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Rechtsprechung
   BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22 (AdV)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33210
BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,33210)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2022 - VI B 48/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,33210)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2022 - VI B 48/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,33210)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 240 Abs 1 S 1, AO § 238, AO § 233a, AO § 227, AO § 218 Abs 2, FGO § 69 Abs 2 S 2, EStG § 38 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 100 Abs 1
    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge - Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22 (AdV)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22 (AdV) - AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 Abs 1 S 1 AO, § 238 AO, § 233a AO, § 227 AO, § 218 Abs 2 AO
    (Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22AdV) - AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  • IWW

    § 233a der Abgabenordnung (AO), § ... 238 AO, § 240 AO, § 218 Abs. 2 AO, § 233a AO, § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 227 AO, Art. 100 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen; Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen; Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung

  • datenbank.nwb.de

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    Rn. 1 I. Die Beteiligten streiten im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 233a der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 238 AO vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 betreffend die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0, 5 % pro Monat (BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303) über die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen.

    Im Hinblick auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 und die teilweise darauf gründende Rechtsprechung des VII. Senats des BFH betreffend ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an § 240 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, sowie BFH-Beschlüsse vom 14.04.2020 - VII B 53/19, und vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV)) erscheine die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge wegen des darin enthaltenen Zinsanteils, soweit sie --wie hier-- nach dem 31.12.2018 entstanden seien, ernstlich zweifelhaft.

    Rn. 16 a) Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303.

    Rn. 17 aa) Ausgangspunkt der in der Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 als verfassungswidrig angesehenen Ungleichbehandlung war die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO geregelte fünfzehnmonatige Karenzzeit, welche nach Ansicht des BVerfG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen führt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 103); nämlich derjenigen Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wurde, gegenüber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wurde, mithin eine Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegenüber nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 104).

    Dabei spielte die Frage, ob ein Zinssatz von monatlich 0, 5 % den durch eine Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen auszugleichenden Vorteil der Höhe nach realitätsgerecht abbildet, erst in der anschließenden Rechtfertigungsprüfung nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen eine Rolle (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 109 ff.).

    Die Vollverzinsung hat keine zusätzliche Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 126).

    Auch die Gründe für die späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Anwendung des § 233a AO unerheblich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 7).

    Rn. 20 dd) Neben der den Säumniszuschlägen zukommenden Lenkungsfunktion unterscheiden sich diese von Nachzahlungszinsen insbesondere dadurch, dass der Steuerpflichtige --anders als bei der Vollverzinsung-- grundsätzlich die Wahl hat, ob er den Tatbestand der Säumnis verwirklicht und deshalb die Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen oder ob er die Steuerschuld bei Fälligkeit tilgt und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu günstigeren Konditionen beschafft (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 243, und vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22).

    Aufgrund der wesentlichen Unterschiede von Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen kann die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 zur Vollverzinsung auf § 240 AO auch nicht allein wegen eines gedachten Zinsanteils der Säumniszuschläge übertragen werden. Ebenso wenig werden unter Berücksichtigung dieser Entscheidung --etwa im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses"-- ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge begründet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Rz 26).

  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvL 1/22

    Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände …

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    Rn. 20 dd) Neben der den Säumniszuschlägen zukommenden Lenkungsfunktion unterscheiden sich diese von Nachzahlungszinsen insbesondere dadurch, dass der Steuerpflichtige --anders als bei der Vollverzinsung-- grundsätzlich die Wahl hat, ob er den Tatbestand der Säumnis verwirklicht und deshalb die Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen oder ob er die Steuerschuld bei Fälligkeit tilgt und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu günstigeren Konditionen beschafft (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 243, und vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22).

    Aufgrund der wesentlichen Unterschiede von Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen kann die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 zur Vollverzinsung auf § 240 AO auch nicht allein wegen eines gedachten Zinsanteils der Säumniszuschläge übertragen werden. Ebenso wenig werden unter Berücksichtigung dieser Entscheidung --etwa im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses"-- ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge begründet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Rz 26).

    Vielmehr ist die Höhe des im Säumniszuschlag enthaltenen Zinses ungeklärt (BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Rz 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 14 B 403/22

    Festsetzung und Vollstreckung von Säumniszuschlägen für jeden angefangenen Monat …

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    Ein lediglich gedachter, nicht zu quantifizierender Zinsanteil vermag ernstliche Zweifel an deren gesetzlich festgelegter Höhe von 1 % je angefangenem Monat nicht zu begründen (ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen --OVG NRW--, Beschluss vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Rz 8).

    Denn ein Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis wäre nach Auffassung des Senats jedenfalls im Hinblick auf die im vorliegenden Streitfall verspätet entrichteten Steuern auch allein zur Erzwingung deren rechtzeitiger Zahlung und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich auch unter Berücksichtigung des seit 2014 währenden strukturellen Niedrigzinsniveaus unbedenklich (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Rz 8).

    Auch dieser Umstand streitet gegen die Verfassungswidrigkeit von § 240 AO (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Rz 8).

  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher …

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlen (z.B. BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, sowie BFH-Urteile vom 19.12.2000 - VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, unter II., und vom 30.03.2006 - V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2., jeweils m.w.N.).

    Dem steht nicht entgegen, dass Säumniszuschläge kraft Gesetz entstehen, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen ankommt (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, m.w.N.).

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für …

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (s. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, Rz 12) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2013 - XI B 88/13, Rz 15).

    Da Säumniszuschläge im Hinblick auf ihre Höhe nur insgesamt als verfassungsgemäß oder -widrig beurteilt werden können --eine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm gibt es nicht (BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, Rz 16, zu ernstlichen Zweifeln bei Aussetzungszinsen)--, kommt auch eine teilweise AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids nicht in Betracht.

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    NV: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).

    Rn. 10 Die Antragstellerin ist der Beschwerde unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) entgegengetreten.

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des …

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 07.09.2011 - I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12).

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der …

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlen (z.B. BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, sowie BFH-Urteile vom 19.12.2000 - VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, unter II., und vom 30.03.2006 - V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    Rn. 31 a) Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschlüsse vom 10.02.1984 - III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; vom 01.04.2010 - II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 09.03.2012 - VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; vom 15.04.2014 - II B 71/13, sowie vom 20.09.2022 - II B 3/22 (AdV)) ist bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse an der AdV erforderlich.
  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

    Auszug aus BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22
    Danach sind zwar Säumniszuschläge typisierend (nur) zur Hälfte wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners ihren Sinn als Druckmittel verloren haben (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.2014 - V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche …

  • BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

  • BVerfG, 06.05.2013 - 1 BvR 821/13

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs …

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei …

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11

    Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Anforderungen der …

  • BFH, 02.08.2007 - IX B 92/07

    AdV; Verlustzuweisungsgesellschaft

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

  • BFH, 09.05.2012 - I B 18/12

    AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln - Kürzung des Verlustabzugs - …

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • BFH, 15.04.2014 - II B 71/13

    Kein berechtigtes Interesse an Aussetzung der Vollziehung eines …

  • BFH, 17.12.2018 - VIII B 91/18

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem …

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - …

  • BFH, 12.12.2013 - XI B 88/13

    AdV bei Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i der …

  • BFH, 30.03.2021 - V B 63/20

    Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding; …

  • BFH, 28.12.2022 - III B 48/22

    Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge

    Rn. 26 Wie ausgeführt haben mehrere Senate in vergleichbaren Fällen AdV gewährt, weil sie Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO hatten (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2023, 165;… in BFH/NV 2022, 1030; vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), n.v.;… in BFH/NV 2022, 209, und in BFH/NV 2021, 1212), Hingegen haben zwei BFH-Senate in vergleichbaren Fällen eine AdV abgelehnt (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2022, 1328, …und vom 28.10.2022 - VI B 15/22 (AdV), BStBl II 2023, 12, BFH/NV 2023, 47, sowie weitere, in juris veröffentlichte Beschlüsse des VI. Senats vom selben Tag VI B 27/22 (AdV), VI B 31/22 (AdV), VI B 35/22 (AdV), VI B 38/22 (AdV) und VI B 48/22 (AdV)).
  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur …

    Rn. 45 Hingegen hat der VI. Senat des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.10.2022 keine verfassungsrechtlichen Zweifel für Zeiträume ab dem 01.01.2019 gesehen (BFH, Beschlüsse vom 28.10.2022, VI B 15/22, DStR 2022, 2437; VI B 27/22, juris; VI B 31/22, juris; VI B 35/22, juris; VI B 38/22, juris, und VI B 48/22, juris).
  • FG Hamburg, 02.08.2023 - 3 K 36/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Ermessensfehlerfreier hälftiger …

    Demgegenüber hat der VI. Senat des BFH in seinen Beschlüssen vom 28.10.2022 (VI B 15/22 (AdV), BStBl II 2023, 12;… VI B 27/22 (AdV), BFH/NV 2023, 3;… VI B 31/22 (AdV), BFH/NV 2023, 7; VI B 38/22 (AdV), BFH/NV 2023, 14 und VI B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023, 17) entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestehen und zwar auch insoweit nicht, als diese erst nach dem 31.12.2018 entstanden sind.
  • FG München, 28.03.2023 - 1 V 72/23

    Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen

    Vor diesem Hintergrund kann § 240 AO kein fester "Zinsanteil" entnommen werden (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2022 - VI B 15/22, VI B 27/22, VI B 31/22, VI B 35/22, VI B 38/22, VI B 48/22, juris; FG Münster Urteil vom 4. Februar 2021 - 10 K 1672/19 U, EFG 2021, 728).
  • FG Münster, 10.02.2023 - 3 V 2464/22

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen

    Rn. 22 Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar dann, wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.04.2010 II B 168/09, 149, BStBl. II 2010, 558; vom 20.09.2022 II B 3/22, BB 2023, 101; zuletzt offen gelassen, ob am Erfordernis eines besonderen Aufhebungsinteresses weiter festzuhalten ist, vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2022 VI B 48/22, BFH/NV 2023, 17, m. w. N.).
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