Rechtsprechung
| EuG, 17.05.2023 - T-322/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit
Kurzfassungen/Presse
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Regionale Versorger mit Klage gegen RWE-Eon-Deal erfolglos - Regionale Versorger mit Klage gegen RWE-Eon-Deal erfolglos
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 17.05.2023 - T-322/20
- EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- EuG, 27.03.2012 - T-261/11
European Goldfields / Kommission
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 27. März 2012, European Goldfields/Kommission, T-261/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:157, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 30 Wie E.ON und RWE im Übrigen zu Recht ausführen, kann indessen eine Person, wenn sie kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von dem eines Unternehmens unterscheidet, das von einer Handlung der Union betroffen ist und an dessen Kapital sie beteiligt ist, ihre Interessen gegenüber dieser Handlung nur durch Ausübung ihrer Rechte als Teilhaberin dieses Unternehmens, das seinerseits ein Klagerecht hat, verteidigen (vgl. Beschluss vom 27. März 2012, European Goldfields/Kommission, T-261/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:157, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 10.03.2005 - T-228/00
Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-287/00
Cooperativa fra Portabagagli della stazione di Venezia und Comitato "Venezia …
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat.
- EuG - T-281/00
Cooperativa Trasbagagli und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-252/00
Cooperativa ducale fra gondolieri di Venezia und Gondolieri Bauer / Kommission - …
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-250/00
Società cooperativa veneziana motoscafi u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-267/00
Cooperativa Daniele Manin fra Gondolieri di Venezia und Comitato "Venezia Vuole …
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG, 12.09.2005 - T-274/00
Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-276/00
Cipriani e Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-248/00
ISCO / Kommission
Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, gleichwohl zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat.
- EuG, 04.08.2025 - T-60/21
Naturstrom/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Dieselben Beistände hatten sie auch bei ihrer Streithilfe im Rahmen von elf parallel beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklagen (Rechtssachen T-312/20 bis T-322/20) unterstützt.Außerdem übernimmt dieser Antrag in weiten Teilen die Elemente, die bereits in den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe von RWE in den Rechtssachen T-312/20 bis T-322/20 enthalten waren.
Rn. 55 Zwar steuern diese Schriftsätze hinsichtlich der Erörterung der Frage der geltend gemachten fehlerhaften Aufspaltung der Analyse der Gesamttransaktion sowie der Frage der Auswirkungen des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung an E.ON durch RWE einen Mehrwert bei, jedoch ist angesichts der Vorkenntnisse, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie durch die Bearbeitung der unter den Aktenzeichen T-312/20 bis T-322/20 eingetragenen Rechtssachen erworben wurden, die für das Verfassen dieser Schriftsätze veranschlagte Zeit als deutlich überhöht anzusehen.
- EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
aufgrund des Urteils vom 17. Mai 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission (T-322/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:265),.Rn. 4 Mit Urteil vom 17. Mai 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission (T-322/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:265), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten der Kommission, der E.ON SE und von RWE auf.
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Rechtsprechung
| EuG, 28.04.2025 - T-322/20 DEP II |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
- Europäischer Gerichtshof
- Europäischer Gerichtshof
Verfahrensgang
- EuG, 17.05.2023 - T-322/20
- EuG, 28.04.2025 - T-322/20 DEP II
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (30)
- EuG, 26.01.2017 - T-181/14
Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 23 Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Es ist Sache der Antragstellerin, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung sie beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).
Rn. 62 Mangels jedweder Belege zum Nachweis der Reise- und Aufenthaltskosten des Vertreters der Streithelferin sowie zum Nachweis der Höhe dieser Kosten kann die Klägerin nicht dazu verurteilt werden, der Streithelferin solche Aufwendungen zu erstatten, so dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden können (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 35).
- EuG, 26.11.2015 - T-181/14
Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 23 Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Es ist Sache der Antragstellerin, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung sie beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).
Rn. 62 Mangels jedweder Belege zum Nachweis der Reise- und Aufenthaltskosten des Vertreters der Streithelferin sowie zum Nachweis der Höhe dieser Kosten kann die Klägerin nicht dazu verurteilt werden, der Streithelferin solche Aufwendungen zu erstatten, so dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden können (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 35).
- EuG, 29.02.2024 - T-235/18
Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité) - Verfahren - …
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Rn. 55 In Anbetracht der Merkmale der vorliegenden Rechtssache ist das Gericht der Auffassung, dass ein durchschnittlicher Stundensatz von 430 Euro als für die hier in Rede stehende Art von Streitigkeit angemessen erachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 55, und vom 12. Dezember 2024, Ryanair/Kommission [airBaltic;… Covid-19], T-737/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:922, Rn. 79).Rn. 69 Zu den Kosten für die Anmietung eines Konferenzraums am Ort der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichts, dass solche Auslagen der Anwälte einer Partei grundsätzlich erstattungsfähige Kosten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 82).
- EuG, 17.05.2023 - T-322/20
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
aufgrund des Urteils vom 17. Mai 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission (T-322/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:265),.Rn. 4 Mit Urteil vom 17. Mai 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission (T-322/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:265), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten der Kommission, der E.ON SE und von RWE auf.
- EuG, 28.06.2004 - T-342/99
Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers …
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Rn. 39 Bei einer Kostenfestsetzung unter solchen Umständen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die Leistungen aller betreffenden Beistände für den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44, …und vom 3. Mai 2012, CSL Behring/Kommission und EMA, T-264/07 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:211, Rn. 26). - EuGH, 15.04.2010 - C-38/09
CPVO / Schräder - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen …
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Die - auch nur teilweise - in Rechnung gestellte Reisezeit fällt jedoch keinesfalls unter den Begriff der "Aufwendungen …, die für das Verfahren notwendig waren" im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37). - EuGH, 10.10.2013 - C-38/09
CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Die - auch nur teilweise - in Rechnung gestellte Reisezeit fällt jedoch keinesfalls unter den Begriff der "Aufwendungen …, die für das Verfahren notwendig waren" im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37). - EuG, 29.11.2016 - T-105/14
TrekStor / EUIPO - Scanlab (iDrive) - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Rn. 37 Als Drittes ist hinsichtlich des Arbeitsaufwands, der den Vertretern von RWE durch das Verfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen haben, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO - Scanlab [iDrive], T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.07.2016 - C-591/12
Panrico / Bimbo
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Rn. 38 Ebenso ist zwar grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, unter den Begriff "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fallen (vgl. entsprechend Beschluss vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C-591/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 19.01.2021 - T-212/18
Romańska/ Frontex
Auszug aus EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Rn. 53 Sechstens ist zum Stundensatz darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T-212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.12.2011 - T-244/08
Konsum Nord ekonomisk förening gegen Europäische Kommission.
- EuG, 30.04.2018 - T-158/12
European Dynamics Belgium u.a./ EMA
- EuG, 21.01.2021 - T-453/18
Biasotto/ EUIPO - Oofos (OO)
- EuG, 03.05.2012 - T-264/07
CSL Behring / Kommission und EMA - Kostenfestsetzung
- EuG, 21.05.2014 - T-444/10
Esge / OHMI - De'Longhi Benelux (KMIX)
- EuG, 18.04.2006 - T-132/01
Euroalliages u.a. / Kommission
- EuG, 27.10.2017 - T-102/13
Heli-Flight/ EASA - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - Vertretung …
- EuG, 17.09.1998 - T-271/94
Branco / Kommission - Kostenfestsetzung
- EuG, 08.10.2014 - T-244/08
Coop Nord/ Kommission
- EuG, 10.06.2008 - T-18/04
Marcuccio / Kommission
- EuGH, 17.05.2024 - C-332/18
DEI/ Mytilinaios - Kostenfestsetzung
- EuG, 19.12.2013 - T-18/04
Marcuccio / Kommission
- EuG, 29.03.2007 - T-28/02
First Data u.a. / Kommission
- EuG, 12.12.2024 - T-737/20
Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)
- EuG, 18.10.2023 - T-737/20
Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19) - Staatliche Beihilfen - Lettischer …
- EuG, 16.05.2013 - T-530/10
Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 06.03.2003 - T-226/00
Nan Ya Plastics / Rat - Kostenfestsetzung
- EuG, 29.06.2015 - T-530/10
Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung
- EuG, 17.05.2023 - T-320/20
Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - …
- EuG, 17.05.2023 - T-319/20
GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - …
- EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Das Honorar des Anwalts des Streithelfers kann daher grundsätzlich nicht höher sein als das des Anwalts der Hauptpartei (vgl. Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Dieser auf dem deutschen Strommarkt durchgeführte Zusammenschluss zeichnete sich dadurch aus, dass er sich in den Rahmen eines komplexen Austauschs von Vermögenswerten (im Folgenden: Gesamttransaktion) zwischen RWE und E.ON, die beide als Streithelferinnen die Anträge der Kommission unterstützten, einfügte, was Anlass zu drei Zusammenschlüssen gab (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 27).
Rn. 35 Was das wirtschaftliche Interesse des Rechtsstreits betrifft, so standen in dieser Rechtssache gewichtige wirtschaftliche Interessen von RWE auf dem Spiel, die ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Genehmigung des Zusammenschlusses und insbesondere der Gesamttransaktion hatte, deren Wert in Euro sich in einem zweistelligen Milliardenbereich bewegte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 36).
Rn. 49 Da RWE am in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 in Rede stehenden Zusammenschluss beteiligt war, warf ihre Zulassung zur Streithilfe keine besonderen Schwierigkeiten auf (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 46).
Rn. 55 Schließlich ist hinsichtlich der für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufgewendeten Zeit darauf hinzuweisen, dass die - auch nur teilweise - in Rechnung gestellte Reisezeit der Beistände der betroffenen Partei keinesfalls unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fällt (vgl. Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 In Bezug auf Gegebenheiten, die mit jenen vergleichbar sind, die die unter dem Aktenzeichen T-63/21 eingetragene Rechtssache kennzeichnen, hat das Gericht festgestellt, dass ein durchschnittlicher Stundensatz von 430 Euro als angemessen erachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 55).
Rn. 63 Nach der Rechtsprechung hindert die Nichtvorlage von Rechnungen oder anderen Dokumenten, die die tatsächliche Zahlung der aufgewendeten Anwaltshonorare und -kosten belegen, das Gericht außerdem nicht daran, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen (vgl. Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Dass die Zeithonorarabrechnungen von RWE nicht gemäß den nach deutschem Recht hierfür bestehenden Anforderungen erstellt worden sein sollen, vermag das Gericht also auch nicht an der Festsetzung des Betrags der erstattungsfähigen Kosten zu hindern (Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 59).
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