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Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.08.2022

Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20105
BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21 (https://dejure.org/2022,20105)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21 (https://dejure.org/2022,20105)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - VIII ZB 33/21 (https://dejure.org/2022,20105)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO
    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • IWW

    § 522 Abs. 2 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Nr. 2, § 575 ZPO, § 8 Abs. 2 EGGVG, § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO, § 8 Abs. 1 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 319 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

  • anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ähnliche Fälle vor verschiedenen Gerichten: Reisekosten des "Hausanwalts" erstattungsfähig!

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 103; ZPO § 91 Abs 2 Nr 1
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwaltes am dritten Ort". Die Mandantin ist eine bundesweit tätige und prozessierende Bank, die die Rechtsanwaltskanzlei für alle Prozesse im Bundesgebiet zu gleichgelagerten Forderungen beauftragt.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1436
  • AnwBl 2022, 553
  • AnwBl Online 2022, 579
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (18)

  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten …

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Rn. 12 (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072;… vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10, vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    Rn. 13 (a) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7;… vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 11).

    In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 12).

    Der II. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung vielmehr darauf verwiesen, dass auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen sind (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO Rn. 11; siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 12).

    Rn. 25 bb) War die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedoch im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Beklagten vor dem Gericht an ihrem Gesellschaftssitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitest entfernt Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet (Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 15).

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO mwN).

    Rn. 26 (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (…vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7;… vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO;… vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    Rn. 27 Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten grundsätzlich nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - wie hier - rechtsfehlerfrei bejaht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 17).

  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Notwendigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des …

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Rn. 12 (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072;… vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10…, vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10).

    Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

    Rn. 14 (b) Dies schließt jedoch auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 11).

    Rn. 24 (cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführten Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 (II ZB 23/16, NJW 2018, 1693).

    Der II. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung vielmehr darauf verwiesen, dass auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO Rn. 11;… siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 12).

    Rn. 26 (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (…vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7;… vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO;… vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18

    Sachverständigenablehnung im Deckungsprozess gegen eine private …

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 8 Abs. 2 EGGVG für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Beklagten zuständig, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Bundesrecht Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/19, NJW 2020, 691 Rn. 6).

    Die entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (BayAGGVG) durch das Beschwerdegericht unterbliebene Bestimmung des zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts muss daher - anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - auch in Ansehung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nachgeholt werden (…vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2021 - III ZR 139/20, WM 2021, 1079 Rn. 9, insoweit in BGHZ 229, 299 nicht abgedruckt;… vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19, juris Rn. 11 [jeweils zur Revision]; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, aaO;… vom 20. März 2003 - IX ZB 598/02, juris Rn. 2;… vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4;… aA MünchKommZPO/Gruber, 6. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 8).

    Der Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es unter Randnummer 6 statt "III ZB 98/19" richtig heißt: "III ZB 98/18".

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit …

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Rn. 28 (2) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, hat dieses bereits die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Gerichtsort ansässigen "Hausanwalts" im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - anders als das Beschwerdegericht - verneint und nicht eine zweistufige Prüfung (Notwendigkeit der Einschaltung, Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten) vorgenommen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit einer Beauftragung eines auswärtigen Anwalts darauf verwiesen, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, weshalb die dortige Klägerin keinen am Ort ihres Geschäftssitzes ansässigen Anwalt ihres Vertrauens ausgewählt habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2007 - 10 W 145/06, juris Rn. 3 f.).

  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des …

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Rn. 13 (a) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 11).

    In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Rn. 13 (a) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7;… vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 11).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 12).

  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am …

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Rn. 26 (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (…vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des …

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Rn. 26 (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7;… vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO;… vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands: …

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Rn. 12 (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10…, vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO;… vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 79/20

    Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht: Nachholung der …

    Auszug aus BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
    Rn. 7 Dem steht nicht die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2021 (III ZR 79/20, NJW-RR 2021, 507 Rn. 6) entgegen.

    Vor diesem Hintergrund hat der III. Zivilsenat es als zulässig angesehen, dass das Oberlandesgericht den Urteilstenor hinsichtlich der versehentlich unterbliebenen Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO mit Bindungswirkung für den Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht berichtigte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20, aaO Rn. 8).

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eine auswärtigen …

  • BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21

    Arzthaftung: Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität grober …

  • BVerfG, 18.02.2020 - 1 BvR 1750/19

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf gesetzlichen …

  • BGH, 15.04.2021 - III ZR 139/20

    Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft; …

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19

    Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven …

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 598/02

    Postulationsfähigkeit in Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines …

    Zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten (…im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff. und vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

    Die entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (BayAGGVG) durch das Beschwerdegericht unterbliebene Bestimmung des zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts muss daher auch in Ansehung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nachgeholt werden (…vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2021 - III ZR 139/20, WM 2021, 1079 Rn. 9, insoweit in BGHZ 229, 299 nicht abgedruckt;… vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19, juris Rn. 11 [jeweils zur Revision]; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, unter II 1, zur Veröffentlichung vorgesehen;… vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, aaO;… vom 20. März 2003 - IX ZB 598/02, juris Rn. 2;… vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4;… aA MünchKommZPO/Gruber, 6. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 8).

    Diese Voraussetzungen liegen - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - vor (…siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen bereits Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff.; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (…Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 15; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, juris Rn. 25; jeweils mwN).

    Rn. 17 (2) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, gelten die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 14. September 2021 (…VIII ZB 85/20, aaO Rn. 18) und vom 5. Juli 2022 (VIII ZB 33/21, aaO Rn. 28) entsprechend.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2023 - 6 W 6/23
    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21 - Rdn. 12 bei juris;… Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 - Rdn. 10 bei juris mit zahlreichen Nachweisen).

    Unter diesen Voraussetzungen kann unter Umständen auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzuerkennen sein (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21 - Rdn. 12 bei juris;… Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 - Rdn. 10 bei juris).

    In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21 - Rdn. 13 bei juris;… Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 - Rdn. 11 bei juris mit weiteren Nachweisen).

    Dies schließt jedoch auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21 - Rdn. 14 bei juris;… Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 - Rdn. 12 bei juris;… Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 - Rdn. 11 bei juris).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21 - Rdn. 14 bei juris;… Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 - Rdn. 12 bei juris mit weiteren Nachweisen).

    Einer näheren Darlegung, in welchem konkreten quantitativen Verhältnis die am Sitz der Partei geführten Prozesse zu den auswärtigen stehen, bedarf es zur Begründung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21 - Rdn. 19 bei juris).

    Den Maßstab, der hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit insbesondere von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts anzulegen ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in mehreren Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21 - juris; Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20 - juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - VIII ZB 87/20 - juris) im Einzelnen dargelegt.

  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Anwalts im Zivilprozess bei …

    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 12).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, aaO).

    Unter diesen Voraussetzungen kann unter Umständen auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzusehen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, aaO).

    Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder wenn mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 14).

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 8/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort. …

    Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10;… vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 12;… vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, juris Rn. 11).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, aaO;… vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, aaO).

    Unter diesen Voraussetzungen kann unter Umständen auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzusehen sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, aaO;… vom 7. November 2023 - VIII ZB 9/23, aaO).

  • BGH, 26.03.2024 - VI ZB 58/22

    Rechtsanwaltskosten: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines …

    Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 8 Abs. 2 EGGVG für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Beklagten zuständig, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Bundesrecht Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 08.11.2023 - VIII ZB 59/23

    Gehörsverletzung in Berufungsverfahren bei Nichtkenntnisnahme einer fristgerecht …

    Rn. 10 Ausgehend hiervon hat der Beklagte nach dem auf die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge hin zu beachtenden Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; siehe auch Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 20 mwN) die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.
  • KG, 08.10.2025 - 5 W 149/25

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 [juris Rn. 12], mwN).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, Rn. 14, juris).

  • VG Hamburg, 24.01.2023 - 20 K 5822/19

    Zur Erstattung von doppelt aufgewendeten Hotelkosten als Reisekosten …

    Rn. 27 Die Notwendigkeit der Reisekosten ist dabei ex ante zu beurteilen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2020, GrSen 1/19, juris Rn. 15;… VGH München, Beschl. v. 10.12.2020, 15 C 20.2283, juris Rn. 10, beide zu Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO; BGH, Beschl. v. 5.7.2022, VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 zu § 91 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO);… VG Halle Beschl. v. 18.11.2020, 11 A 7/19, BeckRS 2021, 12789 Rn. 28 zu Reisekosten eines Personalrats;… Kallerhoff/Keller, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 80 Rn. 60 m.w.N. zur Kostenerstattung nach § 80 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes).
  • AG Zeitz, 14.08.2025 - 4 C 136/25
    Insofern hat die Klägerin ein anerkennenswertes Interesse, lediglich eine Kanzlei mit der Führung dieser Prozesse zu beauftragen, wobei angesichts der Verteilung der Verfahren auf das gesamte Bundesgebiet auch nicht die Beauftragung eines am Sitz der Beklagten ansässigen Rechtsanwaltsbüros aus Gründen der Kostenersparnis als geboten anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 05.07.2022, VIII ZB 33/21).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 33/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,27240
BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 33/21 (https://dejure.org/2022,27240)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2022 - VIII ZB 33/21 (https://dejure.org/2022,27240)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2022 - VIII ZB 33/21 (https://dejure.org/2022,27240)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21

    Arzthaftung: Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität grober …

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 33/21
    Anders als die Anhörungsrüge meint, hat der Senat die Ausführungen des Klägers zu der Verfügung der Berichterstatterin vom 6. Dezember 2021 in dem Verfahren VI ZR 206/21 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet.
  • BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18

    Sachverständigenablehnung im Deckungsprozess gegen eine private …

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 33/21
    Der Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es unter Randnummer 6 statt "III ZB 98/19" richtig heißt: "III ZB 98/18".
  • BVerfG, 18.02.2020 - 1 BvR 1750/19

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf gesetzlichen …

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 33/21
    Die gemäß § 321a ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge des Klägers, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN), ist unbegründet.
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