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Rechtsprechung
   EuG, 14.07.2021 - T-65/19   

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https://dejure.org/2021,21217
EuG, 14.07.2021 - T-65/19 (https://dejure.org/2021,21217)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2021 - T-65/19 (https://dejure.org/2021,21217)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - T-65/19 (https://dejure.org/2021,21217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    AI/ ECDC

    Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Antrag auf Beistand - Umfang der Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts - Entlassung des Urhebers der beanstandeten Verhaltensweisen - Keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Art. 86 des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Antrag auf Beistand - Umfang der Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts - Entlassung des Urhebers der beanstandeten Verhaltensweisen - Keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Art. 86 des ...

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (25)

  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Rn. 56 Nach ständiger Rechtsprechung bewirken die formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteten Aufhebungsanträge, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war, wenn die Aufhebungsanträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Außerdem kann sich die etwaige Anerkennung des Mobbings nach einer Verwaltungsuntersuchung durch die Anstellungsbehörde für sich genommen günstig auf den therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Mobbingopfer auswirken und darüber hinaus von ihnen für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 93 Insoweit ist festzustellen, dass der Zweck einer Verwaltungsuntersuchung darin besteht, die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen, und zwar sowohl in Bezug auf den untersuchten Fall als auch, allgemein und entsprechend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, um auszuschließen, dass sich eine solche Situation wiederholt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts soll nämlich den Beamten und Bediensteten im aktiven Dienst Sicherheit für die Gegenwart und die Zukunft geben, damit sie ihre Aufgaben im allgemeinen dienstlichen Interesse besser erfüllen können (Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 57).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a./ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 24 des Statuts - Antrag …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen und in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beschuldigte Person, wenn die Verwaltung am Ende der Verwaltungsuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass Mobbing vorliegt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wenn ein Disziplinarverfahren eröffnet wird, muss der Antragsteller über Art und Schwere der verhängten Sanktion informiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 98 Zudem hat das ECDC den Kläger nicht konkret über die Behandlung des Untersuchungsberichts informiert, insbesondere im Hinblick auf die "geeigneten Maßnahmen", die vor dem Entlassungsantrag des Referatsleiters erwogen worden seien, und die Umstände, unter denen seinem Entlassungsantrag entsprochen wurde, obwohl dem Kläger diese Informationen hätten erteilt werden müssen, weil sie mit der Bearbeitung des Beistandsantrags im Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 108).

    Die infolge eines Antrags auf Beistand wegen Mobbings eingeleitete Verwaltungsuntersuchung ermöglicht es, in absehbarer Zeit wieder dem dienstlichen Interesse entsprechende Arbeitsbedingungen herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 84).

    Rn. 162 Es ist jedoch entschieden worden, dass die Übermittlung einer Kopie der am Ende der Verwaltungsuntersuchung erstellten Berichte - gegebenenfalls in einer nicht vertraulichen Fassung - im Hinblick auf den in Art. 41 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Beistandspflicht, die verlangen, dass die zuständige Behörde die Betroffenen über das Ergebnis ihres Beistandsantrags unterrichtet, erforderlich ist und dies umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, in dem der Bericht anerkennt, dass Mobbing vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 109).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-187/19

    EAD/ De Loecker - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäischer Auswärtiger …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Rn. 120 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Person, die gemäß den Art. 12a und 24 des Statuts einen Beistandsantrag gestellt hat, da sie Mobbingopfer sei, nach dem Grundsatz der guten Verwaltung auf das Recht berufen kann, zu den sie betreffenden Tatsachen gehört zu werden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 122 Das Recht, gehört zu werden, garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings - …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Rn. 139 Zwar gestattet die Rechtsprechung eine Begründung durch Verweisung auf einen begründeten Bericht oder eine begründete Stellungnahme, doch muss dieser Bericht oder diese Stellungnahme dem Betroffenen tatsächlich zusammen mit der beschwerenden Maßnahme übermittelt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb ist die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Begründungspflicht in diesem Fall eng auszulegen, so dass eine Entscheidung, die selbst nur den Ansatz einer Begründung enthält, die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt und den Betroffenen zwingt, eine Beschwerde einzureichen, um eine den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 des Statuts genügende Begründung der ihn beschwerenden Entscheidung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 164 und 165 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 142 Diese Feststellung hindert jedoch weder die Organe, in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Gründe für die Ausgangsentscheidung der Verwaltung klarzustellen, noch das Gericht, diese Klarstellungen bei der Prüfung eines Vorbringens zu berücksichtigen, mit dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidung angefochten wird (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-83/18

    CH/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Rn. 124 Die Rolle der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, in dem sie Mobbingvorwürfe erhebt, besteht im Wesentlichen in ihrer Zusammenarbeit bei der guten Durchführung des Untersuchungsverfahrens, um den Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 125 Wenn die Verwaltung auf den Antrag auf Beistand hin entscheidet, dass die zur Stützung des Antrags auf Beistand geltend gemachten Gesichtspunkte keine Grundlage haben und das geltend gemachte Verhalten kein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellt, beschwert eine solche Entscheidung die Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, und ist für sie nachteilig im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 126 Wenn die Einstellungsbehörde im Fall der Zurückweisung eines Beistandsantrags beschlossen hat, sich der Stellungnahme eines Untersuchungsbeauftragten zu bedienen, dem sie die Aufgabe übertragen hat, eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, und wenn sie in der Entscheidung über den Antrag auf Beistand die von diesem Untersuchungsbeauftragten abgegebene Stellungnahme berücksichtigt, muss diese Stellungnahme, die in einer nicht vertraulichen Fassung erstellt werden kann, die die den Zeugen gewährte Anonymität wahrt, in Anwendung des Rechts der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, gehört zu werden, dieser grundsätzlich zur Kenntnis gebracht werden, selbst wenn die internen Vorschriften eine solche Übermittlung nicht vorsehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 85).

  • EuG, 19.09.2018 - T-61/17

    Selimovic/ Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Mobbing …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Rn. 155 Das Recht auf eine gute Verwaltung ist in Art. 41 der Grundrechtecharta verankert und ist eine der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt (vgl. Urteil vom 19. September 2018, Selimovic/Parlament, T-61/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:565, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Akteneinsicht bedeutet, dass das fragliche Organ der betroffenen Person die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für ihre Verteidigung erheblich sind (vgl. Urteil vom 19. September 2018, Selimovic/Parlament, T-61/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:565, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 166 Was die zweite, oben in Rn. 163 genannte Voraussetzung betrifft, die den Schutz des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit betrifft, der ebenfalls durch Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Grundrechtecharta gewährt wird, ist entschieden worden, dass bei einer Beschwerde wegen Mobbings außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Vertraulichkeit der Zeugenaussagen gewahrt werden muss, und zwar auch im gerichtlichen Verfahren, da die Aussicht auf eine eventuelle Aufhebung der Vertraulichkeit im Verfahren vor dem Gericht die Durchführung neutraler und objektiver Untersuchungen unter uneingeschränkter Mitwirkung der als Zeugen anzuhörenden Personen verhindern kann (vgl. Urteil vom 19. September 2018, Selimovic/Parlament, T-61/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:565, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Das Interesse eines Klägers an der Aufhebung einer Maßnahme setzt nämlich voraus, dass diese Aufhebung ihm einen Vorteil verschaffen kann, und nicht, dass feststeht, dass sie ihm einen solchen Vorteil verschaffen wird (Urteil vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission, F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 101).

    Rn. 186 Dies ist der Fall, erstens, wenn die aufgehobene Maßnahme eine explizit negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers enthält, die geeignet ist, ihn zu verletzen, zweitens, wenn der begangene Fehler besonders schwerwiegend ist, und drittens, wenn der Aufhebung jede praktische Wirksamkeit genommen wird und sie damit als solche keinen angemessenen und hinreichenden Ersatz für den gesamten durch die angefochtene Maßnahme verursachten immateriellen Schaden darstellen kann (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission, F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2022 - T-864/19

    AI u.a./ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Antrag auf …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Der Antrag wurde von der Direktorin zurückgewiesen und war nacheinander Gegenstand einer Beschwerde und einer Klage beim Gericht unter dem Aktenzeichen T-864/19.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erläutert, dass sich der in der vorliegenden Rechtssache gestellte Schadensersatzantrag von dem Schadensersatzantrag unterscheide, der Gegenstand der Rechtssache T-864/19 sei.

  • EuG, 13.07.2018 - T-377/17

    SQ/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings - …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Rn. 78 Es ist entschieden worden, dass es den Anforderungen an eine wirksame gerichtliche Überprüfung entspricht, dass eine Beistand beantragende Person im Rahmen ihres Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über ihren Antrag die Angemessenheit der als Reaktion auf ihren Antrag ergriffenen Maßnahmen beanstanden können muss, einschließlich in Fällen, in denen sie dem Urheber der Maßnahmen vorwirft, kein Disziplinarverfahren gegen einen wegen Mobbings schuldig gesprochenen Dritten eingeleitet zu haben, sofern sie insoweit Rügen geltend macht, die sie persönlich betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, SQ/EIB, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 124).

    Rn. 107 Nach der Rechtsprechung verfügt die Verwaltung hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation, die unter Art. 24 des Statuts fällt, zu ergreifen sind, unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, SQ/EIB, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 135).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor …

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-65/19
    Diese Frage ist anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falls zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 105 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäisches Parlament - …

  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen …

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u. a./ Eisenbahnagentur der Europäischen Union - …

  • EuG, 11.09.2013 - T-317/10

    L / Parlament

  • EuG, 02.03.2010 - T-248/08

    Doktor / Rat - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - …

  • EuG, 29.04.2015 - T-457/13

    CC / Parlament

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - …

  • EuGöD, 23.10.2013 - F-80/11

    Gomes Moreira / ECDC

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale …

  • EuG, 09.12.2010 - T-526/08

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst …

  • EuG, 05.12.2000 - T-136/98

    Beamte - Beistands- und Fürsorgepflicht - Sexuelle Belästigung.

  • EuG, 25.10.1996 - T-26/96

    Beamte - Anfechtungsklage - Beschwerende Maßnahme - Vorbereitende Handlung - …

  • EuGöD, 18.05.2015 - F-79/13

    Gyarmathy / EBDD

  • EuG, 19.12.2019 - T-647/18

    ZQ/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Art. 12a des Statuts - …

  • EuG, 17.04.2024 - T-183/23

    Schutz personenbezogener Daten - Beschwerde von Nutzern eines sozialen Netzwerks …

    Die Urteile vom 13. September 2018, UBS Europe u. a. (…C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 66), vom 6. Dezember 1994, Lisrestal u. a./Kommission (…T-450/93, EU:T:1994:290, Rn. 42), vom 29. Juni 1995, 1CI/Kommission (…T-36/91, EU:T:1995:118, Rn. 69), vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission (…T-231/97, EU:T:1999:146, Rn. 42), sowie vom 14. Juli 2021, AI/ECDC (T-65/19, EU:T:2021:454, Rn. 155), betreffen Situationen, in denen der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte des Betroffenen zu gewährleisten war und sein Recht auf Zugang zu den in der Akte enthaltenen Dokumenten nur als Bestandteil dieses Grundsatzes in Betracht gezogen wurde.
  • EuG, 17.07.2024 - T-371/22

    Montanari/ EUCAP Sahel Niger - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Mission …

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ, die befasste Einrichtung oder die befasste sonstige Stelle die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen und in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beschuldigte Person, wenn die Verwaltung am Ende der Verwaltungsuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass Mobbing vorliegt (…Urteile vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 80, und vom 14. Juli 2021, AI/ECDC, T-65/19, EU:T:2021:454, Rn. 64).
  • EuGH, 19.05.2022 - C-764/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …

    Selbst wenn das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta niedergelegte subjektive Recht im vorliegenden Fall geltend gemacht werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift den Zugang einer Partei zu ihren eigenen Akten unter der Voraussetzung vereinfacht, dass dies gegebenenfalls mit Interessen an der Wahrung der Vertraulichkeit sowie des Berufsgeheimnisses in Ausgleich gebracht wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Juli 2021, AI/ECDC, T-65/19, EU:T:2021:454, Rn. 163).
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