Rechtsprechung
| BFH, 11.03.2003 - VIII R 108/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
BGB § 267; ; BGB § 362 Abs. 1; ; EStG § 64; ; EStG § 70 Abs. 2; ; EStG § 64 Abs. 1; ; EStG § 68 Abs. 1; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227; ; GG Art. 3 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 37 Abs. 2; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2
Kindergeld, Weiterleitung - datenbank.nwb.de
Weiterleitung von Kindergeld (hier: zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Eheleuten)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Weiterleitung von Kindergeld ; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs ; Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Aufteilung unter mehreren anspruchsberechtigten Personen; Getrenntlebende Eltern; Zahlung nach sog. Obhutsprinzip; Rückerstattung ...
Sonstiges
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel
Auszug aus BFH, 11.03.2003 - VIII R 108/01
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Eltern trennen und das Kind anschließend nur bei einem Berechtigten im Haushalt lebt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).Einen Entscheidungsspielraum besitzt die Verwaltung insoweit nicht (…Felix in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. C 13; BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG hat derjenige, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).
- BFH, 19.05.1999 - VI B 39/99
Rückzahlungsanspruch - Verzicht der Familienkasse - Kindergeld - Unrechtmäßige …
Auszug aus BFH, 11.03.2003 - VIII R 108/01
Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich der Beklagte dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).
- BFH, 14.05.2002 - VIII R 64/00
Kindergeld; Weiterleitung - zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten
Auszug aus BFH, 11.03.2003 - VIII R 108/01
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00 (BFH/NV 2002, 1425) dargelegt hat, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob es sich bei einer auf 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG gestützten Entscheidung der Familienkasse um eine erlassähnliche Billigkeitsentscheidung der Verwaltung gemäß §§ 163, 227 AO 1977 handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und die grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, oder ob Gegenstand der Bestimmungen in 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme, sondern der Abschluss eines sog. Verrechnungsvertrages ist.Zum anderen hat der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2002, 1425 dargelegt, dass es im sog. Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der Familienkasse sein kann, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen (…BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 VI B 206/99, BFH/NV 2000, 835; vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Juli 1998 II 672/97 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1525).
- BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98
Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten
Auszug aus BFH, 11.03.2003 - VIII R 108/01
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt darin nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137). - BFH, 09.12.2002 - VIII R 80/01
Kindergeld; Teilbarkeit von Bescheiden, Weiterleitung
Auszug aus BFH, 11.03.2003 - VIII R 108/01
Die Entscheidung des Beklagten ist daher nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann (Senatsurteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606). - BFH, 12.01.2000 - VI B 206/99
Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle
Auszug aus BFH, 11.03.2003 - VIII R 108/01
Zum anderen hat der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2002, 1425 dargelegt, dass es im sog. Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der Familienkasse sein kann, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 VI B 206/99, BFH/NV 2000, 835; vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Juli 1998 II 672/97 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1525).
- FG Düsseldorf, 26.02.2004 - 15 K 5245/03
Kindergeldfestsetzung; Haushaltswechsel; Festsetzungsverjährung; Anlaufhemmung; …
Im übrigen hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 14.05.2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425, vom 11.03.2003 VIII R 77/01, BFH/NV 2004, 14 , VIII R 108/01, BFH/NV 2004, 16 und vom 01.07.2003 VIII R 80/00, BFH/NV 2004, 23 und VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25 dargelegt, dass es nicht Aufgabe der Familienkasse sein kann, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen zwischen verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. - BFH, 11.07.2013 - VI R 67/11
Kindergeldanspruch bei gleichzeitig bestehendem Anspruch auf Familienleistungen …
Rn. 10 Ob im Rahmen des § 70 Abs. 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz gewährt werden kann, lässt der Senat dahinstehen (ebenso etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2003 VIII R 108/01, BFH/NV 2004, 16; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231). - FG München, 15.07.2020 - 7 K 769/18
Kindergeldanspruch während eines Aufenthalts in der Türkei - Festsetzungsfrist …
Rn. 15 a) Dabei kann der Senat an dieser Stelle dahinstehen lassen, ob sich die Klägerin im Hinblick auf die Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen auf Vertrauensschutz berufen kann (ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH vom 11. Juli 2013 VI R 67/11, BFH/NV 2014, 20 und BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 108/01, BFH/NV 2004, 16 m.w.N.). - FG Düsseldorf, 12.05.2006 - 18 K 2888/04
Beleihung einer Kapitallebensversicherung; Steuerpflicht auf Zinsen; …
Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht zunächst nicht vollständig nachgekommen ist, stellt das langjährige Untätigbleiben des Finanzamts jedenfalls keine illoyale Rechtsausübung dar (…zum Einfluss der Mitwirkungspflicht vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905; vom 11. März 2003 VIII R 108/01, BFH/NV 2004, 16 …und vom 1. Juli 2003 VIII R 80/00, BFH/NV 2004, 23). - FG Düsseldorf, 26.04.2004 - 15 K 5245/03 Im übrigen hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 14.05.2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425, vom 11.03.2003 VIII R 77/01, BFH/NV 2004, 14, VIII R 108/01, BFH/NV 2004, 16 und vom 01.07.2003 VIII R 80/00, BFH/NV 2004, 23 und VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25 dargelegt, dass es nicht Aufgabe der Familienkasse sein kann, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen zwischen verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".