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   BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21   

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https://dejure.org/2023,13927
BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21 (https://dejure.org/2023,13927)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21 (https://dejure.org/2023,13927)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - VIII ZB 53/21 (https://dejure.org/2023,13927)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Nr. 3401 VV RVG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO, § 10 RVG, § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, Nr. 7000 ff. VV RVG, § 670 BGB, §§ 675, 670 BGB, §§ 670, 675 BGB, Vorbemerkung 7 VV RVG, § 5 RVG, 665 BGB, § 662 BGB, §§ 677, 683 BGB, § 675 BGB, § 46 RVG, §§ 45 ff. RVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Kosten für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten; Erstattungsfähigkeit der Kosten des beauftragten Terminsvertreters

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Erstattungsfähigkeit der Terminsvertreter-Gebühren bei Beauftragung durch Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen

  • BRAK-Mitteilungen

    Festsetzung der Kosten für einen Terminsvertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3401 ; BGB § 675
    Festsetzung der Kosten für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten; Erstattungsfähigkeit der Kosten des beauftragten Terminsvertreters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten des Terminsvertreters sind keine Auslagen des Hauptbevollmächtigten!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für den vom Anwalt im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Gebühren für den Terminsvertreter: Auftrag der Prozesspartei erforderlich

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91 Abs 1 S 1; ZPO § 104
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt. Ist es Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit, dass der Unterbevollmächtigte ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 10
  • NJW 2023, 2126
  • MDR 2023, 1073
  • FamRZ 2023, 1390
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21
    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8).

    bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1288 f.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82).

    (1) Der Gebührenanfall ergibt sich im Streitfall nicht bereits aus der Akte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 9).

    Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes ist es zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007- III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 unter II 2 a; vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, aaO Rn. 10).

    Das hätte hier eine Abrechnung der Terminsvertreterin gegenüber den Klägern erfordert; die Abrechnung gegenüber dem Hauptbevollmächtigten reicht dafür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. März 2023, § 91 Rn. 185; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82).

    (c) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe nicht in den Blick genommen, dass sich aus der von den Klägern vorgelegten Rechnung der Unterbevollmächtigten "eindeutig" ergebe, dass die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet worden seien und darin ein entscheidender Unterschied zu der vorstehend erwähnten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2011 (IV ZB 8/11) liege.

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21
    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8).

    bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1288 f.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82).

    Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Hauptbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 2000 - I ZR 122/98, aaO).

    Aus der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2000 (I ZR 122/98, aaO) ergibt sich für den hier vorliegenden Fall nichts anderes.

  • OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15

    Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21
    bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1288 f.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82).

    Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Hauptbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstünden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2023, 358 f.; OLG München, NJW-RR 2022, 1506, 1507 [Rechtsbeschwerde anhängig unter VIa ZB 22/22]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 384, 385; LG Flensburg, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 HKO 69/16, juris Rn. 5; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22; ablehnend auch: Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 56, MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82; Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91 Rn. 208).

  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22

    Zur Frage des Erstattungsanspruchs für die Kosten eines Terminsvertreters, der

    Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris).

    Solche Kosten stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Terminsvertreters erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 12 und 19; Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 12 f.; jeweils mwN).

    In diesem Fall wird zwischen der Partei und dem Terminsvertreter kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der Partei begründen könnte, sondern richtet sich der Anspruch des Terminsvertreters auf das vereinbarte Honorar gegen den Hauptbevollmächtigten als seinen Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753, 754; Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8 f.).

    Ob ein Prozessbevollmächtigter, der einen Rechtsanwalt im eigenen Namen mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins beauftragt hat, das diesem versprochene Honorar als Aufwendung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen erstattet verlangen kann, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (zum Meinungsstand vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 26 bis 28 sowie N. Schneider, AGS 2022, 529, 532 f.; Hansens, ZfSch 2022, 639, 642 f.).

    Der Hauptbevollmächtigte, der die - einen (Haupt-)Gegenstand des Mandats bildende - Wahrnehmung des Verhandlungstermins gegen Zahlung einer Vergütung auf einen Terminsvertreter überträgt, erbringt keine fremdnützige Leistung, wie sie für einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB erforderlich ist, sondern handelt zu eigenen geschäftlichen Zwecken (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 32).

    Zudem betrifft das dem Terminsvertreter geschuldete Honorar für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins eine Tätigkeit, für die der Hauptbevollmächtigte nach § 5 RVG selbst die Terminsgebühr verdient und die deshalb bereits durch die gesetzliche Vergütung abgegolten ist (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023, aaO, Rn. 33 f.).

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 8/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 2022 - VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 12; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 12; vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, juris Rn. 10; jeweils mwN).

    cc) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Kosten, die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstanden sind, die erstattungsfähigen (fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen und deshalb als notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer wesentlichen Überschreitung Senatsbeschlüsse vom 30. August 2022 - VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 19; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 12; vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, juris Rn. 24; jeweils mwN).

  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 2022 - VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 12; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 12; jeweils mwN).

    Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 1/10 überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - I ZB 38/14, NJW-RR 2015, 761 Rn. 16 f.; vom 30. August 2022 - VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 19; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 12; jeweils mwN).

  • AG Frankfurt/Main, 27.10.2023 - 31 C 4486/22
    Sie beruft sich auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21 (= NJW 2023, 2126) und 22.05.2023 - VIa ZB 22/22.

    (b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 2023, 2126 und Beschluss vom 22.05.2023 - VIa ZB 22/22 (BeckRS 2023, 17156) stehen dem nicht entgegen.

    Im Fall NJW 2023, 2126 ging es bereits um einen anderen Sachverhalt, nämlich den Ansatz der Verfahrensgebühr nach RVG, der zudem zutreffend unzulässig gegenüber den Hauptbevollmächtigten abgerechnet wurde und nicht gegenüber der Partei.

  • OLG Brandenburg, 14.08.2023 - 6 W 51/23

    Kosten eines Unterbevollmächtigten = notwendige Kosten?

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21 m.w.N., juris) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, juris).

    Erteilt hingegen der Prozessbevollmächtigte den Auftrag zur Terminsvertretung im eigenen Namen, so ist der Terminsvertreter im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten und die Entschädigungspflicht richtet sich nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Hauptbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall einzustehen hat und entsprechend die Terminsgebühr gegenüber dem Prozessgegner abrechnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21; juris Rn. 14).

  • AG Bochum, 04.02.2024 - 65 C 360/22
    Die insoweit eher formalistische Betrachtungsweise des BGH in den Beschlüssen vom 09. und 22.05.2023 (NJW 2023, 2126, NJW-RR 2023, 1286) überzeugt nicht.
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