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Rechtsprechung
   EuG, 17.02.2011 - T-385/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,761
EuG, 17.02.2011 - T-385/07 (https://dejure.org/2011,761)
EuG, Entscheidung vom 17.02.2011 - T-385/07 (https://dejure.org/2011,761)
EuG, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - T-385/07 (https://dejure.org/2011,761)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft - Fußballweltmeisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ...

  • Europäischer Gerichtshof

    FIFA / Kommission

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft - Fußballweltmeisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ...

  • EU-Kommission PDF

    FIFA / Kommission

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft - Fußballweltmeisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ...

  • EU-Kommission

    FIFA / Kommission

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft - Fußballweltmeisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft - Fußballweltmeisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft - Fußballweltmeisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ein Mitgliedstaat kann unter bestimmten Bedingungen die Exklusivübertragung aller Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft auf einem Bezahlfernsehsender verbieten, um für seine Bevölkerung die Möglichkeit ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Fußball für alle - Keine Exklusivübertragung von WM und EM im Bezahlfernsehen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    FIFA / Kommission

    Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft - Fußballweltmeisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten dürfen entscheiden, welche WM/EM-Spiele frei zugänglich sind

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    "Free to Air White List" von UK und Belgien darf gesamte Fußball-WM und -EM Endrunde enthalten

  • heise.de (Pressebericht, 17.02.2011)

    Keine Exklusivübertragung von Fußball-WM und -EM

  • lto.de (Kurzinformation)

    Niederlage für FIFA und UEFA

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fußball-WM komplett im Free-TV

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Verbot alle Spiele einer Fußball-WM oder EM ausschließlich durch einen Bezahlfernsehsender zu übertragen

  • satundkabel.de (Pressebericht, 17.02.2011)

    Fußball-WM auch weiter im Free-TV - Schlappe für FIFA

  • spiegel.de (Pressebericht, 23.02.2011)

    Pay-TV: Rummenigge sieht Europas Fußball in Gefahr

  • beck.de (Kurzinformation)

    Britische und belgische Listen über frei empfangbar zu haltende, gesellschaftlich bedeutende Ereignisse bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaat darf Exklusivübertragung von WM-Fußballspielen verbieten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Fußball, Fußballübertragungen und Fußballaufnahmen // Fußball ist im TV für alle da

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fernsehen; Ermessensspielraum bei der Einstufung einer Fußballweltmeisterschaft als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats; Kommissionsbeschluss über die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Freiheit der Informationserteilung und ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2011, 245
  • afp 2011, 149
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.05.1999 - C-255/97

    Pfeiffer - "Artikel 30 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und …

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    Desgleichen können diese Maßnahmen die Niederlassungsfreiheit einschränken, wenn sie die Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber den Gesellschaften aus dem Mitgliedstaat, der sie erlassen hat, tatsächlich oder rechtlich benachteiligen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 1999, Pfeiffer, C-255/97, Slg. 1999, I-2835, Randnr. 19).

    Rn. 54 Solche Beschränkungen von vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten können aber gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfeiffer, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 19, und United Pan-Europe Communications Belgium u. a., oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2005 - T-33/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE …

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    (22) Aufgrund des Urteils des Gerichts [vom 15. Dezember 2005, 1nfront WM/Kommission, T-33/01, Slg. 2005, II-5897] stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 [EG] dar, die deshalb von der Kommission zu [erlassen] ist.

    Rn. 47 Daraus folgt, dass die Prüfung, um die das Gericht im vorliegenden Fall ersucht wird, die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung betrifft, ohne dass die unterbliebene Anfechtung der belgischen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten die Zulässigkeit der - im Übrigen innerhalb der Frist des Art. 230 EG eingereichten - Klage auf die eine oder die andere Weise berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2005, 1nfront WM/Kommission, T-33/01, Slg. 2005, II-5897, Randnr. 109).

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen können der betreffenden nationalen Regelung so nur zugutekommen, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung die Gemeinschaftsgerichte zu sichern haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER …

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Allgemeininteresse dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, C-347/03, Slg. 2005, I-3785, Randnr. 119, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 126).
  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    Rn. 68 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 230 EG darstellt und ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2003 - C-20/00

    KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES …

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    Dementsprechend kommt es nicht in Betracht, dass eine nicht mit den Grundrechten wie dem Eigentumsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 67) vereinbare nationale Maßnahme deshalb in den Genuss der anerkannten Ausnahmen kommen kann, weil sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht wie dem Fernsehzugang der breiten Öffentlichkeit zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH …

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    Rn. 53 Selbst wenn nämlich die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 erlassenen Maßnahmen unterschiedslos sowohl für die im Inland ansässigen als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gelten, sind sie schon dann als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 49 EG anzusehen, wenn sie bestimmten, im Inland ansässigen Unternehmen zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

    DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER …

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Allgemeininteresse dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, C-347/03, Slg. 2005, I-3785, Randnr. 119, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 126).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    Rn. 53 Selbst wenn nämlich die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 erlassenen Maßnahmen unterschiedslos sowohl für die im Inland ansässigen als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gelten, sind sie schon dann als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 49 EG anzusehen, wenn sie bestimmten, im Inland ansässigen Unternehmen zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnrn.
  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a. - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung über die …

    Auszug aus EuG, 17.02.2011 - T-385/07
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, Slg. 2000, I-2061, Randnr. 93).
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen - …

  • EuG, 17.02.2011 - T-68/08

    FIFA / Kommission - Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-201/11

    Generalanwalt Jääskinen schlägt dem Gerichtshof vor, die von FIFA und UEFA …

    Mit den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) hat das Gericht alle Klagegründe zurückgewiesen, die die FIFA gegen die Beschlüsse 2007/479 bzw. 2007/730 vorgebracht hatte.

    Mit ihren Rechtsmittelschriften in den Rechtssachen C-204/11 P und C-205/11 P, die am 28. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, beantragt die FIFA, die Urteile FIFA/Kommission (T-385/07 bzw. T-68/08) zu bestätigen, soweit sie die Zulässigkeit betreffen, diese Urteile aufzuheben, soweit sie die Aufnahme der "Normalspiele" der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien bzw. in die nationale Liste des Vereinigten Königreichs genehmigen, gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und der Kommission die der FIFA im ersten Rechtszug und im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rn. 97 Zum Urteil FIFA/Kommission (T-385/07) betreffend den Beschluss 2007/479 über die Maßnahmen des Königreichs Belgien einerseits und zum Urteil FIFA/Kommission (T-68/08) betreffend den Beschluss 2007/730 über die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs andererseits stellt die FIFA fest, dass diese Urteile im Hinblick auf die Frage, ob die Weltmeisterschaft als ein einheitliches Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden müsse, widersprüchlich, nicht folgerichtig und unzureichend begründet worden seien.

    Rn. 99 Im Übrigen komme die Begründung des Gerichts in den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) einer rechtswidrigen Beweislastumkehr gleich.

    Rn. 103 Jedenfalls ist die Rüge, die sich gegen die angeblich widersprüchliche Begründung richtet und durch verschiedene aus ihrem Zusammenhang gerissene Zitate aus den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) veranschaulicht wird, als gegenstandslos zu betrachten, da die Gründe, aus denen das Gericht die Auffassung vertreten hat, die Kommission habe ihre Kontrollpflicht nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 einwandfrei erfüllt, in den genannten Urteilen rechtlich hinreichend dargestellt sind.

    Rn. 108 Zur Rüge eines angeblichen Begründungsmangels ist erstens festzustellen, dass die FIFA das Fehlen von Angaben zur Art der beim Erlass des Beschlusses 2007/479 verwendeten Daten im Rahmen ihres sechsten im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T-385/07) geltend gemachten Klagegrundes, mit dem ein Mangel in der Begründung des streitigen Beschlusses gerügt worden ist, vorgebracht hat.

    Rn. 110 Zur zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, nachdem es in Randnr. 71 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) zu Recht den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ausgelegt hatte, im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht rechtlich hinreichend die Argumente vorgebracht hat, weshalb die FIFA in der Lage sein müsse, die Gründe für die Entscheidung der Kommission festzustellen, die Aufnahme der Gesamtheit der Spiele der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien zu bestätigen.

    Rn. 111 Zur dritten Rüge ist zum einen festzustellen, dass sich die FIFA, da sie die Problematik der Vergleichbarkeit der Praktiken der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 erlassenen Beschlüsse wie im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T-385/07) nicht substantiiert und in eine genaue Rüge gefasst aufgeworfen hat, nicht mit Erfolg auf einen diesbezüglichen Fehler des Gerichts berufen kann.

    94 bis 100 und 117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und auf die in den Randnrn.

    Rn. 120 In den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07) und FIFA/Kommission (T-68/08) hat das Gericht diesen Artikel nämlich richtig angewandt, als es entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der nationalen Listen über einen erheblichen Handlungsspielraum verfügten, so dass das der Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 obliegende Maß an Kontrolle beschränkter Natur sei.

    52, 73 f. und 114 f. des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und in den Randnrn.

    117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) einerseits und des Beschlusses 2007/730 in den Randnrn.

    {FN:5} - T-385/07, Slg. 2011, II-205.

    132 und 136 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07).

    139 f. des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-205/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a …

    Mit den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) hat das Gericht alle Klagegründe zurückgewiesen, die die FIFA gegen die Beschlüsse 2007/479 bzw. 2007/730 vorgebracht hatte.

    Mit ihren Rechtsmittelschriften in den Rechtssachen C-204/11 P und C-205/11 P, die am 28. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, beantragt die FIFA, die Urteile FIFA/Kommission (T-385/07 bzw. T-68/08) zu bestätigen, soweit sie die Zulässigkeit betreffen, diese Urteile aufzuheben, soweit sie die Aufnahme der "Normalspiele" der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien bzw. in die nationale Liste des Vereinigten Königreichs genehmigen, gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und der Kommission die der FIFA im ersten Rechtszug und im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rn. 97 Zum Urteil FIFA/Kommission (T-385/07) betreffend den Beschluss 2007/479 über die Maßnahmen des Königreichs Belgien einerseits und zum Urteil FIFA/Kommission (T-68/08) betreffend den Beschluss 2007/730 über die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs andererseits stellt die FIFA fest, dass diese Urteile im Hinblick auf die Frage, ob die Weltmeisterschaft als ein einheitliches Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden müsse, widersprüchlich, nicht folgerichtig und unzureichend begründet worden seien.

    Rn. 99 Im Übrigen komme die Begründung des Gerichts in den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) einer rechtswidrigen Beweislastumkehr gleich.

    Rn. 103 Jedenfalls ist die Rüge, die sich gegen die angeblich widersprüchliche Begründung richtet und durch verschiedene aus ihrem Zusammenhang gerissene Zitate aus den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) veranschaulicht wird, als gegenstandslos zu betrachten, da die Gründe, aus denen das Gericht die Auffassung vertreten hat, die Kommission habe ihre Kontrollpflicht nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 einwandfrei erfüllt, in den genannten Urteilen rechtlich hinreichend dargestellt sind.

    Rn. 108 Zur Rüge eines angeblichen Begründungsmangels ist erstens festzustellen, dass die FIFA das Fehlen von Angaben zur Art der beim Erlass des Beschlusses 2007/479 verwendeten Daten im Rahmen ihres sechsten im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T-385/07) geltend gemachten Klagegrundes, mit dem ein Mangel in der Begründung des streitigen Beschlusses gerügt worden ist, vorgebracht hat.

    Rn. 110 Zur zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, nachdem es in Randnr. 71 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) zu Recht den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ausgelegt hatte, im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht rechtlich hinreichend die Argumente vorgebracht hat, weshalb die FIFA in der Lage sein müsse, die Gründe für die Entscheidung der Kommission festzustellen, die Aufnahme der Gesamtheit der Spiele der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien zu bestätigen.

    Rn. 111 Zur dritten Rüge ist zum einen festzustellen, dass sich die FIFA, da sie die Problematik der Vergleichbarkeit der Praktiken der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 erlassenen Beschlüsse wie im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T-385/07) nicht substantiiert und in eine genaue Rüge gefasst aufgeworfen hat, nicht mit Erfolg auf einen diesbezüglichen Fehler des Gerichts berufen kann.

    94 bis 100 und 117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und auf die in den Randnrn.

    Rn. 120 In den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07) und FIFA/Kommission (T-68/08) hat das Gericht diesen Artikel nämlich richtig angewandt, als es entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der nationalen Listen über einen erheblichen Handlungsspielraum verfügten, so dass das der Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 obliegende Maß an Kontrolle beschränkter Natur sei.

    52, 73 f. und 114 f. des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und in den Randnrn.

    117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) einerseits und des Beschlusses 2007/730 in den Randnrn.

    {FN:5} - T-385/07, Slg. 2011, II-205.

    132 und 136 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07).

    139 f. des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a …

    Mit den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) hat das Gericht alle Klagegründe zurückgewiesen, die die FIFA gegen die Beschlüsse 2007/479 bzw. 2007/730 vorgebracht hatte.

    Mit ihren Rechtsmittelschriften in den Rechtssachen C-204/11 P und C-205/11 P, die am 28. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, beantragt die FIFA, die Urteile FIFA/Kommission (T-385/07 bzw. T-68/08) zu bestätigen, soweit sie die Zulässigkeit betreffen, diese Urteile aufzuheben, soweit sie die Aufnahme der "Normalspiele" der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien bzw. in die nationale Liste des Vereinigten Königreichs genehmigen, gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und der Kommission die der FIFA im ersten Rechtszug und im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rn. 97 Zum Urteil FIFA/Kommission (T-385/07) betreffend den Beschluss 2007/479 über die Maßnahmen des Königreichs Belgien einerseits und zum Urteil FIFA/Kommission (T-68/08) betreffend den Beschluss 2007/730 über die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs andererseits stellt die FIFA fest, dass diese Urteile im Hinblick auf die Frage, ob die Weltmeisterschaft als ein einheitliches Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden müsse, widersprüchlich, nicht folgerichtig und unzureichend begründet worden seien.

    Rn. 99 Im Übrigen komme die Begründung des Gerichts in den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) einer rechtswidrigen Beweislastumkehr gleich.

    Rn. 103 Jedenfalls ist die Rüge, die sich gegen die angeblich widersprüchliche Begründung richtet und durch verschiedene aus ihrem Zusammenhang gerissene Zitate aus den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) veranschaulicht wird, als gegenstandslos zu betrachten, da die Gründe, aus denen das Gericht die Auffassung vertreten hat, die Kommission habe ihre Kontrollpflicht nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 einwandfrei erfüllt, in den genannten Urteilen rechtlich hinreichend dargestellt sind.

    Rn. 108 Zur Rüge eines angeblichen Begründungsmangels ist erstens festzustellen, dass die FIFA das Fehlen von Angaben zur Art der beim Erlass des Beschlusses 2007/479 verwendeten Daten im Rahmen ihres sechsten im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T-385/07) geltend gemachten Klagegrundes, mit dem ein Mangel in der Begründung des streitigen Beschlusses gerügt worden ist, vorgebracht hat.

    Rn. 110 Zur zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, nachdem es in Randnr. 71 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) zu Recht den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ausgelegt hatte, im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht rechtlich hinreichend die Argumente vorgebracht hat, weshalb die FIFA in der Lage sein müsse, die Gründe für die Entscheidung der Kommission festzustellen, die Aufnahme der Gesamtheit der Spiele der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien zu bestätigen.

    Rn. 111 Zur dritten Rüge ist zum einen festzustellen, dass sich die FIFA, da sie die Problematik der Vergleichbarkeit der Praktiken der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 erlassenen Beschlüsse wie im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T-385/07) nicht substantiiert und in eine genaue Rüge gefasst aufgeworfen hat, nicht mit Erfolg auf einen diesbezüglichen Fehler des Gerichts berufen kann.

    94 bis 100 und 117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und auf die in den Randnrn.

    Rn. 120 In den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07) und FIFA/Kommission (T-68/08) hat das Gericht diesen Artikel nämlich richtig angewandt, als es entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der nationalen Listen über einen erheblichen Handlungsspielraum verfügten, so dass das der Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 obliegende Maß an Kontrolle beschränkter Natur sei.

    52, 73 f. und 114 f. des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und in den Randnrn.

    117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) einerseits und des Beschlusses 2007/730 in den Randnrn.

    {FN:5} - T-385/07, Slg. 2011, II-205.

    132 und 136 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07).

    139 f. des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und Randnrn.

  • EuG, 14.10.2008 - T-55/08

    Nationales Verbot, WM-Fussball-Spiele exklusiv im Privatfernsehen zu übertragen, …

    6 The Flemish Community notes that in Case T-385/07, the Fédération internationale du football d'association ('FIFA') has challenged the decision of the Commission approving the list drawn up by the Flemish Community using very similar arguments to those put forward by UEFA in the present case.

    13 The Flemish Community claims that it has an interest in the outcome of the present proceedings within the meaning of the second paragraph of Article 40 of the Statute because of the similarities between the pleas and arguments raised by UEFA in the present case and those raised by FIFA in Case T-385/07 in order to challenge the decision of the Commission approving the list of sporting events drawn up by the Flemish Community.

    The Flemish Community contends that a decision by the Court ruling in favour of UEFA in the present case would be very likely to have an effect on the ruling made in Case T-385/07.

    According to UEFA, the similarities between the present proceedings and those in Case T-385/07 cannot confer standing on the Flemish Community to intervene in the present case, since its legal and economic position will not be directly affected by the judgment rendered in the present proceedings.

    UEFA concludes that the Flemish Community seems to have sought leave to intervene in the wrong case, since all of its arguments in fact relate to Case T-385/07.

    18 It must also be held, in accordance with the case law cited at paragraph 16 above, that the similarities, invoked by the Flemish Community, between the present proceedings and those in Case T-385/07, notably in terms of the pleas in law put forward, do not confer on it a direct interest in the result of the present proceedings.

  • EuG, 14.10.2008 - T-68/08

    Nationales Verbot, WM-Fussball-Spiele exklusiv im Privatfernsehen zu übertragen, …

    6 The Flemish Community notes that in Case T-385/07, FIFA has challenged the decision of the Commission approving the list drawn up by the Flemish Community using very similar arguments to those it puts forward in the present case.

    13 The Flemish Community claims that it has an interest in the outcome of the present proceedings within the meaning of the second paragraph of Article 40 of the Statute because of the similarities between the pleas and arguments raised by FIFA in the present case and those it raised in Case T-385/07 in order to challenge the decision of the Commission approving the list of sporting events drawn up by the Flemish Community.

    The Flemish Community contends that a decision by the Court ruling in favour of FIFA in the present case would be very likely to have an effect on the ruling made in Case T-385/07.

    According to FIFA, the similarities between the present proceedings and those in Case T-385/07 cannot confer standing on the Flemish Community to intervene in the present case, since its position will, in no way, be affected by the outcome of the present proceedings, whether the form of order sought by FIFA is granted or not.

    18 It must also be held, in accordance with the case law cited at paragraph 16 above, that the similarities, invoked by the Flemish Community, between the present proceedings and those in Case T-385/07, notably in terms of the pleas in law put forward, do not confer on it a direct interest in the result of the present proceedings.

  • EuG, 17.02.2011 - T-68/08

    FIFA / Kommission - Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des …

    Rn. 24 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 ist die vorliegende Rechtssache zu gemeinsamem mündlichem Verfahren mit der Rechtssache T-385/07, FIFA/Kommission, verbunden worden.

    Außerdem bekräftigt nach einer Pressemitteilung, die der Gegenerwiderung in der mit der vorliegenden Rechtssache zu gemeinsamem mündlichem Verfahren verbundenen Rechtssache T-385/07 (siehe oben, Randnr. 24) beigefügt ist, die FIFA selbst die Bedeutung der Zeitverschiebung, nach der sich die Anstoßzeiten der Spiele für die einzelnen Länder richten, und erkennt diesen Umstand als Faktor an, der die Zuschauerzahlen in Asien und in Europa während der Weltmeisterschaften 2002 und 2006 beeinträchtigt habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie, …

    {FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (…C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 62); und vom 17. Februar 2011, FIFA/Kommission (T-385/07, EU:T:2011:42, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der …

    {FN:75} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (…C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 51), und vom 17. Februar 2011, FIFA/Kommission (T-385/07, EU:T:2011:42, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-204/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Richtlinie 89/552/EWG - Art. 3a - …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Fédération internationale de football association (FIFA), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2011, FIFA/Kommission (T-385/07, Slg. 2011, II-205, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (…ABl. L 180, S. 24, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
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Rechtsprechung
   EuG, 14.10.2008 - T-385/07   

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https://dejure.org/2008,37561
EuG, 14.10.2008 - T-385/07 (https://dejure.org/2008,37561)
EuG, Entscheidung vom 14.10.2008 - T-385/07 (https://dejure.org/2008,37561)
EuG, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - T-385/07 (https://dejure.org/2008,37561)
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Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nationales Verbot, WM-Fussball-Spiele exklusiv im Privatfernsehen zu übertragen, rechtmäßig

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power und PowerGen / British Coal und Kommission - "Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuG, 14.10.2008 - T-385/07
    This interest is to be defined in relation to the subject-matter of the case, which is framed by the form of order sought by the parties (order of the Court of Justice of 8 April 1981 in Joined Cases 197/80 to 200/80, 243/80, 245/80 and 247/80 Ludwigshafener Walzmühle v Council and Commission [1981] ECR 1041, at paragraph 7, and order of the President of the Court of Justice of 17 June 1997 in Joined Cases C-151/97 P(I) and C-157/97 P(I) National Power and PowerGen v Commission [1997] ECR I-3491, paragraphs 51 and 52).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.10.2008 - T-385/07
    10 To be granted leave to intervene, a person must, therefore, establish a direct and existing interest in the grant of the form of order sought by the party whom it intends to support and thus, in the ruling on the specific act whose annulment is sought (order of the Court of Justice of 25 November 1964 in Case 111/63 Lemmerz-Werk v High Authority [1965] ECR 883, 884; order in National Power and PowerGen v Commission, paragraph 9 above, paragraph 53, and order of the President of the Court of Justice of 6 March 2003 in Case C-186/02 P Ramondínand Ramondín Cápsulas v Commission [2003] ECR I-2415, paragraph 7).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    Rechtsmittel gegen die Zurückweisung von Streithilfeanträgen; Berechtigtes …

    Auszug aus EuG, 14.10.2008 - T-385/07
    This interest is to be defined in relation to the subject-matter of the case, which is framed by the form of order sought by the parties (order of the Court of Justice of 8 April 1981 in Joined Cases 197/80 to 200/80, 243/80, 245/80 and 247/80 Ludwigshafener Walzmühle v Council and Commission [1981] ECR 1041, at paragraph 7, and order of the President of the Court of Justice of 17 June 1997 in Joined Cases C-151/97 P(I) and C-157/97 P(I) National Power and PowerGen v Commission [1997] ECR I-3491, paragraphs 51 and 52).
  • EuG, 02.06.2005 - T-177/03

    Strohm / Kommission - Beamte - Ablehnung der Beförderung nach Besoldungsgruppe A …

    Auszug aus EuG, 14.10.2008 - T-385/07
    15 The Court holds that, as FIFA correctly pointed out in its letter of 12 August 2008, an applicant is entitled to modify the form of order it initially sought by reducing the scope of that order (Case T-177/03, Strohm v Commission [2005] ECR SC I-A-147 et II-651, paragraph 21; see also, to that effect and by analogy, Case C-456/03 Commission v Italy [2005] ECR I-5335, paragraphs 39 and 40).
  • EuG, 15.06.1993 - T-111/92

    Klage eines Beamten auf Aufhebung seiner Gehaltsmitteilung; Fragen der Zulassung …

    Auszug aus EuG, 14.10.2008 - T-385/07
    Indeed, if it were not so, any person alleging that a case is such as to affect its interests in any given way would be granted leave to intervene, with the result that the effectiveness and proper course of the procedure would be compromised (order in National Power andPowerGen v Commission, cited above, paragraph 66; order of the Court of First Instance of 15 June 1993 in Joined Cases T-97/92 and T-111/92 Rijnoudt and Hocken v Commission [1993] ECR II-587, paragraph 21, and order of the Court of First Instance of 8 December 1993 in Case T-87/92 Kruidvat v Commission [1993] ECR II-1375, paragraphs 13 and 14).
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Rechtsprechung
   EuG, 10.05.2011 - T-385/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,34120
EuG, 10.05.2011 - T-385/07 (https://dejure.org/2011,34120)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2011 - T-385/07 (https://dejure.org/2011,34120)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - T-385/07 (https://dejure.org/2011,34120)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und ...

Verfahrensgang

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