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   EuG, 15.09.2017 - T-585/16   

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https://dejure.org/2017,34353
EuG, 15.09.2017 - T-585/16 (https://dejure.org/2017,34353)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2017 - T-585/16 (https://dejure.org/2017,34353)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2017 - T-585/16 (https://dejure.org/2017,34353)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skareby / EAD

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Freiheit der Meinungsäußerung - Loyalitätspflicht - Ernstliche Schädigung der Interessen der Union - Verweigerung der Genehmigung der Veröffentlichung eines Artikels - Aufforderung, den Text zu ändern - Artikel 17a des Statuts - Gegenstand ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Skareby / EAD

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Meinungsfreiheit - Treuepflicht - Schwere Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Union - Verweigerung der Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Artikels - Aufforderung zur Änderung des Textes - Art. 17a des Statuts - Gegenstand der ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGöD, 23.10.2013 - F-80/11

    Gomes Moreira / ECDC

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-585/16
    Diese Pflicht umfasst insbesondere die Pflicht, jedes die Würde und den dem Unionsorgan geschuldeten Respekt beeinträchtigende Verhalten zu unterlassen (vgl. zur Loyalitätspflicht im Rahmen von Art. 17a des Statuts, Urteil vom 23. Oktober 2013, Gomes Moreira/ECDC, F-80/11, EU:F:2013:159, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus den Ausdrücken "seines Amtes" und "seinem Verhalten" in Art. 11 Abs. 1 des Statuts, "jeder Handlung" in Art. 12 des Statuts und "eine Nebentätigkeit" in Art. 12b des Statuts, dass die Aufrechterhaltung eines Vertrauensverhältnisses nicht nur bei der Durchführung der dem Beamten übertragenen speziellen Aufgaben geboten ist, sondern auch für den gesamten Bereich der Beziehungen zwischen dem Beamten und der Union gilt (Urteil vom 23. Oktober 2013, Gomes Moreira/ECDC, F-80/11, EU:F:2013:159, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. November 1991, Williams/Rechnungshof, T-146/89, EU:T:1991:61, Rn. 72).

    Als Erstes behauptet die Klägerin, dass das Urteil vom 23. Oktober 2013, Gomes Moreira/ECDC (F-80/11, EU:F:2013:159), auf das die Anstellungsbehörde sich für ihre Behauptung, die Verletzung der "Pflicht zur Loyalität und zur Zurückhaltung" stelle für sich die Gefahr einer ernstlichen Schädigung des allgemeinen öffentlichen Interesses dar, gestützt habe, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde auf die Rn. 62 und 64 des Urteils vom 23. Oktober 2013, Gomes Moreira/ECDC (F-80/11, EU:F:2013:159), Bezug nimmt, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass "die Verletzung der Pflicht zur Loyalität und zur Zurückhaltung ... an sich die Gefahr einer ernstlichen Schädigung des allgemeinen öffentlichen Interesses [begründet]".

    Die Bezugnahme auf das Urteil vom 23. Oktober 2013, Gomes Moreira/ECDC (F-80/11, EU:F:2013:159), stellt jedoch nicht die spezifische Grundlage der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde dar.

    Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wird vielmehr mit der Schlussfolgerung begründet, dass "die Verletzung der Pflicht zur Loyalität und zur Zurückhaltung ... an sich die Gefahr einer ernstlichen Schädigung des allgemeinen öffentlichen Interesses [begründet]", und nicht mit einer bloßen Anführung des Urteils vom 23. Oktober 2013, Gomes Moreira/ECDC (F-80/11, EU:F:2013:159).

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-585/16
    Zudem darf nach der Rechtsprechung ein Beamter seine Verpflichtungen insbesondere aus den Art. 11, 12, 12b und 17a des Statuts gegenüber dem Unionsorgan, dem er zu dienen hat, nicht durch schriftliche oder mündliche Äußerungen verletzen, da er damit die Vertrauensbeziehung, die ihn mit diesem Unionsorgan verbindet, zerstören und es diesem daher später erschweren oder unmöglich machen würde, die ihm übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Beamten zu erfüllen (Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 47).

    Dieses Recht schließt die Freiheit ein, mündlich oder schriftlich Ansichten zu äußern, die sich von denjenigen unterscheiden, die das Organ, bei dem sie beschäftigt sind, vertritt, oder die diesen gegenüber Minderheitsmeinungen darstellen (vgl. Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Verpflichtungen stellen zwar eine Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit dar, sie sind jedoch dazu bestimmt, das Vertrauensverhältnis aufrechtzuerhalten, das zwischen dem Organ und seinen Beamten bestehen muss, und finden ihre Rechtfertigung in dem legitimen Ziel, die Rechte anderer im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK zu schützen (Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 44, und vom 13. Dezember 2012, Strack/Kommission, T-199/11 P, EU:T:2012:691, Rn. 138).

    Diese Regelung spiegelt das Vertrauensverhältnis wider, das zwischen einem Dienstherrn und seinen Bediensteten bestehen muss, und ihre Durchführung kann nur im Licht sämtlicher Umstände des Einzelfalls und ihres Einflusses auf die Ausübung des öffentlichen Amtes beurteilt werden (Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 56).

    Bei der Ausübung seiner Kontrolle muss der Unionsrichter anhand sämtlicher Umstände des jeweiligen Falls prüfen, ob ein angemessenes Gleichgewicht gewahrt ist zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem berechtigten Interesse des Unionsorgans, dafür zu sorgen, dass sein öffentlicher Dienst unter Beachtung seiner Pflichten und seiner Verantwortung arbeitet (Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 48).

  • EuG, 13.12.2012 - T-199/11

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 17, 17a,

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-585/16
    Gleichwohl kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Meinungsfreiheit nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 EMRK eingeschränkt werden, wonach die Ausübung dieser Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist und daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, Strack/Kommission, T-199/11 P, EU:T:2012:691, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Verpflichtungen stellen zwar eine Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit dar, sie sind jedoch dazu bestimmt, das Vertrauensverhältnis aufrechtzuerhalten, das zwischen dem Organ und seinen Beamten bestehen muss, und finden ihre Rechtfertigung in dem legitimen Ziel, die Rechte anderer im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK zu schützen (Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 44, und vom 13. Dezember 2012, Strack/Kommission, T-199/11 P, EU:T:2012:691, Rn. 138).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-340/00

    Kommission / Cwik

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-585/16
    "Wie der Gerichtshof festgestellt hat, drückt Art. 17a des Statuts den Gedanken der ständigen Notwendigkeit eines gerechten Ausgleichs zwischen der Gewährleistung der Ausübung eines Grundrechts wie dem Schutz der freien Meinungsäußerung und dem Schutz eines legitimen im öffentlichen Interesse liegenden Ziels wie etwa der Gefahr der Beeinträchtigung der Interessen der Union infolge der Veröffentlichung eines Textes aus (Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Cwik, C-340/00 P, EU:C:2001:701, Rn. 19, und vom 14. Juli 2000, Cwik/Kommission, T-82/99, EU:T:2000:193, Rn. 52).".

    Da diese Bestimmung es den Organen nämlich erlaubt, die Zustimmung zur Veröffentlichung zu versagen, und damit die Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung schafft, die eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt, ist sie eng dahin auszulegen, dass die Zustimmung nur dann versagt werden darf, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den Interessen der Gemeinschaften einen schweren Schaden zuzufügen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001, Kommission/Cwik, C-340/00 P, EU:C:2001:701, Rn. 17 und 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.05.2014 - T-347/12

    Mocová / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-585/16
    In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (vgl. Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T-347/12 P, EU:T:2014:268 Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung impliziert nämlich notwendig, dass die über die Beschwerde entscheidende Behörde an die gegebenenfalls unzureichende oder im Fall einer impliziten Zurückweisung sogar fehlende Begründung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung nicht gebunden ist (vgl. Urteile vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T-347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Januar 2017, LP/Europol, T-719/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:7, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.2000 - T-82/99

    Cwik / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-585/16
    "Wie der Gerichtshof festgestellt hat, drückt Art. 17a des Statuts den Gedanken der ständigen Notwendigkeit eines gerechten Ausgleichs zwischen der Gewährleistung der Ausübung eines Grundrechts wie dem Schutz der freien Meinungsäußerung und dem Schutz eines legitimen im öffentlichen Interesse liegenden Ziels wie etwa der Gefahr der Beeinträchtigung der Interessen der Union infolge der Veröffentlichung eines Textes aus (Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Cwik, C-340/00 P, EU:C:2001:701, Rn. 19, und vom 14. Juli 2000, Cwik/Kommission, T-82/99, EU:T:2000:193, Rn. 52).".
  • EuG, 17.01.2017 - T-719/15

    LP / EUROPOL - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-585/16
    Diese Bestimmung impliziert nämlich notwendig, dass die über die Beschwerde entscheidende Behörde an die gegebenenfalls unzureichende oder im Fall einer impliziten Zurückweisung sogar fehlende Begründung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung nicht gebunden ist (vgl. Urteile vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T-347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Januar 2017, LP/Europol, T-719/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:7, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.11.1991 - T-146/89

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-585/16
    Außerdem ergibt sich aus den Ausdrücken "seines Amtes" und "seinem Verhalten" in Art. 11 Abs. 1 des Statuts, "jeder Handlung" in Art. 12 des Statuts und "eine Nebentätigkeit" in Art. 12b des Statuts, dass die Aufrechterhaltung eines Vertrauensverhältnisses nicht nur bei der Durchführung der dem Beamten übertragenen speziellen Aufgaben geboten ist, sondern auch für den gesamten Bereich der Beziehungen zwischen dem Beamten und der Union gilt (Urteil vom 23. Oktober 2013, Gomes Moreira/ECDC, F-80/11, EU:F:2013:159, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. November 1991, Williams/Rechnungshof, T-146/89, EU:T:1991:61, Rn. 72).
  • EuGöD - F-15/16 (anhängig)

    Skareby / EAD

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-585/16
    Die Rechtssache ist unter der Nummer F-15/16 eingetragen worden.
  • EuG, 07.02.2024 - T-563/22

    VP/ Cedefop

    Il résulte de ce qui précède qu'il convient d'examiner les conclusions en annulation dirigées contre la décision attaquée, dont la légalité doit être examinée en prenant également en considération la motivation figurant dans la décision de rejet de la réclamation (voir, en ce sens, arrêts du 9 décembre 2009, Commission/Birkhoff, T-377/08 P, EU:T:2009:485, point 59, et du 15 septembre 2017, Skareby/SEAE, T-585/16, EU:T:2017:613, point 23).
  • EuG, 14.12.2018 - T-750/16

    FV / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in

    In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (Urteil vom 15. September 2017, Skareby/EAD, T-585/16, EU:T:2017:613, Rn. 18).
  • EuG, 10.06.2020 - T-608/18

    Sammut/ Parlament

    Nach der Rechtsprechung darf eine solche Zustimmung nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung den Interessen der Union ernstlich schaden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2017, Skareby/EAD, T-585/16, EU:T:2017:613, Rn. 80 und 81).
  • EuG, 04.12.2018 - T-517/16

    Janoha u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, la réclamation administrative et son rejet, explicite ou implicite, font partie intégrante d'une procédure complexe et ne constituent qu'une condition préalable à la saisine du juge (arrêts du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 32, et du 15 septembre 2017, Skareby/SEAE, T-585/16, EU:T:2017:613, point 18).
  • EuG, 27.11.2018 - T-315/17

    Hebberecht/ EAD

    In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-584/16, EU:T:2017:282, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2017, Skareby/EAD, T-585/16, EU:T:2017:613, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK / Rat

    In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (Urteil vom 15. September 2017, Skareby/EAD, T-585/16, EU:T:2017:613, Rn. 18).
  • EuG, 12.12.2018 - T-283/17

    SH/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts (Urteile vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 32, und vom 15. September 2017, Skareby/EAD, T-585/16, EU:T:2017:613, Rn. 18).
  • EuG, 25.06.2021 - T-728/20

    OM/ Kommission

    En effet, cette disposition implique nécessairement que l'autorité amenée à statuer sur la réclamation ne soit pas liée par la seule motivation, le cas échéant insuffisante, voire inexistante dans le cas d'une décision implicite de rejet, de la décision faisant l'objet de la réclamation (voir arrêt du 15 septembre 2017, Skareby/SEAE, T-585/16, EU:T:2017:613, point 19 et jurisprudence citée).
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