

    Insoweit ergibt sich ihre Begründungspflicht aus der Widerlegbarkeit der in Rede stehenden Vermutung (Urteile LʼAir liquide/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 253 EG vorgesehene Begründungspflicht eine wesentliche Formvorschrift darstellt, die von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 146).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 166 und 178, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 150).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2014 - T-517/09
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 253 EG vorgesehene Begründungspflicht eine wesentliche Formvorschrift darstellt, die von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 146).

    Unter diesem Blickwinkel muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile Frankreich/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2001:178, Rn. 35, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 147).

  • EuG, 27.11.2014 - T-521/09

    Alstom Grid / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 29.04.2004 - C-199/01

    IPK-München / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94

    Metsä-Serla / Kommission

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • EuGH, 29.09.1976 - 9/76

    Morello / Kommission

  • EuGH, 20.05.1987 - 432/85

    Souna / Kommission

  • EuG, 09.10.1992 - T-50/91

    Elsa De Persio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

    Zum anderen ist die Bedeutung der Urteile vom 16. Juni 2011, Air liquide/Kommission (T-185/06, EU:T:2011:275), vom 16. Juni 2011, Edison/Kommission (T-196/06, EU:T:2011:281), und vom 27. November 2014, Alstom/Kommission (T-517/09, EU:T:2014:999), anhand der oben in den Rn. 226 und 227 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteilen, wonach die Kommission, wenn sie - wie im vorliegenden Fall bei der Zurechnung der Verhaltensweisen von AF - die Beweise für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses mit der Vermutung einer solchen Ausübung kombiniert, ihre Zurückweisung der von dem betroffenen Unternehmen vorgelegten Gegenbeweise hinreichend begründet, indem sie eine Gesamtwürdigung vornimmt, ohne sich zu jedem einzelnen Gegenbeweis zu äußern.
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