Rechtsprechung
| EuG, 28.10.2020 - T-273/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Target Ventures Group/ EUIPO - Target Partners (TARGET VENTURES)
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke TARGET VENTURES - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Target Ventures Group/ EUIPO - Target Partners (TARGET VENTURES)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Target Ventures Group/ EUIPO - Target Partners (TARGET VENTURES)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- EuGH, 12.09.2019 - C-104/18
Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-273/19
Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).Rn. 26 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Randnummer angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, …und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).
Rn. 30 Wie der Gerichtshof zweitens am Ende seiner Ausführungen in den Rn. 48 bis 55 des Urteils vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (C-104/18 P, EU:C:2019:724), festgestellt hat, ergibt sich aus der vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), dort insbesondere in Rn. 53, vorgenommenen Auslegung lediglich, dass im Rahmen der Gesamtabwägung der erheblichen Faktoren des Einzelfalls bei erbrachtem Nachweis, dass ein Dritter für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt, was zu Verwechslungen Anlass geben kann, also in einer Situation, die sich von der des vorliegenden Falles unterscheidet, zu prüfen ist, ob der Anmelder der angegriffenen Marke von diesem Umstand Kenntnis hatte.
Die frühere Benutzung des in Rede stehenden Zeichens durch einen Dritten ist jedoch keine in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Voraussetzung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 51, 52, 69 und 70).
Dies ist die einzige Art und Weise, auf die eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 In den Rn. 48 bis 55 des Urteils vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (C-104/18 P, EU:C:2019:724), hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Faktoren, die er im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), für die Bestimmung des Vorliegens von Bösgläubigkeit genannt hatte, eng mit den Umständen der Rechtssache verbunden sind, und dass es andere Fälle geben kann, in denen die Anmeldung einer Marke als bösgläubig angesehen werden kann (…vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Mai 2019, ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR, T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Zum einen ergibt sich aus dem Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 51, 52 und 55), dass die Prüfung, ob der Inhaber der angegriffenen Marke von der Benutzung dieses Zeichens durch einen Dritten vorherige Kenntnis hatte, nicht auf den Unionsmarkt beschränkt werden darf.
- EuGH, 11.06.2009 - C-529/07
Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) …
Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-273/19
Rn. 30 Wie der Gerichtshof zweitens am Ende seiner Ausführungen in den Rn. 48 bis 55 des Urteils vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (C-104/18 P, EU:C:2019:724), festgestellt hat, ergibt sich aus der vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), dort insbesondere in Rn. 53, vorgenommenen Auslegung lediglich, dass im Rahmen der Gesamtabwägung der erheblichen Faktoren des Einzelfalls bei erbrachtem Nachweis, dass ein Dritter für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt, was zu Verwechslungen Anlass geben kann, also in einer Situation, die sich von der des vorliegenden Falles unterscheidet, zu prüfen ist, ob der Anmelder der angegriffenen Marke von diesem Umstand Kenntnis hatte.Rn. 32 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt hat, dass für die Beurteilung des Vorliegens von Bösgläubigkeit die in Rn. 53 des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), genannten Kriterien "berücksichtigt werden [mussten]", da sie dadurch die Gesamtheit der Umstände des vorliegenden Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Rn. 34 In den Rn. 48 bis 55 des Urteils vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (C-104/18 P, EU:C:2019:724), hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Faktoren, die er im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), für die Bestimmung des Vorliegens von Bösgläubigkeit genannt hatte, eng mit den Umständen der Rechtssache verbunden sind, und dass es andere Fälle geben kann, in denen die Anmeldung einer Marke als bösgläubig angesehen werden kann (…vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Mai 2019, ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR, T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 52 dieses Urteils festgestellt, dass es Fallgestaltungen geben mag, für die die Annahme, auf der das Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C 529/07, EU:C:2009:361), aufbaut, nicht trägt, in denen die Anmeldung einer Marke - ungeachtet der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung fehlenden Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren durch einen Dritten auf dem Binnenmarkt - als bösgläubig angesehen werden kann.
- EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke …
Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-273/19
Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (…vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).Rn. 26 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Randnummer angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).
Rn. 35 Was insbesondere die Frage betrifft, ob die Streithelferin die angegriffene Marke angemeldet hat, ohne zu beabsichtigen, sie zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken, insbesondere der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe, zu benutzen (…vgl. Rn. 25 und 26 oben), so ergibt sich aus den Rn. 76 und 77 des Urteils vom 29. Januar 2020, Sky u. a (C-371/18, EU:C:2020:45), dass der Anmelder einer Marke zwar zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen muss, wie er die angemeldete Marke benutzen wird, und er über einen Zeitraum von fünf Jahren verfügt, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dass jedoch die Eintragung einer Marke, ohne dass der Anmelder die Absicht hat, sie für die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, Bösgläubigkeit darstellen kann, wenn die Anmeldung der Marke im Hinblick auf die Ziele der Verordnung Nr. 207/2009 nicht gerechtfertigt ist.
- EuG, 23.05.2019 - T-3/18
Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-273/19
Rn. 31 Ebenso hat das Gericht Gelegenheit gehabt, klarzustellen, dass, da die verschiedenen von der Rechtsprechung aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele für die Gesamtheit der Elemente sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können (…Urteil vom 14. Februar 2019, Mouldpro/EUIPO - Wenz Kunststoff [MOULDPRO], T-796/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:88, Rn. 83), das Fehlen eines dieser Faktoren - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - nicht notwendigerweise der Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders entgegensteht (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Holzer y Cia/EUIPO - Annco [ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR], T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 34 In den Rn. 48 bis 55 des Urteils vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (C-104/18 P, EU:C:2019:724), hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Faktoren, die er im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), für die Bestimmung des Vorliegens von Bösgläubigkeit genannt hatte, eng mit den Umständen der Rechtssache verbunden sind, und dass es andere Fälle geben kann, in denen die Anmeldung einer Marke als bösgläubig angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Mai 2019, ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR, T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.04.2020 - C-736/18
Gugler France/ Gugler und EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Bildmarke mit dem …
Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-273/19
Rn. 24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Rechtsstreit, obwohl die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung Vorschriften der Verordnung 2017/1001 angewandt hat, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anmeldung der angegriffenen Marke, der bei Anträgen auf Nichtigerklärung für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist (…Urteile vom 29. November 2018, Alcohol Countermeasure Systems [International]/EUIPO, C-340/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:965, Rn. 2, und vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung), in den zeitlichen Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 fällt und dass unter diesen Umständen die Bezugnahmen auf die Verordnung 2017/1001, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, als Bezugnahmen auf die inhaltsgleichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anzusehen sind, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung berührte. - EuGH, 29.11.2018 - C-340/17
Alcohol Countermeasure Systems (International)/ EUIPO - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-273/19
Rn. 24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Rechtsstreit, obwohl die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung Vorschriften der Verordnung 2017/1001 angewandt hat, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anmeldung der angegriffenen Marke, der bei Anträgen auf Nichtigerklärung für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist (Urteile vom 29. November 2018, Alcohol Countermeasure Systems [International]/EUIPO, C-340/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:965, Rn. 2, …und vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung), in den zeitlichen Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 fällt und dass unter diesen Umständen die Bezugnahmen auf die Verordnung 2017/1001, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, als Bezugnahmen auf die inhaltsgleichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anzusehen sind, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung berührte. - EuG, 14.02.2019 - T-796/17
Mouldpro/ EUIPO - Wenz Kunststoff (MOULDPRO) - Unionsmarke - …
Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-273/19
Rn. 31 Ebenso hat das Gericht Gelegenheit gehabt, klarzustellen, dass, da die verschiedenen von der Rechtsprechung aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele für die Gesamtheit der Elemente sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können (Urteil vom 14. Februar 2019, Mouldpro/EUIPO - Wenz Kunststoff [MOULDPRO], T-796/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:88, Rn. 83), das Fehlen eines dieser Faktoren - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - nicht notwendigerweise der Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders entgegensteht (…vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Holzer y Cia/EUIPO - Annco [ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR], T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 14.07.2021 - T-75/20
Abitron Germany/ EUIPO - Hetronic International (NOVA) - Unionsmarke - …
Rn. 50 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Rn. 49 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, …und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Target Ventures Group/EUIPO - Target Partners [TARGET VENTURES], T-273/19, EU:T:2020:510, Rn. 27).
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