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   EuG, 19.12.2019 - T-67/18   

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EuG, 19.12.2019 - T-67/18 (https://dejure.org/2019,44266)
EuG, Entscheidung vom 19.12.2019 - T-67/18 (https://dejure.org/2019,44266)
EuG, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - T-67/18 (https://dejure.org/2019,44266)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Probelte/ Kommission

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff 8-Hydroxychinolin - Antrag auf Änderung der Genehmigungsbedingungen - Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Berechtigtes Vertrauen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.03.2018 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Somit könnte die Genehmigung für 8-Hydroxychinolin aufgrund ihrer Aufnahme als Substitutionskandidat in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/408 nur für eine Dauer von höchstens sieben Jahren erneuert werden und nicht für eine längere Höchstdauer, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn dieser Stoff nicht in diese Liste aufgenommen worden wäre (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 49).

    Was die Frage anbelangt, ob die angefochtene Durchführungsverordnung den mit ihrer Durchführung betrauten Adressaten einen Ermessensspielraum lässt, ist festzustellen, dass sich die Wirkungen dieser Verordnung, die sich auf die Gültigkeitsdauer der Erneuerung der Genehmigung für 8-Hydroxychinolin beziehen, gegenüber der Klägerin zwar nur über den etwaigen und auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009, auf den deren Art. 24 Abs. 2 verweist, gestützten Erlass einer Verordnung der Kommission entfalten werden, mit der die Genehmigung dieses Stoffs für höchstens sieben Jahre erneuert wird (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 52).

    Zwar ist die Durchführung dieser vergleichenden Bewertung Sache der Mitgliedstaaten (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 56).

    Dagegen ist der Mitgliedstaat - außer in den übrigen Fällen von Art. 41 Abs. 2 und unbeschadet der Anwendung von Art. 36 Abs. 3 der Verordnung - nach deren Art. 41 Abs. 1 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen verpflichtet, eine solche Zulassung zu erteilen (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 60).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer solchen Entscheidung wäre (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist bereits entschieden worden, dass gemäß Art. 24 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b sowie Art. 50 der Verordnung Nr. 1107/2009 eine Verordnung, durch die ein Wirkstoff in die Liste der Substitutionskandidaten aufgenommen wird, Durchführungsmaßnahmen in Form von Rechtsakten nach sich zieht, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zur Durchführung der für den fraglichen Stoff geltenden Sonderbestimmungen und somit zur Verwirklichung der Rechtswirkungen dieser Eintragung gegenüber der klageführenden Partei erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 47 bis 62 und 66).

    Zwar räumte Art. 80 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009, aufgrund dessen die Durchführungsverordnung 2015/408 in ihrer ursprünglichen Fassung erlassen wurde, den Unternehmen, die die Genehmigung der Wirkstoffe beantragt hatten, die die Kommission gemäß dieser Bestimmung für die Zwecke einer etwaigen Aufnahme in die Liste der Substitutionskandidaten zu bewerten hatte, keine Rechte ein (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176" Rn. 88 und 89, sowie Beschluss vom 27. April 2016, European Union Copper Task Force/Kommission, T-310/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:265" Rn. 22).

    Daraus folgt, dass das Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 87 bis 104), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die die Genehmigung der in der Liste im Anhang der ursprünglichen Fassung der Durchführungsverordnung 2015/408 aufgeführten Stoffe beantragt hatten, von dieser Verordnung nicht individuell betroffen waren, die oben in Rn. 73 dargelegte Schlussfolgerung nicht in Frage stellt.

  • EuG, 17.05.2018 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil -

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Folglich wirkt sich Art. 1 der angefochtenen Durchführungsverordnung unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin als Unternehmen, das 8-Hydroxychinolin sowie Pflanzenschutzmittel, die es enthalten, erzeugt, aus und betrifft sie somit unmittelbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 35 und 36).

    Derjenige, der einen Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffs oder auf Änderung der Bedingungen für dessen Genehmigung gestellt hat, der das Dossier eingereicht hat und wie die Klägerin am Bewertungsverfahren beteiligt gewesen ist, wird jedoch durch einen Rechtsakt, durch den der in Rede stehende Antrag abgelehnt wird, wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften und besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt; damit ist er im oben in Rn. 63 dargelegten Sinne individualisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten in sachdienlicher Weise vorzutragen, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, um den fraglichen Rechtsakt zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, EU:C:2000:480, Rn. 36 und 43, sowie vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares und Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 83).
  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Wenn eine Vorschrift des Unionsrechts für den Erlass einer Entscheidung die Anwendung eines Verfahrens vorschreibt, in dessen Rahmen eine natürliche oder juristische Person möglicherweise Rechte wie das Anhörungsrecht geltend machen kann, hat die besondere Rechtsstellung, die dieser Person zusteht, somit deren Individualisierung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Folge (Beschluss vom 17. Februar 2009, Galileo Lebensmittel/Kommission, C-483/07 P, EU:C:2009:95, Rn. 53, Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 119, und Beschluss vom 7. September 2010, Etimine und Etiproducts/Kommission, T-539/08, EU:T:2010:354, Rn. 109).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-483/07

    Galileo Lebensmittel / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Wenn eine Vorschrift des Unionsrechts für den Erlass einer Entscheidung die Anwendung eines Verfahrens vorschreibt, in dessen Rahmen eine natürliche oder juristische Person möglicherweise Rechte wie das Anhörungsrecht geltend machen kann, hat die besondere Rechtsstellung, die dieser Person zusteht, somit deren Individualisierung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Folge (Beschluss vom 17. Februar 2009, Galileo Lebensmittel/Kommission, C-483/07 P, EU:C:2009:95, Rn. 53, Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 119, und Beschluss vom 7. September 2010, Etimine und Etiproducts/Kommission, T-539/08, EU:T:2010:354, Rn. 109).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten in sachdienlicher Weise vorzutragen, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, um den fraglichen Rechtsakt zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, EU:C:2000:480, Rn. 36 und 43, sowie vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares und Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 83).
  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Anders verhält es sich dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsrahmens, der den Erlass dieses Rechtsakts regelt, einer betroffenen Person ein solches Verfahrensrecht verleiht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, EU:T:1997:142, Rn. 75, und vom 11. September 2007, Honig-Verband/Kommission, T-35/06, EU:T:2007:250, Rn. 45, sowie Urteil vom 15. September 2016, TAO-AFI und SFIE-PE/Parlament und Rat, T-456/14, EU:T:2016:493, Rn. 69).
  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Wenn eine Vorschrift des Unionsrechts für den Erlass einer Entscheidung die Anwendung eines Verfahrens vorschreibt, in dessen Rahmen eine natürliche oder juristische Person möglicherweise Rechte wie das Anhörungsrecht geltend machen kann, hat die besondere Rechtsstellung, die dieser Person zusteht, somit deren Individualisierung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Folge (Beschluss vom 17. Februar 2009, Galileo Lebensmittel/Kommission, C-483/07 P, EU:C:2009:95, Rn. 53, Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 119, und Beschluss vom 7. September 2010, Etimine und Etiproducts/Kommission, T-539/08, EU:T:2010:354, Rn. 109).
  • EuG, 27.04.2016 - T-310/15

    European Union Copper Task Force / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Zwar räumte Art. 80 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009, aufgrund dessen die Durchführungsverordnung 2015/408 in ihrer ursprünglichen Fassung erlassen wurde, den Unternehmen, die die Genehmigung der Wirkstoffe beantragt hatten, die die Kommission gemäß dieser Bestimmung für die Zwecke einer etwaigen Aufnahme in die Liste der Substitutionskandidaten zu bewerten hatte, keine Rechte ein (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176" Rn. 88 und 89, sowie Beschluss vom 27. April 2016, European Union Copper Task Force/Kommission, T-310/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:265" Rn. 22).
  • EuG, 11.09.2007 - T-35/06

    Honig-Verband / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 -

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-67/18
    Anders verhält es sich dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsrahmens, der den Erlass dieses Rechtsakts regelt, einer betroffenen Person ein solches Verfahrensrecht verleiht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, EU:T:1997:142, Rn. 75, und vom 11. September 2007, Honig-Verband/Kommission, T-35/06, EU:T:2007:250, Rn. 45, sowie Urteil vom 15. September 2016, TAO-AFI und SFIE-PE/Parlament und Rat, T-456/14, EU:T:2016:493, Rn. 69).
  • EuG, 15.07.2015 - T-413/10

    Socitrel / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-456/14

    TAO-AFI und SFIE-PE / Parlament und Rat - Dienst- und Versorgungsbezüge der

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

    Folglich wirkt sich die angefochtene Verordnung unmittelbar auf die Rechtsstellung von Ascenza aus, die CHP-methyl erzeugt und vermarktet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 35 und 36, und vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 51).

    Folglich ist Ascenza von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 46, und vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 64).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die betroffene Person, die vor dem Gericht zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union mit allgemeiner Geltung den Verstoß gegen eine Transparenzpflicht geltend macht, auf eine ausdrückliche Bestimmung berufen muss, die ihr ein Verfahrensrecht verleiht und dem Rechtsrahmen entstammt, der den Erlass dieses Rechtsakts regelt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten in sachdienlicher Weise vorzutragen, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, um den fraglichen Rechtsakt zu stützen (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, EU:C:2006:408, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsrahmens, der den Erlass dieses Rechtsakts regelt, einer betroffenen Person ein solches Verfahrensrecht verleiht (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern sie den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.09.2021 - T-337/18

    Laboratoire Pareva/ Kommission - Biozidprodukte - Wirkstoff PHMB (1415; 4.7) -

    Außerdem ist Laboratoire Pareva von dieser Verordnung individuell betroffen, da sie den Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffs gestellt und das Dossier eingereicht hatte sowie am Bewertungsverfahren beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 64).

    Anders verhält es sich dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsrahmens, der den Erlass dieses Rechtsakts regelt, einer betroffenen Person ein solches Verfahrensrecht verleiht (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.02.2023 - T-742/20

    UPL Europe und Indofil Industries (Netherlands)/ Kommission

    Nach der Rechtsprechung können, wie Art. 4 Abs. 1 und 7 sowie Anhang II Nr. 3.6.4 der Verordnung Nr. 1107/2009 zu entnehmen ist, die sich aus dem in der Verordnung Nr. 1272/2008 geregelten Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Wirkstoffs ergebenden Gesichtspunkte gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 materiell-rechtliche Auswirkungen auf die Genehmigung dieses Wirkstoffs haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 91).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass es sich bei den Verfahren nach der Verordnung Nr. 1272/2008 und der Verordnung Nr. 1107/2009 um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, da jedes nach Maßgabe seiner eigenen Regeln ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 91).

  • EuG, 17.01.2024 - T-297/21

    Troy Chemical Company und Troy/ Kommission

    Troisièmement, les assurances données doivent être conformes aux normes applicables (voir arrêt du 19 décembre 2019, Probelte/Commission, T-67/18, EU:T:2019:873, point 109 et jurisprudence citée).
  • EuG, 09.02.2022 - T-740/18

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ Kommission

    Anders verhält es sich dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsrahmens, der den Erlass dieses Rechtsakts regelt, einer betroffenen Person ein solches Verfahrensrecht verleiht (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2022 - T-194/20

    JF/ EUCAP Somalia

    Somit gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch dann zu beachten ist, wenn eine anwendbare Regelung fehlt, dass dem Betroffenen vorab Gelegenheit gegeben wird, zu den Gesichtspunkten, die ihm in dem zu erlassenden Rechtsakt zur Last gelegt werden könnten, sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 51, und vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 86).
  • EuG, 14.04.2021 - T-543/19

    Rumänien/ Kommission

    Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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