Rechtsprechung
| BGH, 17.05.2018 - V ZB 258/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 70 Abs. 4 FamFG, § ... 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FamFG, § 3 Abs. 1 VwZG, § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 418 ZPO, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 2 ZPO, § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO, § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG, § 74 Abs. 7 FamFG
- Wolters Kluwer
Anordnung einer Abschiebungshaft gegenüber eines abgelehnten Asylbewerbers tunesischer Herkunft; Nachweis der Zustellung eines Bescheids
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b)
Anordnung einer Abschiebungshaft gegenüber eines abgelehnten Asylbewerbers tunesischer Herkunft; Nachweis der Zustellung eines Bescheids - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 23.07.2017 - 384 XIV 68/17
- LG Berlin, 08.12.2017 - 84 T 63/17
- BGH, 17.05.2018 - V ZB 258/17
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03
Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung …
Auszug aus BGH, 17.05.2018 - V ZB 258/17
Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde reicht zwar nur so weit, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Person die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1392). - BFH, 17.11.2015 - X R 3/14
Betriebsausgabenabzug trotz nicht erbrachter Eingangsleistung - fehlerhafte …
Auszug aus BGH, 17.05.2018 - V ZB 258/17
Auf die Zustellung eines Bescheids nach dem Asylgesetz durch Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Abs. 1 VwZG ist nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift unter anderem § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar, wonach die Postzustellungsurkunde den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO hat, auch wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern zum Beispiel von einem Postunternehmen ausgestellt worden ist (vgl. BFH, BFH/NV 2016, 922, 923). - BayObLG, 09.09.1999 - 2Z BR 83/99
Verteilung der materiellen Darlegungs- und Beweislast nach Abberufung des …
Auszug aus BGH, 17.05.2018 - V ZB 258/17
Sie erbringt aber auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vollen Beweis für den äußeren Zustellungsvorgang (BayObLG, NZM 2000, 245, 246).
- OLG Dresden, 06.03.2019 - 4 U 163/19
Anforderungen an die Erschütterung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde
Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich bei der Ersatzzustellung insbesondere darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat und, dass er die Sendung in den Briefkasten an dem angegebenen Tag eingelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2018, Az.: V ZB 258/17 - juris; BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az.: I ZB 75/15 - juris; KG, Urteil vom 26.05.2005, Az.: 8 U 30/05 - juris).Die Postzustellungsurkunde hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO, auch wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von einem Postunternehmen ausgestellt worden ist (vgl. BGH, 17.05.2018, a.a.O.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 6 Sa 273/20
Vollstreckungsbescheid - Ersatzzustellung - verspäteter Einspruch - …
Die Postzustellungsurkunde hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO, auch wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von einem Postunternehmen ausgestellt worden ist (vgl. BGH 17. Mai 2018 - V ZB 258/17 - Rn. 11, zitiert nach juris). Der durch die Postzustellungsurkunde erbrachte Beweis kann nur durch den Gegenbeweis entkräftet werden (…vgl. BGH 06. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03 - Rn. 6, zitiert nach juris). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben; dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (…BGH 10. November 2005 - III ZR 104/05 - Rn. 12, zitiert nach juris). - OLG Saarbrücken, 25.02.2025 - 1 Ws 2/25
Wirksamkeit der Zustellung eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses
Rn. 20 Gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1008 und Nichtannahmebeschluss vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 2697/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 258/17 - U 30/05 -, juris; Beschluss des 4. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2022 - 4 Ws 353/22 - Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - 1 Ws 5/10 -), wobei sich die Beweiskraft nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erstreckt, sondern auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 18 B 79/25 -, juris Rn. 10).
- OLG Brandenburg, 13.12.2023 - 9 WF 70/23 Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde erstreckt sich bei der Ersatzzustellung dabei auf den gesamten beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf, also darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat, unter der angegebenen Anschrift ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung existiert, die dem Antragsgegner eindeutig zugeordnet werden kann, für den Postempfang eingerichtet ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und darauf, dass der Zusteller die Sendung in den dem Adressaten gehörenden Briefkasten an dem angegebenen Tag eingelegt hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020, Az. VIII ZA 13/20, vom 17. Mai 2018, Az. V ZB 258/17, und vom 2. Dezember 2015, Az. I ZB 75/15; KG, Urteil vom 26. Mai 2005, Az.: 8 U 30/05; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019, Az. 4 U 163/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 2018, Az. 12 U 180/17 - jeweils zitiert nach juris).
Die Postzustellungsurkunde hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO, auch wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von einem Postdienstleistungsunternehmen ausgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018, a.a.O.).
- OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 9 WF 70/23
Verspätete Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Kindesunterhalts
Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde erstreckt sich bei der Ersatzzustellung dabei auf den gesamten beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf, also darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat, unter der angegebenen Anschrift ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung existiert, die dem Antragsgegner eindeutig zugeordnet werden kann, für den Postempfang eingerichtet ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und darauf, dass der Zusteller die Sendung in den dem Adressaten gehörenden Briefkasten an dem angegebenen Tag eingelegt hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020, Az. VIII ZA 13/20, vom 17. Mai 2018, Az. V ZB 258/17, und vom 2. Dezember 2015, Az. I ZB 75/15; KG, Urteil vom 26. Mai 2005, Az.: 8 U 30/05; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019, Az. 4 U 163/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 2018, Az. 12 U 180/17 - jeweils zitiert nach juris).Die Postzustellungsurkunde hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO , auch wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von einem Postdienstleistungsunternehmen ausgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018, a.a.O.).
- BGH, 19.10.2020 - XIII ZB 43/19
Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft eines Betroffenen i.R.d. …
Aus dem Fehlen des ausgefüllten Adressfelds auf der ersten Seite des Bescheids durfte die beteiligte Behörde entnehmen, dass dieser nicht isoliert, sondern, wie in der Praxis des Bundesamts üblich (dazu: BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 258/17, juris Rn. 13), mit einem Begleitbescheid zugestellt worden ist, dem neben einer Ausfertigung des Zurückweisungsbescheids auch die nach § 31 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylG gesetzlich vorgeschriebenen Teilübersetzungen der Entscheidungsformel des Bescheids, der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung und der Rechtsmittelbelehrung beigefügt waren. - BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 71/19
Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach …
Sie wird durch die vorgelegte Postzustellungsurkunde nach § 418 ZPO auch bewiesen (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 258/17, juris Rn. 11).
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