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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22   

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https://dejure.org/2023,14491
BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22 (https://dejure.org/2023,14491)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2023 - VII ZB 23/22 (https://dejure.org/2023,14491)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - VII ZB 23/22 (https://dejure.org/2023,14491)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 829a ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, §§ 828, 764 ZPO, § 829a Abs. 1 ZPO, § 829a Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 829, 835 ZPO, § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO, § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 795 Satz 1 ZPO, §§ 705 ff. BGB, §§ 105 ff. HGB, § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO; Änderung der Parteibezeichnung der Gläubigerin nach Erlass des Vollstreckungsbescheids; Zweifelsfreier Nachweis der Parteiidentität mit der Titelgläubigerin gegenüber dem ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Kein vereinfachter Vollstreckungsantrag gem. § 829a ZPO nach Änderung der Parteibezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 750 ; ZPO § 829a
    Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ; Änderung der Parteibezeichnung der Gläubigerin nach Erlass des Vollstreckungsbescheids; Zweifelsfreier Nachweis der Parteiidentität mit der Titelgläubigerin gegenüber dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vereinfachtem Vollstreckungsantragsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid - und die geänderte Firmierung der Gläubigerin

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Kein vereinfachtes Vollstreckungsantragsverfahren bei geänderter Parteibezeichnung der Gläubigerin nach Erlass des Vollstreckungsbescheids

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 975
  • MDR 2023, 937
  • FamRZ 2023, 1385
  • WM 2023, 1275
  • WM 2023
  • Rpfleger 2023, 605
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10

    Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der

    Auszug aus BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22
    Will eine mit der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigerin hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan zweifelsfrei nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9, NJW 2017, 2917; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 Rn. 6, NJW-RR 2011, 1335).

    Bei der Beischreibung handelt es sich um einen die Identität der betroffenen Partei klarstellenden Vermerk des Gerichts, welches den Titel erlassen hat, dass der Titelgläubiger nunmehr einen neuen Namen führt oder sich seine Rechtsform geändert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - VII ZB 30/18 Rn. 10, NJW-RR 2021, 226; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 Rn. 13, NJW-RR 2011, 1335; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 726 Rn. 75).

  • BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/16

    Vollstreckungsgläubiger muss im Zweilfel seine Personenidentität mit

    Auszug aus BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22
    Will eine mit der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigerin hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan zweifelsfrei nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9, NJW 2017, 2917; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 Rn. 6, NJW-RR 2011, 1335).

    Die Parteiidentität kann der Gläubiger durch Vorlage entsprechender Urkunden nachweisen; in Betracht kommt auch eine Beischreibung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9, NJW 2017, 2917; Walker/Roderburg in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 750 Rn. 15).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZB 25/20

    Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei

    Auszug aus BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22
    Ist aber eine weitergehende gerichtliche Prüfung anhand von Urkunden veranlasst, scheidet die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens nach § 829a ZPO aus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZB 25/20 Rn. 22, MDR 2022, 121).
  • BGH, 13.01.2021 - VII ZB 30/18

    Anbringung einer klarstellenden Klausel hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung auf

    Auszug aus BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22
    Bei der Beischreibung handelt es sich um einen die Identität der betroffenen Partei klarstellenden Vermerk des Gerichts, welches den Titel erlassen hat, dass der Titelgläubiger nunmehr einen neuen Namen führt oder sich seine Rechtsform geändert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - VII ZB 30/18 Rn. 10, NJW-RR 2021, 226; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 Rn. 13, NJW-RR 2011, 1335; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 726 Rn. 75).
  • BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08

    Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts

    Auszug aus BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22
    Das Vollstreckungsorgan hat eine formale Prüfung vorzunehmen, ob Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08 Rn. 10, NJW 2010, 2137).
  • LG Bochum, 29.08.2022 - 7 T 101/22
    Auszug aus BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22
    Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (7 T 101/22) vom 29. August 2022 aufgehoben.
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BGH, Entscheidung vom 31.07.2023 - VII ZB 23/22 (https://dejure.org/2023,24308)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2023 - VII ZB 23/22 (https://dejure.org/2023,24308)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes

    Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VII ZB 23/22
    Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).
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