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Weitere Entscheidung unten: EuG, 16.12.2015

Rechtsprechung
   EuG, 16.12.2015 - T-9/11, T-28/11, T-36/11, T-38/11, T-39/11, T-40/11, T-43/11, T-46/11, T-48/11, T-56/11, T-63/11, T-62/11, T-67/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38229
EuG, 16.12.2015 - T-9/11, T-28/11, T-36/11, T-38/11, T-39/11, T-40/11, T-43/11, T-46/11, T-48/11, T-56/11, T-63/11, T-62/11, T-67/11 (https://dejure.org/2015,38229)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2015 - T-9/11, T-28/11, T-36/11, T-38/11, T-39/11, T-40/11, T-43/11, T-46/11, T-48/11, T-56/11, T-63/11, T-62/11, T-67/11 (https://dejure.org/2015,38229)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - T-9/11, T-28/11, T-36/11, T-38/11, T-39/11, T-40/11, T-43/11, T-46/11, T-48/11, T-56/11, T-63/11, T-62/11, T-67/11 (https://dejure.org/2015,38229)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission mehreren Fluggesellschaften wegen deren Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Luftfrachtdienste Geldbußen in Höhe von etwa 790 Millionen Euro auferlegt hatte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem Markt für Luftfrachtdienste

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 - Air Canada/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010)7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den ...

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • EuG, 25.03.2026 - T-310/21

    Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - …

    Rn. 1 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, Air Canada, auf der Grundlage von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Weigerung der Europäischen Kommission entstanden sei, ihr die gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994) geschuldeten Zinsen zu zahlen, oder, hilfsweise, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2021, mit der die Zahlung von Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz abgelehnt worden sei.

    Rn. 9 Mit Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), erklärte das Gericht den Beschluss vom 9. November 2010 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf.

    - die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sein soll, dass die nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), geschuldeten Verzugszinsen und Zinseszinsen nicht gezahlt wurden, und infolgedessen gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV, Art. 268 AEUV und Art. 266 Abs. 1 AEUV die folgenden Beträge zu zahlen:.

    Rn. 17 In ihren Erklärungen zu den Konsequenzen, die sich für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), ergeben, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie an den beiden mit der Einrede der Unzulässigkeit geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen festhalte, die erstens auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zweitens auf die Ungeeignetheit der Schadensersatzklage zur Anfechtung der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), gestützt werden.

    Rn. 19 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin einen ungeeigneten Rechtsbehelf gewählt habe, um die Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), anzufechten.

    Rn. 40 Das angebliche Unterlassen der Kommission, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, ist im vorliegenden Fall am 8. Februar 2016 eingetreten, und zwar durch die tatsächliche Erstattung des zu Unrecht gezahlten Hauptbetrags der Geldbuße, zuzüglich der garantierten Rendite, jedoch ohne die in Rn. 23 oben genannten Zinsen.

    Rn. 56 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission das Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), nicht vollständig durchgeführt habe, da am 8. Februar 2016 nicht die gesamten im Rahmen der Erstattung der zu Unrecht erhobenen Geldbuße geschuldeten Zinsen gezahlt worden seien, sowie die Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag dieser Entschädigung für den Zeitraum ab diesem Tag bis zur Durchführung des vorliegenden Urteils.

    Rn. 63 Im vorliegenden Fall wird der Kommission ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 266 AEUV mit der Begründung vorgeworfen, dass sie das Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), nicht vollständig durchgeführt habe.

    Da sich nämlich aus der Rechtsprechung aus der Zeit vor der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994) ergibt, dass die Zahlung von Zinsen dazu dient, die Vorenthaltung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags pauschal zu entschädigen, hätte die Kommission wissen müssen, dass die bloße Zahlung der aufgelaufenen Zinsen zusammen mit der Erstattung des rechtsgrundlos als Geldbuße gezahlten Betrags nicht zwangsläufig eine vollständige Durchführung dieses Urteils darstellt.

    Das Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), und die Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße sowie der aufgelaufenen Zinsen an die Klägerin am 8. Februar 2016 erfolgten nach Inkrafttreten dieser neuen Regelung.

    Rn. 116 Wie sich aus den vorstehenden Rn. 65 bis 84 ergibt, war die Kommission infolge des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), verpflichtet, der Klägerin den vorläufig gezahlten Betrag der Geldbuße zuzüglich pauschaler Zinsen zu erstatten.

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    Rn. 30 Darüber hinaus hat das Gericht mit seinen Urteilen vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission (T-28/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:995), Japan Airlines/Kommission (T-36/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:992), Cathay Pacific Airways/Kommission (T-38/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:985), Cargolux Airlines/Kommission (T-39/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:991), Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T-40/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:986), Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-46/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:987), SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), Air France-KLM/Kommission (T-62/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:996), Air France/Kommission (T-63/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:993) und Martinair Holland/Kommission (T-67/11, EU:T:2015:984), über die Klagen entschieden, die von anderen beschuldigten Fluggesellschaften erhoben worden waren und ebenfalls auf Anfechtung des streitigen Beschlusses gerichtet waren.

    Rn. 106 Insbesondere wird hinsichtlich der Umstände der vorliegenden Rechtssache, auch wenn, wie sich aus Rn. 102 des vorliegenden Urteils ergibt, der vom Gericht im angefochtenen Urteil festgestellte Begründungsmangel die Rechtsmittelführerin daran hinderte, etwaige andere Mängel des streitigen Beschlusses zu identifizieren, nicht bestritten, dass dieser Begründungsmangel von der Rechtsmittelführerin hätte identifiziert werden können und sie sich daher in ihrer Klageschrift vor dem Gericht darauf hätte berufen können, um die vollständige Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit sie dieser betraf, zu verlangen, wie dies einige andere beschuldigte Fluggesellschaften getan hatten, wie etwa Air Canada in der Rechtssache, die zum Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), geführt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur …

    {FN:6} Urteile vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), vom 16. Dezember 2015 Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission (T-28/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:995), vom 16. Dezember 2015, Japan Airlines/Kommission (T-36/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:992), vom 16. Dezember 2015, Cathay Pacific Airways/Kommission (T-38/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:985), vom 16. Dezember 2015, Cargolux Airlines/Kommission (T-39/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:991), vom 16. Dezember 2015, Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T-40/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:986), vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), vom 16. Dezember 2015, Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-46/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:987), British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), vom 16. Dezember 2015, SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), vom 16. Dezember 2015, Air France-KLM/Kommission (T-62/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:996), vom 16. Dezember 2015, Air France/Kommission (T-63/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:993), und vom 16. Dezember 2015, Martinair Holland/Kommission (T-67/11, EU:T:2015:984).

    {FN:7} Vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994, Rn. 60).

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   EuG, 16.12.2015 - T-56/11   

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https://dejure.org/2015,38222
EuG, 16.12.2015 - T-56/11 (https://dejure.org/2015,38222)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2015 - T-56/11 (https://dejure.org/2015,38222)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - T-56/11 (https://dejure.org/2015,38222)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 - SAS Cargo Group u. a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR"Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den ...

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

    Rn. 16 Mit Urteilen vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission (T-28/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:995), Japan Airlines/Kommission (T-36/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:992), Cathay Pacific Airways/Kommission (T-38/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:985), Cargolux Airlines/Kommission (T-39/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:991), Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T-40/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:986), Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-46/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:987), British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), Air France-KLM/Kommission (T-62/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:996), Air France/Kommission (T-63/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:993) und Martinair Holland/Kommission (T-67/11, EU:T:2015:984), erklärte das Gericht den Beschluss vom 9. November 2010 ganz oder teilweise für nichtig, soweit er Air Canada, KLM, Japan Airlines und die Japan Airlines Corp., CPA, Cargolux, die Latam Airlines Group SA (vormals Lan Airlines) und Lan Cargo, SAC und SIA, Lufthansa, Lufthansa Cargo und Swiss, British Airways, die Klägerinnen, AF-KLM, AF und Martinair betraf.

    Rn. 730 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, dadurch gegen Art. 266 AEUV verstoßen zu haben, dass sie die sich aus dem Urteil vom 16. Dezember 2015, SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), ergebenden Maßnahmen nicht ergriffen habe.

    Rn. 735 Mit dem Urteil vom 16. Dezember 2015, SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), hat das Gericht festgestellt, dass der Beschluss vom 9. November 2010 mit Widersprüchen zwischen seinen Gründen und seinem verfügenden Teil behaftet war, wobei Erstere eine einzige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung beschrieben, die sich auf alle vom Kartell erfassten Strecken bezog und an der sich die 21 Adressaten des Beschlusses vom 9. November 2010 beteiligt haben sollen, während Letzterer entweder vier getrennte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlungen oder eine einzige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung feststellte, für die lediglich die Transportunternehmen zur Verantwortung gezogen wurden, die sich auf den in den Art. 1 bis 4 des Beschlusses vom 9. November 2010 genannten Strecken an dem im jeweiligen Artikel erwähnten rechtswidrigen Verhalten unmittelbar beteiligt oder Kenntnis von Absprachen über diese Strecken gehabt haben sollen, deren Gefahr sie auf sich nahmen (…vgl. oben Rn. 17).

    Rn. 736 Das Gericht hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Gründe des Beschlusses vom 9. November 2010 erhebliche innere Widersprüche enthielten, da sich in ihnen Beurteilungen fanden, die nur schwer mit dem Vorliegen einer einzigen, alle im verfügenden Teil genannten Strecken umfassenden Absprache, so wie sie in diesen Gründen beschrieben wurde, zu vereinbaren war (Urteil vom 16. Dezember 2015, SAS Cargo Group u. a./Kommission, T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990, Rn. 75).

    Zu diesen Beurteilungen gehörte die Beurteilung, die darin bestand, den Zeitpunkt für den Beginn der Beteiligung an der Zuwiderhandlung für einige Transportunternehmen auf den 1. Mai 2004 festzusetzen, weil diese nicht für die Zuwiderhandlung in Bezug auf die EWR-internen Strecken zur Verantwortung gezogen werden konnten und die Verordnung Nr. 1/2003 erst mit Wirkung von diesem Zeitpunkt auf die von ihnen bedienten Strecken anwendbar geworden war (Urteil vom 16. Dezember 2015, SAS Cargo Group u. a./Kommission, T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990, Rn. 76).

    Sie geben nicht an, inwiefern dieser Umstand belegen soll, dass die im Urteil vom 16. Dezember 2015, SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), festgestellten Widersprüche im angefochtenen Beschluss aufrechterhalten worden sind und insbesondere im Widerspruch zur Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit allen vom Kartell erfassten Strecken stehen, an der sich angeblich alle beschuldigten Transportunternehmen beteiligt haben.

    Rn. 738 Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 85 des Urteils vom 16. Dezember 2015, SAS Cargo Group u. a./Kommission, T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht für Recht erkannt, dass die Kommission den Beschluss vom 9. November 2010 unzureichend begründet hatte, als sie davon ausgegangen war, dass der E-Mail-Austausch vom 13. und 14. Dezember 1999 ein Beweis für die Beteiligung der Klägerinnen, nicht aber für die Beteiligung der anderen an diesem Austausch beteiligten Transportunternehmen sei.

    Wie das Gericht in Rn. 85 des Urteils vom 16. Dezember 2015, SAS Cargo Group u. a./Kommission, T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), im Wesentlichen bemerkt, haben die Widersprüche den Klägerinnen nämlich die Möglichkeit genommen, zu verstehen, ob ihnen eine andere Behandlung als den anderen am fraglichen E-Mail-Austausch beteiligten Adressaten des Beschlusses vom 9. November 2010 zuteil geworden war, weil diese bestimmte Strecken nicht bedienten.

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    Rn. 30 Darüber hinaus hat das Gericht mit seinen Urteilen vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission (T-28/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:995), Japan Airlines/Kommission (T-36/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:992), Cathay Pacific Airways/Kommission (T-38/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:985), Cargolux Airlines/Kommission (T-39/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:991), Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T-40/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:986), Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-46/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:987), SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), Air France-KLM/Kommission (T-62/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:996), Air France/Kommission (T-63/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:993) und Martinair Holland/Kommission (T-67/11, EU:T:2015:984), über die Klagen entschieden, die von anderen beschuldigten Fluggesellschaften erhoben worden waren und ebenfalls auf Anfechtung des streitigen Beschlusses gerichtet waren.
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

    Rn. 16 Mit Urteilen vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission (T-28/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:995), Japan Airlines/Kommission (T-36/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:992), Cathay Pacific Airways/Kommission (T-38/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:985), Cargolux Airlines/Kommission (T-39/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:991), Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T-40/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:986), Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-46/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:987), British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), Air France-KLM/Kommission (T-62/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:996), Air France/Kommission (T-63/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:993), und Martinair Holland/Kommission (T-67/11, EU:T:2015:984), erklärte das Gericht den Beschluss vom 9. November 2010 ganz oder teilweise für nichtig, soweit er Air Canada, KLM, die Klägerin und die Japan Airlines Corp., CPA, Cargolux, die Latam Airlines Group SA (vormals Lan Airlines) und Lan Cargo, SAC und SIA, Lufthansa, Lufthansa Cargo und Swiss, British Airways, SAS Cargo, SAS Consortium und SAS, AF-KLM, AF bzw. Martinair betraf.
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