Rechtsprechung
| EuG, 12.09.2017 - T-671/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Bayerische Motoren Werke/ Kommission
Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe Deutschlands zugunsten eines großen, die Herstellung von zwei Elektrofahrzeugmodellen (i3 und i8) betreffenden Investitionsvorhabens von BMW in Leipzig - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe Deutschlands zugunsten eines großen, die Herstellung von zwei Elektrofahrzeugmodellen (i3 und i8) betreffenden Investitionsvorhabens von BMW in Leipzig - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem ...
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Bayerische Motoren Werke/ Kommission
Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe Deutschlands zugunsten eines großen, die Herstellung von zwei Elektrofahrzeugmodellen (i3 und i8) betreffenden Investitionsvorhabens von BMW in Leipzig - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem ...
- heise.de (Pressebericht, 12.09.2017)
Zu viel Staatshilfe für BMW in Leipzig
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Hohe Staatshilfen für BMW in Leipzig unzulässig
- spiegel.de (Pressemeldung, 12.09.2017)
BMW stehen für Werk in Leipzig weniger Subventionen zu
- juve.de (Kurzinformation)
Werk Leipzig: BMW verliert mit Sullivan und Freshfields Streit um Subventionen
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Staatlichen Beihilfen für BMW: Grenzenloses Ermessen bei der Beihilfekontrolle
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 11.05.2015 - T-671/14
- EuG, 12.09.2017 - T-671/14
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17
- EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- EuG, 10.07.2012 - T-304/08
Smurfit Kappa Group / Kommission
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 156. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass sie gemäß dem Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission (T-304/08, EU:T:2012:351), aufgerufen sei, eine eingehende Beurteilung in allen Fällen vorzunehmen, in denen die positiven Auswirkungen einer Regionalbeihilfe nicht offenkundig ihre möglichen negativen Auswirkungen überwögen, selbst wenn die Schwellenwerte nach Punkt 68 der Leitlinien nicht überschritten würden.Im Einklang mit dem Zweck des Art. 108 Abs. 3 AEUV und ihrer Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwa auftretende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorprüfungsverfahrens zu überwinden (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Nach der Rechtsprechung ist das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Beurteilung muss drei Anforderungen genügen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Zweitens ist die Kommission, wenn sie ernsthaften Schwierigkeiten begegnet, zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet und verfügt insoweit über keinerlei Ermessen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einem solchen Fall muss die Kommission nicht nur prüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete zu fördern, sondern sie muss auch die Auswirkungen der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen und insbesondere die möglichen sektoralen Auswirkungen in der gesamten Union bewerten (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102 ff.).
Rn. 43 Wenn die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie jedoch selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde - es sei denn, sie gibt Gründe an, die im Hinblick auf diese Grundsätze eine Abweichung von ihren eigenen Normen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus dieser Norm ergibt sich aber nicht, dass die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeschlossen wäre, wenn die Schwellenwerte nicht überschritten werden, und dass die Kommission in solch einem Fall verpflichtet wäre, die Beihilfe unmittelbar als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 85, 86 und 88).
Im letztgenannten Fall hat die Kommission nämlich zwar stets die Möglichkeit, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, kann dies aber nicht damit begründen, dass sie dazu durch Punkt 68 der Leitlinien gezwungen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 88).
Rn. 65 Auch wenn Punkt 68 der Leitlinien eine Pflicht der Kommission begründet, eingehend zu prüfen, ob die betreffende Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und ob die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, hindert diese Norm die Kommission allerdings keineswegs daran, eine solche Prüfung durchzuführen, wenn die fraglichen Schwellenwerte nicht überschritten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 88).
Im Gegenteil ist die Kommission selbst dann, wenn die Schwellenwerte nicht überschritten werden und die übrigen Voraussetzungen der Leitlinien erfüllt sind, zur Prüfung berechtigt, ob die Vorteile für die regionale Entwicklung stärker ins Gewicht fallen als die Nachteile des betreffenden Vorhabens in Form von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 90 bis 97), was nicht zuletzt die Prüfung der Notwendigkeit der betreffenden Beihilfe impliziert.
- EuGH, 21.07.2016 - C-493/14
Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum einen bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 31).Rn. 166 Die dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, jede neue Beihilfe bei der Kommission anzumelden, wird in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (…ABl. 1999, L 83, S. 1) präzisiert (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 32).
Rn. 167 Nach Art. 109 AEUV kann der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen, die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33).
Rn. 168 Ferner kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten staatlicher Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 34).
Rn. 169 Dementsprechend wurde gemäß Art. 109 AEUV die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (…ABl. 1998, L 142, S. 1) erlassen, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008 erging (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 35).
Umgekehrt ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008, dass staatliche Beihilfen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36).
Rn. 171 Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 800/2008 und die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht eng auszulegen sind (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37).
Die Einhaltung der von diesen Verordnungen - also auch der Verordnung Nr. 800/2008 - vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht es, die vollständige Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 38).
- EuG, 14.01.2009 - T-162/06
Kronoply / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große …
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Ein Fehler oder sonstiger Rechtsverstoß, der nur einen Begründungspfeiler berührt, genügt in diesem Fall nicht, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen, da er den von dem Organ, das Urheber dieser Entscheidung ist, beschlossenen verfügenden Teil nicht entscheidend beeinflussen konnte (Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 62).Eine solche Differenzierung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 60 bis 101).
Den Mitgliedstaaten darf mit anderen Worten nicht erlaubt werden, Zahlungen zu leisten, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern würden, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 110 Nach dieser Rechtsprechung kann nämlich nicht zugelassen werden, dass die Modalitäten und insbesondere die Höhe einer Beihilfe beschränkende Auswirkungen haben, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um mit der Beihilfe die nach dem Vertrag zulässigen Ziele erreichen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 129 Hinzuzufügen ist, dass die von der Klägerin befürwortete Lösung dazu führen würde, dass selbst eine staatliche Beihilfe, die über das für das angestrebte Ziel absolut Notwendige hinausgeht, allein deshalb als Anreiz entfaltend und angemessen angesehen werden könnte, weil sie möglicherweise zur Verwirklichung eines Vorhabens im Sinne von Nr. 22 der Mitteilung betreffend die Prüfkriterien bei großen Investitionsvorhaben führt, ohne dass berücksichtigt würde, ob diese Beihilfe nicht in Wirklichkeit eine Zahlung darstellt, durch die sich die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne dass sie zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 17).
- EuG, 03.03.2010 - T-36/06
Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung …
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Rn. 40 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten auf die Feststellung abzielt, ob die Kommission beim Erlass der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, über ausreichende Informationen verfügte, um die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Binnenmarkt beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, EU:T:2010:61, Rn. 129).Die Kommission darf sich für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine staatliche Maßnahme nur dann auf die Vorprüfungsphase des Art. 108 Abs. 3 AEUV beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt oder, falls sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, EU:T:2010:61, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Im Übrigen ist zu betonen, dass ein solcher Grundsatz der Angemessenheit, der darin besteht, eine Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verringern, auch in anderen Bereichen des Rechts der staatlichen Beihilfen relevant ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 54, 57 und 59). - EuGH, 15.04.2008 - C-390/06
Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte …
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Rn. 111 Dass eine Beihilfe nicht notwendig ist, kann sich im Übrigen insbesondere daraus ergeben, dass das Beihilfevorhaben vom betroffenen Unternehmen bereits in Angriff genommen oder sogar abgeschlossen wurde, bevor der Beihilfeantrag den zuständigen Behörden zugeleitet wird, so dass die betreffende Beihilfe keinen Anreiz mehr bieten kann (Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 69). - EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
Spanien / Kommission
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Rn. 129 Hinzuzufügen ist, dass die von der Klägerin befürwortete Lösung dazu führen würde, dass selbst eine staatliche Beihilfe, die über das für das angestrebte Ziel absolut Notwendige hinausgeht, allein deshalb als Anreiz entfaltend und angemessen angesehen werden könnte, weil sie möglicherweise zur Verwirklichung eines Vorhabens im Sinne von Nr. 22 der Mitteilung betreffend die Prüfkriterien bei großen Investitionsvorhaben führt, ohne dass berücksichtigt würde, ob diese Beihilfe nicht in Wirklichkeit eine Zahlung darstellt, durch die sich die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne dass sie zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele notwendig ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 17). - EuG, 08.07.2004 - T-198/01
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Soweit die Klägerin im Übrigen das Fehlen eines Dialogs zwischen der Kommission und ihr selbst geltend macht, genügt die Feststellung, dass nach dem Urteil vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-198/01, EU:T:2004:222, Rn. 191 bis 193), dessen Erwägungen im vorliegenden Fall entsprechend auf das Vorprüfungsverfahren zu übertragen ist, keine derartige Verpflichtung für die Kommission bestand. - EuGH, 30.04.2009 - C-494/06
Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung …
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Rn. 149 Somit war die Kommission, da sie zutreffend dargelegt hatte, inwiefern die fragliche Beihilfe den Wettbewerb zu verfälschen drohte, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, eine wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Lage auf dem betreffenden Markt vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 58). - EuG, 06.07.1995 - T-447/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
Auszug aus EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Das Gericht kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die im vorliegenden Fall angemeldete Beihilfe, die die für eine Einzelnotifizierung vorgesehenen Schwellenwerte überschritt, von der Genehmigung oder Freistellung, die für die betreffende allgemeine Beihilferegelung, d. h. das IZG, erteilt worden sein soll, ausgenommen sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, EU:T:1995:130, Rn. 124 bis 131). - EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Diputación Foral de Álava / Kommission
- EuG, 02.03.2012 - T-29/10
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen …
- EuG, 06.07.1995 - T-449/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-467/15
Kommission/ Italien - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Den Milcherzeugern …
- EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bayerische Motoren Werke AG (im Folgenden: BMW) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2017, Bayerische Motoren Werke/Kommission (T-671/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:599), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/632 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32009 (2011/C) (ex 2010/N), die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten von BMW für ein großes Investitionsvorhaben in Leipzig gewähren will (…ABl. 2016, L 113, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat. - EuG, 14.04.2021 - T-69/18
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission - …
Rn. 107 Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission bei der vorläufigen Prüfung unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Bayerische Motoren Werke/Kommission, T-671/14, EU:T:2017:599, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17
Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …
{FN:2} Urteil vom 12. September 2017, Bayerische Motoren Werke/Kommission (T-671/14, EU:T:2017:599, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
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Rechtsprechung
| EuG, 11.05.2015 - T-671/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Bayerische Motoren Werke/ Kommission
Streithilfe
- rechtsportal.de
Streithilfe
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Bayerische Motoren Werke / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 11.05.2015 - T-671/14
- EuG, 12.09.2017 - T-671/14
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17
- EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- EuG, 25.02.2003 - T-15/02
BASF / Kommission - Streithilfe
Auszug aus EuG, 11.05.2015 - T-671/14
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2003, BASF/Kommission, T-15/02, Slg, EU:T:2003:38, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 15 Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (Beschluss BASF/Kommission, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2003:38, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.10.2011 - C-3/11
Rechtsmittel-Zurückweisung
Auszug aus EuG, 11.05.2015 - T-671/14
Rn. 16 Außerdem ist es Sache des Streithilfeantragstellers, die Belege beizubringen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die oben in Rn. 14 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Oktober 2011, Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie u. a./Rat u. a., C-3/11 P[I], EU:C:2011:665, Rn. 31).
- EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bayerische Motoren Werke AG (im Folgenden: BMW) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2017, Bayerische Motoren Werke/Kommission (T-671/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:599), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/632 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32009 (2011/C) (ex 2010/N), die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten von BMW für ein großes Investitionsvorhaben in Leipzig gewähren will (…ABl. 2016, L 113, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.Rn. 2 Die Europäische Kommission begehrt mit einem Anschlussrechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 11. Mai 2015, Bayerische Motoren Werke/Kommission (T-671/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss vom 11. Mai 2015, EU:T:2015:322), mit dem dieser dem Antrag des Freistaats Sachsen auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben hat, sowie der im angefochtenen Urteil enthaltenen Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Streithilfe und über die Einbeziehung der Argumente, die der Freistaat Sachsen über diejenigen der Rechtsmittelführerin hinaus geltend gemacht hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17
Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …
{FN:2} Urteil vom 12. September 2017, Bayerische Motoren Werke/Kommission (T-671/14, EU:T:2017:599, im Folgenden: angefochtenes Urteil).{FN:4} Beschluss vom 11. Mai 2015, Bayerische Motoren Werke/Kommission (T-671/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:322, im Folgenden: Beschluss vom 11. Mai 2015).
- EuG, 24.09.2019 - T-177/19
Exxonmobil Petroleum & Chemical/ ECHA
Il convient, notamment, de vérifier que l'intervenant est touché directement par l'acte attaqué et que son intérêt à la solution du litige est certain (ordonnance du 11 mai 2015, Bayerische Motoren Werke/Commission, T-671/14, non publiée, EU:T:2015:322, point 14 et jurisprudence citée).Rn. 8 Par ailleurs, c'est au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions rappelées au point 7 ci-dessus (ordonnance du 11 mai 2015, Bayerische Motoren Werke/Commission, T-671/14, non publiée, EU:T:2015:322, point 16 et jurisprudence citée).
- EuG, 13.06.2019 - T-328/18
Naturgy Energy Group/ Kommission
Il appartient au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions rappelées ci-dessus [voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 17 octobre 2011, Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.a./Conseil e.a., C-3/11 P(I), non publiée, EU:C:2011:665, point 31, et ordonnance du 11 mai 2015, Bayerische Motoren Werke/Commission, T-671/14, non publiée, EU:T:2015:322, point 16].
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