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Weitere Entscheidung unten: EuG, 12.05.2010

Rechtsprechung
   EuG, 14.05.2014 - T-30/10   

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https://dejure.org/2014,9738
EuG, 14.05.2014 - T-30/10 (https://dejure.org/2014,9738)
EuG, Entscheidung vom 14.05.2014 - T-30/10 (https://dejure.org/2014,9738)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - T-30/10 (https://dejure.org/2014,9738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reagens / Kommission

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 101 (EG Art. 81); EWR-Abkommen Art. 53
    Keine Bußgeldminderung trotz unabhängigen Marktverhaltens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • EU-Kommission (Verfahrensdokumentation)

    Reagens SpA gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K (2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.38.589 - Wärmestabilisatoren) über Absprachen auf den Märkten für Zinnstabilisatoren und Wärmestabilisatoren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

    Rn. 188 In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Beweisführung hinsichtlich einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG darauf hinzuweisen, dass es der Kommission obliegt, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014, Reagens/Kommission, T-30/10, EU:T:2014:253, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 189 Demnach ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 192 Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es zudem üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, im Geheimen ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 193 Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die - wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft - eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 194 In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 195 Soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung ferner zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hatte dadurch weder unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschuldsvermutung verstoßen (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, außer wenn ihm dies wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich ist, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien dafür vorzutragen, dass die Teilnahme an den Sitzungen ohne jegliche wettbewerbswidrige Einstellung erfolgt ist, indem es nachweist, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnimmt (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2018 - T-444/14

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission …

    En effet, par principe, le participant à une infraction ne saurait invoquer une circonstance atténuante tirée du comportement des autres participants à cette infraction (voir arrêt du 14 mai 2014, Reagens/Commission, T-30/10, non publié, EU:T:2014:253, point 284 et jurisprudence citée).

    Par conséquent, il convient de juger que la Commission n'était pas tenue de reconnaître une circonstance atténuante tirée d'un prétendu rôle secondaire de la requérante et, en tout état de cause, qu'un tel comportement, même à le supposer établi, ne justifie pas une réduction du montant des amendes qui lui ont été infligées (voir, en ce sens, arrêt du 14 mai 2014, Reagens/Commission, T-30/10, non publié, EU:T:2014:253, point 286).

  • EuG, 06.11.2024 - T-386/21

    Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im …

    Rn. 958 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission bei der Berechnung der auf der Grundlage von Art. 101 AEUV verhängten Geldbußen zwar nicht über die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinwegsetzen darf (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, EU:T:1998:93, Rn. 309), dass jedoch sowohl aus Ziff. 22 der Leitlinien als auch aus der einschlägigen Rechtsprechung hervorgeht, dass der Schweremultiplikator grundsätzlich der Schwere der Zuwiderhandlung und nicht der relativen Schwere der Beteiligung jedes der betreffenden Unternehmen an ihr Rechnung tragen muss (…vgl. in diesem Sinne unter der Geltung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 [KS] festgesetzt werden [ABl. 1998, C 9, S. 3], Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:702, Rn. 27 und 29;… unter der Geltung der Leitlinien Urteile vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 58, und vom 14. Mai 2014, Reagens/Kommission, T-30/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:253, Rn. 240).
  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

    Ein vergleichbares Vorbringen ist vom Gericht im Übrigen bereits geprüft und zurückgewiesen worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2014, Reagens/Kommission, T-30/10, EU:T:2014:253, Rn. 289).
  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

    Rn. 237 In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass das Gericht, wie die Kommission im 976. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bemerkt hat, ein ähnliches Argument bereits im Rahmen der Rechtssache zurückgewiesen hat, in der das Urteil vom 14. Mai 2014, Reagens/Kommission (T-30/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:253, Rn. 233), ergangen ist.
  • EuG, 29.02.2016 - T-265/12

    Schenker / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Internationale Speditionsdienste …

    Rn. 323 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits Gelegenheit hatte, ein vergleichbares Argument zu prüfen und zurückzuweisen (Urteil vom 14. Mai 2014, Reagens/Kommission, T-30/10, EU:T:2014:253, Rn. 289).
  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Rn. 185 Folglich stellt im vorliegenden Fall eine etwaige Wiederholungstäterschaft von Heiploeg und Klaas Puul oder deren fehlende Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße keinen Umstand dar, der hätte herangezogen werden müssen, um den Grundbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße herabzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2014, Reagens/Kommission, T-30/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:253, Rn. 285 und 286).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer …

    {FN:50} - Urteil Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673) zu einer Erklärung, nach der die Zahlung einer Geldbuße nicht die Lebensfähigkeit eines Unternehmens beeinträchtigt habe, sowie Urteil Reagens/Kommission (T-30/10, EU:T:2014:253, Rn. 305) zu Gesichtspunkten der finanziellen Leistungskraft.
  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    Ainsi, un écart unique de Silec servant ses propres intérêts par rapport aux règles de l'entente ne permet pas d'établir qu'elle appliquait une « politique réellement indépendante " (voir, en ce sens, arrêt du 14 mai 2014, Reagens/Commission, T-30/10, non publié, EU:T:2014:253, point 267).
  • EuG, 12.07.2018 - T-451/14

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission …

    Rn. 144 En outre il convient de rappeler que, ainsi que le Tribunal l'a déjà jugé, la difficulté de déterminer un pourcentage précis dans la fourchette de 0 à 30 % est dans une certaine mesure réduite dans le cas d'accords horizontaux secrets de fixation des prix et de répartition du marché, comme en l'espèce, dans lesquels la proportion des ventes prise en compte sera généralement retenue à un niveau situé en haut de l'échelle, de sorte que, pour les restrictions les plus graves, le taux devrait, à tout le moins, être supérieur à 15 % (voir arrêt du 14 mai 2014, Reagens/Commission, T-30/10, non publié, EU:T:2014:253, point 220 et jurisprudence citée).
  • EuG, 12.07.2018 - T-446/14

    Taihan Electric Wire/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

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Rechtsprechung
   EuG, 12.05.2010 - T-30/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,32075
EuG, 12.05.2010 - T-30/10 R (https://dejure.org/2010,32075)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2010 - T-30/10 R (https://dejure.org/2010,32075)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - T-30/10 R (https://dejure.org/2010,32075)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reagens / Kommission

  • EU-Kommission

    Reagens SpA gegen Europäische Kommission.

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit.

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 17.02.2011 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

    p. II-4877, point 50, et du 12 mai 2010, Reagens/Commission, T-30/10 R, non publiée au Recueil, point 31, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 17.02.2011 - T-490/10

    Endesa und Endesa Generación / Kommission

    p. II-4877, point 50, et du 12 mai 2010, Reagens/Commission, T-30/10 R, non publiée au Recueil, point 31, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 17.02.2011 - T-486/10

    Iberdrola / Kommission

    p. II-4877, point 50, et du 12 mai 2010, Reagens/Commission, T-30/10 R, non publiée au Recueil, point 31, et la jurisprudence citée).
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