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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,2413
BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23 (https://dejure.org/2025,2413)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2025 - V ZR 236/23 (https://dejure.org/2025,2413)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23 (https://dejure.org/2025,2413)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Beschlussklage in Wohnungeigentümersachen: Ungültigerklärung der Beteiligung aller Wohnungseigentümer an den Kosten der Tiefgarage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 S 2 WoEigG
    Beschlussklage in Wohnungeigentümersachen: Ungültigerklärung der Beteiligung aller Wohnungseigentümer an den Kosten der Tiefgarage

  • IWW

    § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, § ... 139 BGB, § 13 Abs. 2 WEG, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ZPO, § 20 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 16 Abs. 3 WEG, § 47 WEG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 45 Satz 1 Hs. 2 WEG, § 16 Abs. 4 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 10 Abs. 2 WEG

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2 S. 2
    Regelung objektbezogener Kostentrennung in der Gemeinschaftsordnung; Kosten der Tiefgarage; Änderung der Kostenverteilung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 2 Satz 2
    Wirksamer Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung bei erstmaliger Kostenbelastung von Eigentümern anderer Gebäude(teile) nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de

    WEG § 16 Abs. 2 S. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Objektbezogene Kostentrennung: Nur Sondereigentümer der Tiefgarage tragen deren Unterhalt

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung - und ihre Änderung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhaltungskosten beim Wohnungseigentum - und die objektbezogene Kostentrennung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kosten im Wohnungseigentum: Mehrheit kann Minderheit belasten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sanierung des Tiefgaragendachs: Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Änderung der Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der GdWE

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Änderung des Schlüssels für die Kostenverteilung und die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage durch Mehrheitsbeschluss

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostenverteilung zulasten einzelner Eigentümer?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erstmalige Kostenbelastung bedarf sachlichen Grundes! (IMR 2025, 116)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 1423
  • NJW-RR 2025, 464
  • DNotZ 2025, 458
  • NZM 2025, 215
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23

    Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Rn. 10 a) § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - auch dann die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der GdWE eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet werden; dies gilt auch dann, wenn - wie hier - eine in der Teilungserklärung enthaltene Kostenregelung abgeändert wird (näher Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 8 ff.).

    Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14 ff. mwN).

    Rn. 20 aa) Für die entgegengesetzte Fallkonstellation, in der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die zuvor von allen Wohnungseigentümern zu tragen waren, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden, hat der Senat entschieden, dass dies dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 14).

    Es verhält sich anders als in dem umgekehrten Fall, bei dem die Kosten durch Beschluss nach dem (alleinigen) Gebrauch (bzw. der alleinigen Gebrauchsmöglichkeit) statt - wie vereinbart - nach Miteigentumsanteilen verteilt werden (zu dem insoweit fehlenden Vertrauensschutz vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, NJW 2024, 1587 Rn. 17).

  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 204/20

    Wohnungseigentum: Bildung verselbstständigter Untergemeinschaften für die …

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Nach objektiver und nächstliegender Auslegung (vgl. Senat…, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 139/23, NZM 2024, 760 Rn. 13 mwN) enthält die Gemeinschaftsordnung eine umfassende objektbezogene Kostentrennung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 204/20, ZWE 2022, 123 Rn. 19 u. 26), die auch die bei der Sanierung der Abdichtung des Daches oberhalb der Tiefgarage entstehenden Kosten umfasst.

    Das ist bei einer - wie hier - vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung aber deshalb anders geregelt, weil die Kosten für den Erhalt dieser Teile in der Regel bei einer Bauweise ohne Tiefgarage nicht angefallen wären (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 204/20, ZWE 2022, 123 Rn. 25 ff.; zu entsprechenden Überlegungen bei Balkonklauseln vgl. Senat…, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 9;… Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, NJW-RR 2018, 1419 Rn. 13); auch insoweit ist daher in typisierender Betrachtung davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostentrennung für die konkrete Anlage grundsätzlich angemessen ist.

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Richtig ist zwar, dass konstruktive Teile des Gebäudes im Grundsatz dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der in der Teilungserklärung …

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Das ist bei einer - wie hier - vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung aber deshalb anders geregelt, weil die Kosten für den Erhalt dieser Teile in der Regel bei einer Bauweise ohne Tiefgarage nicht angefallen wären (vgl. hierzu Senat…, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 204/20, ZWE 2022, 123 Rn. 25 ff.; zu entsprechenden Überlegungen bei Balkonklauseln vgl. Senat…, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 9; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, NJW-RR 2018, 1419 Rn. 13); auch insoweit ist daher in typisierender Betrachtung davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostentrennung für die konkrete Anlage grundsätzlich angemessen ist.
  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 9/12

    Wohnungseigentum: Auslegung einer in der Teilungserklärung getroffenen Regelung …

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Das ist bei einer - wie hier - vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung aber deshalb anders geregelt, weil die Kosten für den Erhalt dieser Teile in der Regel bei einer Bauweise ohne Tiefgarage nicht angefallen wären (vgl. hierzu Senat…, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 204/20, ZWE 2022, 123 Rn. 25 ff.; zu entsprechenden Überlegungen bei Balkonklauseln vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 9;… Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, NJW-RR 2018, 1419 Rn. 13); auch insoweit ist daher in typisierender Betrachtung davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostentrennung für die konkrete Anlage grundsätzlich angemessen ist.
  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 124/16

    Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum; …

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Der Begriff der Instandhaltung in einer Gemeinschaftsordnung umfasst, wenn in dieser - wie hier - nicht zwischen Instandhaltung und Instandsetzung unterschieden wird, in der Regel alle Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, NJW-RR 2017, 527 Rn. 19).
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Diese Frage stellte sich bislang nicht, weil das bis zum 30. November 2020 geltende Recht insoweit keine Öffnungsklausel enthielt und ein vereinbarungsändernder Beschluss schon mangels Beschlusskompetenz nichtig war (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 168).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der …

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Auch ist es grundsätzlich nicht unbillig, wenn ein Wohnungseigentümer für die Kosten nach Miteigentumsanteilen aufkommen muss, obwohl er die betreffenden Teile des Gemeinschaftseigentums nicht nutzt oder nicht nutzen kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 31).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die …

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Denn der Gesetzgeber hat mit dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG eine pauschalierende und Rechtsklarheit schaffende Regelung getroffen (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 41); deshalb kann ein einzelner Wohnungseigentümer einen Änderungsbeschluss über die Kostenverteilung nach Gebrauchsmöglichkeit nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 WEG beanspruchen (ausführlich hierzu Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, aaO Rn. 39 ff. mwN).
  • BGH, 19.07.2024 - V ZR 139/23

    Umlage von Prozesskosten der in einem Beschlussklageverfahren unterlegenen …

    Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 236/23
    Nach objektiver und nächstliegender Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 139/23, NZM 2024, 760 Rn. 13 mwN) enthält die Gemeinschaftsordnung eine umfassende objektbezogene Kostentrennung (vgl. hierzu Senat…, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 204/20, ZWE 2022, 123 Rn. 19 u. 26), die auch die bei der Sanierung der Abdichtung des Daches oberhalb der Tiefgarage entstehenden Kosten umfasst.
  • BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19

    Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch …

  • BGH, 14.02.2025 - V ZR 128/23

    Zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der …

  • BGH, 17.04.2015 - V ZR 12/14

    Wohnungseigentum: Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen in einer …

  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den …

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 90/22

    Veräußerung von Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei einer Klage eines …

  • BGH, 22.03.2024 - V ZR 141/23

    Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei Klage eines Wohnungseigentümers auf …

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht …

  • BGH, 14.02.2025 - V ZR 128/23

    Zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der …

    Bedeutung könnte ihm zwar zukommen, wenn bislang eine den Gebrauchsmöglichkeiten entsprechende Trennung der Kosten nach Gebäuden oder Gebäudeteilen vereinbart gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23 Rn. 21 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.04.2026 - V ZR 50/25

    Widerspruch ordnungsgemäßer Verwaltung durch Änderung des …

    Bei einer bloßen Wiedergabe des geltenden Rechts verhält es sich nicht anders als bei Altvereinbarungen ohne Regelungen über die Änderung der Kostenverteilung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23, NJW-RR 2025, 464 Rn. 11 mwN).

    Insbesondere in diesem Zusammenhang hat der Senat die richterliche Prüfung bislang als Willkürkontrolle bezeichnet und formuliert, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürften (vgl. Senat…, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 13 mwN zu § 16 Abs. 3 WEG aF; Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23, NJW-RR 2025, 464 Rn. 14 zum aktuellen Recht).

    Umgekehrt gewendet widerspricht die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss (unverändert) im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt; die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23, NJW-RR 2025, 464 Rn. 15, 22).

  • BGH, 23.05.2025 - V ZR 36/24

    Pflicht zur Instandhaltung umfasst auch die Beseitigung anfänglicher Mängel

    Rn. 8 1. Im Ausgangspunkt ist Gegenstand des angefochtenen Beschlusses nicht die Änderung des in der GdWE geltenden Kostenverteilungsschlüssels durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23, NJW-RR 2025, 464 Rn. 10).

    Rn. 10 a) Der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG) kann nicht nur durch Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23, NJW-RR 2025, 464 Rn. 10), sondern auch durch Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG abbedungen werden.

  • LG Berlin II, 16.06.2026 - 56 S 56/25

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen

    Diese Vorschrift ist auch auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar, in denen die bisherige Kostenregelung vor Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2026 - V ZR 50/25; BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23).

    Eines "sachlichen Grundes" im Sinne eines besonderen und richterlich nachprüfbaren Anlasses bedarf es für den Austausch anerkannter Verteilungsschlüssel für Betriebskosten weder nach altem noch nach neuem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2026 - V ZR 50/25; BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23).

    Umgekehrt widerspricht die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss (unverändert) im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2026 - V ZR 50/25; BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23).

    Nach einhelliger Ansicht zählen aber die Kosten einer erstmaligen mangelfreien Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu den Erhaltungsmaßnahmen (s. BGH, Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 284/14), Demzufolge umfasst die Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG auch die Verteilung von Kosten der erstmaligen mangelfreien Herstellung des Gemeinschaftseigentums (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2025 - V ZR 236/23).

  • BGH, 24.10.2025 - V ZR 129/24

    Wirksamkeit der Vereinbarung der Vertragsstrafe in der Gemeinschaftsordnung; …

    Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Gemeinschaftsordnung, dass für den Beginn der Baumaßnahme auf den in der Bauanzeige mitgeteilten Baubeginn - der hier in der Gerüststellung lag - abzustellen ist und der Anspruch auf Strafzahlung erstmals mit Ablauf von 15 Monaten ab diesem Zeitpunkt entsteht, hält - anders als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - der insoweit uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23, NZM 2025, 215 Rn. 6 mwN) stand.
  • LG München I, 18.03.2026 - 1 S 11382/25

    Kostenverteilung, Gemeinschaftsordnung, Sondereigentum, Dachsanierung, …

    Sieht die Gemeinschaftsordnung hingegen eine objektbezogene Kostentrennung vor, so dass nur diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum (bzw. Sondernutzungsrecht) sich in dem jeweiligen Gebäudeteil (bzw. in dem jeweiligen separaten Gebäude) befindet, die darauf entfallenden Kosten zu tragen haben, widerspricht es in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an den auf diesen Gebäudeteil (bzw. auf das separate Gebäude) entfallenden Erhaltungskosten zu beteiligen; anders kann es nur dann liegen, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht (BGH Urt. v. 14.2.2025 - V ZR 236/23, BeckRS 2025, 1789, beckonline).
  • AG Frankfurt/Main, 10.07.2025 - 33067 C 577/24

    Änderung der Kostenverteilung: Austausch des Rolltores der Tiefgarage zahlen alle

    Es bedarf in dieser Fallkonstellation - anders als bei üblichen Beschlüssen über die Änderung der Kostenverteilung - eines sachlichen Grundes, damit die Kosten auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden dürfen (BGH, Urt. v. 14.2.2025 - V ZR 236/23, NZM 2025, 215 Rn. 22, beck-online).
  • AG München, 31.07.2025 - 1293 C 14710/24

    Wohnungseigentum

    Entgegen der Ansicht der Kläger umfasst dies auch die Kompetenz zur Verteilung von Kosten der erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums (vgl. BGH, Urteil 14.02.2025, V ZR 236/23, NZM 2025, 215).
  • AG Köln, 17.06.2025 - 215 C 3/25

    Verteilungsschlüssel, Kopfteile, Majorisierung

    Ein sachlicher Grund ist für eine Änderung der Kostenverteilung im Allgemeinen nicht erforderlich; sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung dürfen lediglich nicht willkürlich sein (BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23 -, Rn. 14, juris).
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