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Rechtsprechung
   EuG, 24.01.2024 - T-409/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,614
EuG, 24.01.2024 - T-409/21 (https://dejure.org/2024,614)
EuG, Entscheidung vom 24.01.2024 - T-409/21 (https://dejure.org/2024,614)
EuG, Entscheidung vom 24. Januar 2024 - T-409/21 (https://dejure.org/2024,614)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes - Reform der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden - Begriff ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 334
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Rn. 41 Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission für die Annahme, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung aus staatlichen Mitteln gewährt würden, zunächst festgestellt, dass nach der mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), begründeten Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), präzisiert worden sei, zwischen staatlichen Beihilfemaßnahmen und Maßnahmen zur bloßen Preisregulierung ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel zu unterscheiden sei.

    Rn. 48 Im Übrigen stelle die Kommission zu Unrecht darauf ab, dass es sich bei dem KWKG 2020 um keine Preisregulierung im Sinne des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), handele.

    Rn. 53 Die Ausnahme vom Verbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, wie sie im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), erörtert werde, könne nur auf Fälle der Preisregulierung angewendet werden und könne daher nicht auf die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber angewandt werden.

    Rn. 55 Zunächst ist das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen, wonach weder die KWKG-Umlage noch die Zahlungen an die Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen eine Steuer oder eine andere obligatorische Abgabe im Sinne des ersten oben in Rn. 36 genannten Kriteriums darstellten, sodann das Vorbringen zum Fehlen der ständigen staatlichen Kontrolle der Mittel im Sinne des zweiten oben in Rn. 36 genannten Kriteriums und schließlich das Vorbringen zur Anwendung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160).

    Zur Anwendung der auf das Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98 (PreussenElektra) zurückgehenden Rechtsprechung.

    Rn. 101 Wie sich aus den vorstehenden Rn. 41 und 42 ergibt, war die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, dass es sich bei den Maßnahmen zur KWK-Förderung nicht um eine "bloße Preisregulierung" handele, die nicht mit einer Übertragung staatlicher Mittel im Sinne der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung verbunden sei.

    Rn. 103 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 101 genannten Urteile Maßnahmen betrafen, die gesetzlich vorgesehen waren, mit denen die Preise für Erzeugnisse oder Dienstleistungen festgelegt wurden (Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele, 82/77, EU:C:1978:10, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470) oder mit denen u. a. Verpflichtungen zur Abnahme von Strom zu einem bestimmten Preis oder in einer bestimmten Menge auferlegt wurden (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671).

    Rn. 105 In Rn. 59 des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ist nämlich entschieden worden, dass es nicht als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden konnte, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet wurden, da dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führte, die diesen Strom erzeugt hatten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74…, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34, …und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 69).

    Rn. 112 Um die Heranziehung der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung auszuschließen, musste die Kommission daher unabhängig von der Frage, ob die KWK-Fördermaßnahmen eine Maßnahme der "bloßen Preisregulierung" darstellten, nachweisen, dass der Vorteil zugunsten der Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen von den Netzbetreibern, bei denen es sich um private Stellen handelt (…siehe oben, Rn. 59), nicht mit ihren eigenen finanziellen Mitteln gewährt wurde, sondern dass sie vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut worden waren.

    Rn. 114 Daraus folgt, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, dass die Netzbetreiber ihre eigenen Mittel verwenden, um den Begünstigten die gesetzlich vorgesehenen Beträge im Sinne der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung zu gewähren.

    Rn. 115 Soweit die Kommission schließlich geltend macht, dass die Ausnahme vom Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV, wie sie im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), in Rede stehe, auf die Fälle der "Preisregulierung" beschränkt werden müsse, da sonst Art. 107 Abs. 1 AEUV seine praktische Wirksamkeit verlöre, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zu Unrecht im Wesentlichen der Ansicht ist, dass es eine Kategorie von Maßnahmen der "bloßen Preisregulierung" gebe, die nicht als staatliche Beihilfen zu qualifizieren seien (…siehe oben, Rn. 103 bis 109).

    Rn. 117 Der Umstand, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen durch die Netzbetreiber auf einem Gesetz beruht und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewährt, kann der Regelung jedoch nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe verleihen (vgl. Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 61).

    Art. 107 Abs. 1 AEUV kann nämlich nicht auf staatliche Handlungen angewendet werden, die nicht in seinen Anwendungsbereich fallen, im vorliegenden Fall auf eine vom Staat beschlossene Maßnahme, die aber von privaten Unternehmen finanziert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 65 und 66).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung …

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (…Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31).

    Rn. 31 Zum Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel - nur um diese Voraussetzung geht es in der vorliegenden Rechtssache - ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (…Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32).

    Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Maßnahmen durch Gesetz eingeführt wurden und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und 18, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 33).

    Bei diesen beiden Kriterien handelt es sich um alternative Kriterien des Begriffs "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38, 39 und 42).

    In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch erklärt, dass sie im Licht des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), und insbesondere in Anbetracht der Feststellung, dass die beiden Kriterien des Begriffs "staatliche Mittel" alternativ seien (…siehe oben, Rn. 36), ihr Vorbringen im Rahmen dieses Teils zurücknehme, was im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.

    Rn. 56 Nach der Rechtsprechung kommen Beträge, die aus einem von Stromkäufern vom Staat auferlegten Zuschlag zum Tarif resultieren, einer Abgabe auf Strom gleich und gehen auf "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zurück (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht nicht zur Kategorie der Abgaben steuerlicher Art im engeren Sinne gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht genügt, wenn die Netzbetreiber die durch ihre Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, entstandenen Mehrkosten in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Insoweit ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die mit der obligatorischen Abgabe verbundene finanzielle Last von einer "bestimmten Personengruppe" getragen werden kann (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36), so dass, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht ausgeführt hat, nicht verlangt wird, dass es sich bei den Zahlungsverpflichteten um die Endverbraucher handelt.

    Rn. 86 Zweitens macht die Kommission in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme vom 30. März 2023 geltend, dass das Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), die bisherige Rechtsprechung zum beihilferechtlichen Begriff der "Abgabe" präzisiert habe.

    Rn. 87 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), klargestellt, dass das Kriterium des Vorliegens einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben die Feststellung der Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ermöglichen kann, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass das Kriterium der ständigen staatlichen Kontrolle der Gelder ebenfalls erfüllt ist (…siehe oben, Rn. 36).

    Rn. 89 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), entschieden hat, dass eine nationale Regelung, wonach ein zugelassenes Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis zu kaufen, und wonach die sich daraus ergebenden Mehrkosten durch eine von den Endverbrauchern getragene obligatorische Abgabe finanziert werden, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine …

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Rn. 41 Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission für die Annahme, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung aus staatlichen Mitteln gewährt würden, zunächst festgestellt, dass nach der mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), begründeten Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), präzisiert worden sei, zwischen staatlichen Beihilfemaßnahmen und Maßnahmen zur bloßen Preisregulierung ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel zu unterscheiden sei.

    Es muss nämlich dargetan werden, dass die fraglichen Vorteile unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 63).

    Rn. 98 Es genügt jedoch der Hinweis, dass der Umstand, dass die verwendeten Gelder allein zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben verwendet werden (Grundsatz der ausschließlichen Verwendung der Mittel), mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr dafür spricht, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h. keine andere als die gesetzlich vorgesehene Verwendung beschließen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76, …und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19 P, EU:C:2020:844, Rn. 41).

    Rn. 99 Außerdem zeugt zwar die Tatsache, dass die Zahlung der finanziellen Förderung nach den Rechtsvorschriften des KWKG 2020 erfolgt, davon, dass die KWK-Fördermaßnahmen eine gesetzliche Grundlage haben, und somit davon, dass die mit diesen Rechtsvorschriften eingeführten Mechanismen unter einem unzweifelhaften staatlichen Einfluss stehen, doch stellen diese Gesichtspunkte keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung, dass der Staat deshalb eine Verfügungsgewalt über die von den Netzbetreibern verwendeten Gelder hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 75).

    Insoweit hat sie auch auf das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), sowie auf die Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele (82/77, EU:C:1978:10), vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671), und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission (T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470), verwiesen.

    Rn. 103 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 101 genannten Urteile Maßnahmen betrafen, die gesetzlich vorgesehen waren, mit denen die Preise für Erzeugnisse oder Dienstleistungen festgelegt wurden (Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele, 82/77, EU:C:1978:10, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470) oder mit denen u. a. Verpflichtungen zur Abnahme von Strom zu einem bestimmten Preis oder in einer bestimmten Menge auferlegt wurden (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671).

    Rn. 107 Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass solche Stellen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind, das "entscheidende" Element für die Annahme dar, dass Gelder, die durch nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Stellen anvertraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59…, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55, …und vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 94).

    Rn. 110 Insbesondere hat entgegen dem Vorbringen der Kommission der Gerichtshof in Rn. 90 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), festgestellt, dass die Kommission weder nachgewiesen hatte, dass die Maßnahmen durch eine obligatorische Abgabe finanziert wurden, noch dass eine ständige staatliche Kontrolle der Gelder bestand, so dass sie nicht nachgewiesen hatte, dass diese Maßnahmen den Einsatz staatlicher Mittel beinhalteten.

    Rn. 111 Darüber hinaus unterscheidet sich die gesetzliche Verpflichtung der Netzbetreiber auf der "ersten Ebene" der Versorgungskette in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), ergangen ist, entgegen dem Vorbringen der Kommission u. a. in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme nicht völlig von der Verpflichtung der Netzbetreiber im vorliegenden Fall.

    Der Gerichtshof hat jedoch in Rn. 90 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), den Schluss gezogen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hatte, dass die den Begünstigten gewährten Vorteile aus staatlichen Mitteln gewährt worden waren.

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff …

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46, …und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31).

    Rn. 31 Zum Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel - nur um diese Voraussetzung geht es in der vorliegenden Rechtssache - ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47, …und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32).

    Rn. 35 Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51, …und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 27).

    Die Kommission verkenne insoweit die Rechtsprechung zu parafiskalischen Abgaben, insbesondere die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633).

    Insbesondere die von den Parteien in ihren Schriftsätzen angeführten und in den Fn. 65 und 72 des angefochtenen Beschlusses zitierten Urteile, nämlich die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633), wobei letzteres Urteil vom Gerichtshof mit Urteil vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (C-850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740), bestätigt wurde, betrafen gesetzlich auferlegte Verpflichtungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsverteilungs- und -übertragungsnetzen, einen Preisaufschlag an eine Tochtergesellschaft der Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu zahlen oder Strom zu einem bestimmten Preis von solchen Unternehmen zu beziehen, um die Erzeugung dieses Stroms zu fördern.

    Rn. 92 Insbesondere ist die Kommission im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung durch einen obligatorischen Beitrag finanziert würden, wobei sie insoweit in Fn. 65 auf die Rechtsprechung verwiesen hat, wonach Gelder, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können (…Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35…, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54).

    Auch wenn die aus der fraglichen Beihilfemaßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer im Besitz des Staates stehen, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (…Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Rn. 105 In Rn. 59 des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ist nämlich entschieden worden, dass es nicht als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden konnte, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet wurden, da dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führte, die diesen Strom erzeugt hatten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74…, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 69).

    Rn. 106 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass in solchen Fällen die privaten Unternehmen nicht vom betreffenden Mitgliedstaat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden waren, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet waren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74…, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 70).

    Rn. 107 Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass solche Stellen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind, das "entscheidende" Element für die Annahme dar, dass Gelder, die durch nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Stellen anvertraut ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55, …und vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 94).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, …

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Die Kommission verkenne insoweit die Rechtsprechung zu parafiskalischen Abgaben, insbesondere die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633).

    Insbesondere die von den Parteien in ihren Schriftsätzen angeführten und in den Fn. 65 und 72 des angefochtenen Beschlusses zitierten Urteile, nämlich die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633), wobei letzteres Urteil vom Gerichtshof mit Urteil vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (C-850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740), bestätigt wurde, betrafen gesetzlich auferlegte Verpflichtungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsverteilungs- und -übertragungsnetzen, einen Preisaufschlag an eine Tochtergesellschaft der Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu zahlen oder Strom zu einem bestimmten Preis von solchen Unternehmen zu beziehen, um die Erzeugung dieses Stroms zu fördern.

    Rn. 105 In Rn. 59 des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ist nämlich entschieden worden, dass es nicht als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden konnte, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet wurden, da dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führte, die diesen Strom erzeugt hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74…, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34, …und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 69).

    Rn. 106 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass in solchen Fällen die privaten Unternehmen nicht vom betreffenden Mitgliedstaat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden waren, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74…, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, …und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 70).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die …

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Maßnahmen durch Gesetz eingeführt wurden und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und 18, …und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 33).

    Rn. 92 Insbesondere ist die Kommission im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung durch einen obligatorischen Beitrag finanziert würden, wobei sie insoweit in Fn. 65 auf die Rechtsprechung verwiesen hat, wonach Gelder, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können (…Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25, …und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54).

    Rn. 105 In Rn. 59 des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ist nämlich entschieden worden, dass es nicht als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden konnte, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet wurden, da dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führte, die diesen Strom erzeugt hatten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34, …und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 69).

    Rn. 106 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass in solchen Fällen die privaten Unternehmen nicht vom betreffenden Mitgliedstaat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden waren, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet waren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, …und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 70).

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl Beihilfen, die unmittelbar vom Staat als auch aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (…Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 20, und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 25).

    Rn. 35 Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (…Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51, und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 27).

    Rn. 98 Es genügt jedoch der Hinweis, dass der Umstand, dass die verwendeten Gelder allein zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben verwendet werden (Grundsatz der ausschließlichen Verwendung der Mittel), mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr dafür spricht, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h. keine andere als die gesetzlich vorgesehene Verwendung beschließen könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76, und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19 P, EU:C:2020:844, Rn. 41).

    Mit anderen Worten fließen die Gelder von privaten Stellen an private Stellen und behalten auf ihrem gesamten Weg einen privatrechtlichen Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Insoweit hat sie auch auf das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), sowie auf die Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele (82/77, EU:C:1978:10), vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671), und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission (T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470), verwiesen.

    Rn. 103 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 101 genannten Urteile Maßnahmen betrafen, die gesetzlich vorgesehen waren, mit denen die Preise für Erzeugnisse oder Dienstleistungen festgelegt wurden (Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele, 82/77, EU:C:1978:10, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470) oder mit denen u. a. Verpflichtungen zur Abnahme von Strom zu einem bestimmten Preis oder in einer bestimmten Menge auferlegt wurden (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche …

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Insoweit hat sie auch auf das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), sowie auf die Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele (82/77, EU:C:1978:10), vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671), und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission (T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470), verwiesen.

    Rn. 103 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 101 genannten Urteile Maßnahmen betrafen, die gesetzlich vorgesehen waren, mit denen die Preise für Erzeugnisse oder Dienstleistungen festgelegt wurden (Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele, 82/77, EU:C:1978:10, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470) oder mit denen u. a. Verpflichtungen zur Abnahme von Strom zu einem bestimmten Preis oder in einer bestimmten Menge auferlegt wurden (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671).

  • EuG, 20.09.2019 - T-217/17

    FVE Holýsov I u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-409/21
    Die Kommission verkenne insoweit die Rechtsprechung zu parafiskalischen Abgaben, insbesondere die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633).

    Insbesondere die von den Parteien in ihren Schriftsätzen angeführten und in den Fn. 65 und 72 des angefochtenen Beschlusses zitierten Urteile, nämlich die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633), wobei letzteres Urteil vom Gerichtshof mit Urteil vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (C-850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740), bestätigt wurde, betrafen gesetzlich auferlegte Verpflichtungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsverteilungs- und -übertragungsnetzen, einen Preisaufschlag an eine Tochtergesellschaft der Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu zahlen oder Strom zu einem bestimmten Preis von solchen Unternehmen zu beziehen, um die Erzeugung dieses Stroms zu fördern.

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …

  • EuGH, 16.09.2021 - C-850/19

    FVE Holýšov I u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 09.07.2026 - C-242/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Sektor der Kraft-Wärme-Kopplung - Reform …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T-409/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:34), mit dem das Gericht den Beschluss C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) - Deutschland - Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) - Deutschland - Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 [BGBl. 2015 I, S. 2498, im Folgenden: KWKG 2016]) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.
  • EuGH, 26.09.2024 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Rn. 43 Als Zweites vertritt Covestro die Ansicht, dass Rn. 61 des Urteils des Gerichts vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T-409/21, EU:T:2024:34), worin das Gericht ausgeführt habe, dass "die Netzbetreiber nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Zahlung der [in der zu diesem Urteil führenden Rechtssache fraglichen Abgabe] von ihren Kunden zu verlangen, so dass diese Abgabe nicht als eine obligatorische Abgabe … qualifiziert werden kann", im vorliegenden Rechtszug eine neue Tatsache von entscheidender Bedeutung darstelle.

    Rn. 46 Als Zweites ist in Bezug auf die Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T-409/21, EU:T:2024:34), festzustellen, dass ein Urteil des Gerichts den Gerichtshof nicht binden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, EU:C:2019:1043, Rn. 60).

  • EuGH, 26.09.2024 - C-792/21

    AZ/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung …

    Rn. 43 Als Zweites vertritt AZ die Ansicht, dass Rn. 61 des Urteils des Gerichts vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T-409/21, EU:T:2024:34), worin das Gericht ausgeführt habe, dass "die Netzbetreiber nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Zahlung der [in der zu diesem Urteil führenden Rechtssache fraglichen Abgabe] von ihren Kunden zu verlangen, so dass diese Abgabe nicht als eine obligatorische Abgabe … qualifiziert werden kann", im vorliegenden Rechtszug eine neue Tatsache von entscheidender Bedeutung darstelle.

    Rn. 46 Als Zweites ist in Bezug auf die Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T-409/21, EU:T:2024:34), festzustellen, dass ein Urteil des Gerichts den Gerichtshof nicht binden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, EU:C:2019:1043, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-242/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T-409/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:34): Mit diesem Urteil hat das Gericht den Beschluss C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) - Deutschland - Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) - Deutschland - Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 [BGBl. 2015 I, S. 2498, im Folgenden: KWKG 2016]) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt.
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