Rechtsprechung
| BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zum Rückbau von Sonnenkollektoren
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 Abs 1 WoEigG, § 14 Nr 1 aF WoEigG, § 22 Abs 1 aF WoEigG, § 242 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB
- IWW
§ 20 Abs. 1 WEG, § ... 20 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG, § 20 WEG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 9a Abs. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 20 Abs. 2 WEG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Bauliche Veränderung erfordert keinen Substanzeingriff - optische Beeinträchtigung genügt; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG a.F.; 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauliche Veränderung erfordert keinen Substanzeingriff!
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bauliche Veränderungen durch einen Wohnungseigentümer - in Altfällen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Solaranlage - als bauliche Veränderung eines Wohnungseigentümers
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Solaranlage auf dem Balkon als bauliche Veränderung?
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
WEG: Wohnungseigentümer muss Solaranlage auf dem Balkon entfernen
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel zum Jahresende
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bauliche Veränderung: Wann ist sie "abgeschlossen"? (IMR 2025, 363)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Bauliche Veränderung: Erfordert keinen Substanzeingriff! (IMR 2025, 362)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2025, 3791
- NZM 2025, 924
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (11)
- BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
Wohnungeigentum: Haftung des vermietenden Wohnungseigentümer für die Beseitigung …
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Rn. 10 aa) Wird ein Wohnungseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen, findet das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war (so bereits Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33).Fehlt ein erforderlicher Gestattungsbeschluss, darf die bauliche Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer nicht vorgenommen werden und stellt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB dar (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 10).
Rn. 14 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Beseitigungsanspruch, wie der Senat allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (vgl. Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 18 ff.), ein nach § 20 Abs. 3 WEG bestehender Anspruch auf Gestattung nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.
Vielmehr muss der bauwillige Wohnungseigentümer während des erstinstanzlichen Beseitigungsverfahrens eine auf Beschlussersetzung gerichtete Widerklage erheben (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, aaO Rn. 26).
Kommt es für den nach bisherigem Recht einem Beseitigungsverlangen einredeweise entgegengehaltenen Gestattungsanspruch darauf an, ob keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil in diesem Sinne erwächst, ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entscheidend (hierzu Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 38 mwN).
- BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03
Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in …
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Nach bisherigem Recht war umstritten, ob eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG aF nur bei einem Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums vorliegen konnte oder ob auch dauerhafte erhebliche optische Veränderungen des Gemeinschaftseigentums genügten; der Senat hatte diese Frage offengelassen (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, 325 f. mwN).Denn auch bei einer ohne Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommenen Aufstellung einer größeren technischen Einrichtung - etwa einer von außen sichtbaren Parabolantenne (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, 325 f. mwN) - kommt es darauf an, ob der damit einhergehende Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG aF).
- BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11
Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine …
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Dieser kann auch in einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 5).
- BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10
Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des …
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Wird eine rechtswidrige bauliche Veränderung vorgenommen, entsteht der Beseitigungsanspruch (vgl. zu § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NZM 2011, 327 Rn. 9; s.a. Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 ff.). - BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19
Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines …
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Rn. 25 b) Aber auch bei Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des WEMoG besteht ein Rückbauanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, den die Klägerin, da das Verfahren nach Inkrafttreten des WEMoG begonnen hat, gemäß § 9a Abs. 2 WEG nF geltend machen kann (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, ZWE 2021, 325 Rn. 6; s.a. Zschieschack, ZWE 2025, 217, 218). - BGH, 17.02.2023 - V ZR 22/22
Bedeutung eines nichtigen Grundstückskaufvertrags für ein Berichtigungsverfahren
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Sollte es sich um eine andere Solaranlage handeln, wäre der Klagegrund zweifelsohne ein anderer; mithin wäre der Streitgegenstand im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (vgl. nur Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 22/22, NJW 2023, 2343 Rn. 11 mwN) ein anderer. - BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des …
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Wird eine rechtswidrige bauliche Veränderung vorgenommen, entsteht der Beseitigungsanspruch (vgl. zu § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch Senat…, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NZM 2011, 327 Rn. 9; s.a. Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 ff.). - BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von …
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Rn. 27 bb) Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30. November 2020 geltenden Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen allerdings nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG aF gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten (hierzu Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 27 mwN). - BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen; …
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Es verhält sich mithin nicht anders, als wenn der damalige Titel verlorengegangen oder vernichtet wäre und nicht wiederhergestellt werden könnte (hierzu Senat, Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 289). - LG Frankfurt/Main, 06.11.2023 - 13 S 54/23
Balkonkraftwerke sind nicht privilegiert!
Auszug aus BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24
Diese Streitfrage stellt sich gleichermaßen im neuen Recht (…einen Substanzeingriff verlangend etwa BeckOK BGB/Hügel [1.5.2025], § 20 WEG Rn. 3;… BeckOK WEG/Elzer [1.7.2025], § 20 Rn. 22 f.;… NK-BGB/Brücher/Schultzky, 5. Aufl., § 20 WEG Rn. 5;… Staudinger/Jacoby, BGB [7.3.2025], § 20 WEG Rn. 48;… Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [1.3.2025], § 16 WEG Rn. 29; aA etwa LG Frankfurt a.M., ZWE 2024, 221 Rn. 7;… LG Karlsruhe, ZWE 2023, 317 Rn. 14;… Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 26 f., 104;… BeckOGK/Kempfle, WEG [1.6.2025], § 20 Rn. 22;… Hogenschurz in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 20 Rn. 7 f., 23;… MüKoBGB/Rüscher, 9. Aufl., § 20 Rn. 20). - LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
Wohnungseigentumsrecht: Rückbauanspruch bezüglich einer zugemauerten Türöffnung …
- BGH, 25.09.2026 - V ZR 165/25
Streetart-Fassadengemälde in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Der Begriff der baulichen Veränderung erfasst auch auf Dauer angelegte, das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändernde Maßnahmen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, NJW 2025, 3791 Rn. 19).Rn. 22 (2) Da Maßnahmen aber auch vor Inkrafttreten des WEMoG erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks überhaupt nach § 22 Abs. 1 WEG aF zustimmungsbedürftig waren (vgl. Senat…, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 5;… Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, ZfBR 2017, 446 Rn. 7, 20; Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, NJW 2025, 3791 Rn. 29), lässt sich das gesetzgeberische Ziel, bauliche Maßnahmen zu erleichtern, nur erreichen, wenn der Begriff der grundlegenden Umgestaltung bei optischen Veränderungen besonders eng verstanden und insoweit ein strenger Maßstab angelegt wird.
Hierfür spricht auch, dass Veränderungen des optischen Erscheinungsbildes, soweit mit ihnen kein Substanzeingriff verbunden ist, ohnehin nur dann als bauliche Veränderung einzustufen sind, wenn sie wesentlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, NJW 2025, 3791 Rn. 19).
- BGH, 12.06.2026 - V ZR 68/25
Beschlusszwang auch bei Doppelhaushälfte, allerdings abdingbar
Rn. 33 (1) Eine i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung, die zu einer erheblichen optischen Veränderung der Gesamtanlage führt, wird nicht dadurch beseitigt, dass die bauliche Veränderung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch eine Anpflanzung verdeckt ist (s.a. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, NJW 2025, 3791 Rn. 29; ähnlich Hinz, ZWE 2024, 385, 387; a.A. BayObLG…, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 2Z BR 48/99, juris Rn. 11). - BGH, 10.10.2025 - V ZR 41/24
Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu der Verlegung durch die …
Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zur Entstehung eines Beseitigungsanspruchs führt, beurteilt sich, wie der Senat allerdings ausdrücklich erst nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 10;… Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33).Rn. 9 b) Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30. November 2020 anwendbaren Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen aber nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG aF gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 27).
Für die Beurteilung eines solchen Nachteils kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 27;… Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 38 mwN).
Ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG aF kann sich auch aus einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 29 mwN).
- BGH, 10.10.2025 - V ZR 192/24
Bauliche Veränderung ermöglicht Umnutzung: Gestattungsbeschluss anfechtbar?
Dies wäre nur dann maßgeblich, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB wäre (vgl. hierzu Senat…, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33; Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 10). - BGH, 10.10.2025 - V ZR 67/25
Maßgebliche Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes für die Beurteilung der …
Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zur Entstehung eines Beseitigungsanspruchs führt, beurteilt sich, wie der Senat allerdings ausdrücklich erst nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 10;… Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33).Rn. 17 b) Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30. November 2020 anwendbaren Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen aber nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG aF gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 27).
Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 27, 29;… Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 38 mwN).
- BGH, 10.10.2025 - V ZR 2/24
Maßgebliche Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes für die Beurteilung der …
Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zur Entstehung eines Beseitigungsanspruchs führt, beurteilt sich, wie der Senat allerdings ausdrücklich erst nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 10;… Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33).Rn. 9 b) Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30. November 2020 anwendbaren Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen aber nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG aF gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 27).
Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 27, 29;… Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 38 mwN).
- LG München I, 22.12.2025 - 1 S 4433/24
Sondernutzungsrecht, Gemeinschaftseigentum, Brandschutzkonzept, …
Denn auch wenn es insoweit an einer Übergangsvorschrift fehlt, sind die durch das WEMoG zum 01.12.2020 neu eingeführten gesetzlichen Regelungen nicht rückwirkend auf zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung bereits abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2021, Az: V ZR 32/21, juris Rn 6; BGH, Urteil vom 18.07.2025, Az: V ZR 29/24, juris Rn 10;… Suilmann in Jennißen, 8. Aufl. 2024, Rn 27 zu § 48 WEG).Dagegen kann allein der Eintritt einer späteren Rechtsänderung nicht zur Entstehung eines Beseitigungsanspruchs führen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2025, Az: V ZR 29/24, juris Rn 10).
Einreden und Einwendungen gegen den geltend gemachten Beseitigungsanspruch sind allerdings auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem 30.11.2020 entstanden sind und beurteilen sich dann nach der seit dem 01.12.2020 geltenden, durch das WEMoG geänderten Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2025, Az: V ZR 29/24, juris Rn 28), im Übrigen, also wenn sie bereits vor dem 01.12.2020 entstanden sind, nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2025, Az: V ZR 1/24, juris Rn 36; BGH, Urteil vom 18.07.2025, Az: V ZR 29/24, juris Rn 27).
- AG Hamburg-Wandsbek, 02.12.2025 - 714 C 160/25
Anspruch auf Erlaubnis zur Installation eines Balkonkraftwerks?
Es handelt sich dabei um eine auf gewisse Dauer angelegte, nicht unerhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds des Gebäudes (vgl. insoweit zu § 20 Abs. 1 WEG: BGH, Urt. v. 18.07.2025, V ZR 29/24, juris). - AG Berlin-Mitte, 25.09.2025 - 22 C 5001/25
Beseitigungsanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich eines …
Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der Begriff der baulichen Veränderung keinen Substanzeingriff voraus, vielmehr genügt eine auf Dauer angelegte Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert (BGH, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24 -, Rn. 19 ff., juris).Rn. 20 2. Der Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin nicht gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG habe (vgl. zu § 20 Abs. 3 WEG: BGH…, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 -, Rn. 20 ff., juris; zu § 20 Abs. 2 WEG: BGH, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24 -, Rn. 28, juris).
Denn die mit § 20 Abs. 2 und Abs. 3 WEG geschaffenen Gestattungsansprüche sind untrennbar mit dem Beschlusszwang verknüpft (BGH, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24 -, Rn. 28, juris).
- BayObLG, 20.11.2025 - 102 AR 119/25
Wohnungseigentümergemeinschaft, Antragsgegner, Bayerisches Oberstes …
Wurde die bauliche Maßnahme vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, ist auf § 22 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung zurückzugreifen, da entscheidend ist, welches Rechtsregime bei Vornahme der baulichen Veränderung gilt (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2025, V ZR 29/24, juris Rn. 10). - LG Frankfurt/Main, 28.05.2026 - 13 S 89/24
Eigentümer kann von Gemeinschaft Beseitigung eines unzulässigen Bauwerks …
- AG Hamburg-St. Georg, 16.10.2025 - 980a C 46/24
Mitgebrauchsrecht ist übertragbar!
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