Rechtsprechung
| BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Mietpreisbremse bei wiederhergestelltem Wohnraum
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kernsanierung als Wohnungsneubau: Ausnahme von der Mietpreisbremse
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mietpreisbremse: Ausgenommen ist auch bewohnbar gemachte zuvor nicht nutzbare Wohnung (IMR 2026, 309)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding, 16.02.2022 - 10 C 74/21
- LG Berlin, 31.01.2023 - 63 S 71/22
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Papierfundstellen
- NZM 2026, 685
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (19)
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Denn die von der Klägerin für den Drittwiderbeklagten erbrachten Tätigkeiten sind - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.;… vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.; vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, juris Rn. 28 ff.;… vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 24 ff.;… vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 373/21, NZM 2023, 637 Rn. 19 ff.).Rn. 21 Dies hat der Senat bereits mehrfach für die Fallgestaltung entschieden, in welcher der Mieter aufgrund der - insoweit anderslautenden Fassungen der - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei Erfolglosigkeit ihrer Tätigkeit stets die in Ziffer 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte "RVG-Gebühr" zu entrichten hatte (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NZM 2022, 325 Rn. 50 ff.;… vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, ZIP 2022, 1923 Rn. 50 ff.).
Rn. 22 Die daraus folgende - endgültige (BGH…, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 32 ff.) - Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, gemäß § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, aaO Rn. 52 aE).
Aus den abgegebenen Erklärungen - die Abtretung der Ansprüche werde vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich würden bereits erfolgte Rechtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" - wird deutlich, dass der Drittwiderbeklagte bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt hat, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Umfang an die Klägerin abzutreten (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NZM 2022, 325 Rn. 53;… vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, ZIP 2022, 1923 Rn. 53;… vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 55 mwN).
- BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
Wohnraummiete in Berlin: Neuvermietung einer modernisierten Wohnung nach …
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Im Fall einer umfassenden Modernisierung ist er - weitergehend - gemäß § 556f Satz 2 BGB für die erste nachfolgende Vermietung von der Mietenbegrenzung völlig befreit (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 28;… vom 27. November 2024 - VIII ZR 36/23, NZM 2025, 89 Rn. 28).Die Beklagte hat mit der Auflistung der entsprechenden Arbeiten und der hierfür jeweils angefallenen Kosten auch hinreichende Anhaltspunkte für die - gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung vorzunehmende - Beurteilung vorgetragen, ob ein wesentlicher Bauaufwand vorliegt, der entsprechend der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoFG und der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einen finanziellen Aufwand von (mindestens) einem Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands ohne Grundstücksanteil voraussetzt (siehe hierzu im Zusammenhang mit § 556f Satz 2 BGB bereits Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 23), und deshalb im Streitfall eine Gleichstellung mit dem Neubau der Wohnung gerechtfertigt ist.
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei …
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Denn die von der Klägerin für den Drittwiderbeklagten erbrachten Tätigkeiten sind - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.;… vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, juris Rn. 28 ff.;… vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 24 ff.;… vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 373/21, NZM 2023, 637 Rn. 19 ff.).Rn. 23 b) Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Drittwiderbeklagte durch die von ihm unterzeichnete schriftliche Vertragsurkunde vom 20. März 2020 (erneut) sein Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.) und die Klägerin das darin liegende Angebot des Drittwiderbeklagten gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen hat.
- BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Maklervertrag durch Klick im Internet setzt ausdrücklichen Hinweis auf …
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Rn. 22 Die daraus folgende - endgültige (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 32 ff.) - Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, gemäß § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung zur Folge (…vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, aaO Rn. 52 aE).Insoweit unterscheidet sich die im Streitfall gegebene Fallkonstellation maßgeblich von derjenigen, die dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24, NJW 2026, 316 Rn. 36 ff. [zur Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB eines unwirksamen Vertragsschlusses zwischen Makler und Verbraucher]) zugrunde lag.
- EuGH, 30.05.2024 - C-400/22
Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss …
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Für den Fall, dass - wie vorliegend - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (allein) deren Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines Erfolgshonorars (Ziffer 3.1, Ziffer 3.3 der Geschäftsbedingungen) vorsehen, hat zwischenzeitlich der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) die Anwendbarkeit der durch § 312j BGB umgesetzten Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (…ABl. 2011, L 304, S. 64) bejaht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 - Conny;… anders noch Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 196/21, ZMR 2022, 455 Rn. 52 ff.;… vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 49 ff. mwN).Dies wird - wie sich aus den Ausführungen des Generalanwalts (…vgl. Schlussanträge vom 14. November 2023, juris Rn. 52 ff.) und des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 35, 54 f. - Conny) in dem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Verfahren C-400/22 ergibt - auch vom Unionsrecht nicht gefordert.
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 343/21
Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen …
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Für den Fall, dass - wie vorliegend - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (allein) deren Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines Erfolgshonorars (Ziffer 3.1, Ziffer 3.3 der Geschäftsbedingungen) vorsehen, hat zwischenzeitlich der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) die Anwendbarkeit der durch § 312j BGB umgesetzten Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (…ABl. 2011, L 304, S. 64) bejaht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 - Conny;… anders noch Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 196/21, ZMR 2022, 455 Rn. 52 ff.; vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 49 ff. mwN).Aus den abgegebenen Erklärungen - die Abtretung der Ansprüche werde vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich würden bereits erfolgte Rechtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" - wird deutlich, dass der Drittwiderbeklagte bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt hat, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Umfang an die Klägerin abzutreten (…vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NZM 2022, 325 Rn. 53;… vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, ZIP 2022, 1923 Rn. 53; vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 55 mwN).
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 277/21
Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf …
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Rn. 21 Dies hat der Senat bereits mehrfach für die Fallgestaltung entschieden, in welcher der Mieter aufgrund der - insoweit anderslautenden Fassungen der - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei Erfolglosigkeit ihrer Tätigkeit stets die in Ziffer 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte "RVG-Gebühr" zu entrichten hatte (…vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NZM 2022, 325 Rn. 50 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, ZIP 2022, 1923 Rn. 50 ff.).Aus den abgegebenen Erklärungen - die Abtretung der Ansprüche werde vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich würden bereits erfolgte Rechtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" - wird deutlich, dass der Drittwiderbeklagte bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt hat, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Umfang an die Klägerin abzutreten (…vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NZM 2022, 325 Rn. 53; vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, ZIP 2022, 1923 Rn. 53;… vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 55 mwN).
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Sie soll als vorübergehende - zügig wirkende - Maßnahme sozialpolitische Nachteile abwehren, die in der Zeit eintreten können, in der wohnungsmarktfördernde Maßnahmen - wie die Wiederbelebung des sozialen Wohnungsbaus, die Verfügbarmachung von Bauland durch eine aktivere kommunale Liegenschaftspolitik, die Unterstützung privater Wohnungsbautätigkeit, die Schaffung generationen- und altersgerechten Wohnraums sowie die Förderung energieeffizienten Bauens und Sanierens - noch keine ausreichende Wirkung entfalten (…vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 15;… Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - VIII ZR 16/23, BGHZ 242, 299 Rn. 48 f. mwN; siehe auch BVerfG NZM 2019, 676 Rn. 106). - BGH, 18.12.2024 - VIII ZR 16/23
Rechtmäßigkeit der Zweiten Berliner Mietenbegrenzungsverordnung
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Sie soll als vorübergehende - zügig wirkende - Maßnahme sozialpolitische Nachteile abwehren, die in der Zeit eintreten können, in der wohnungsmarktfördernde Maßnahmen - wie die Wiederbelebung des sozialen Wohnungsbaus, die Verfügbarmachung von Bauland durch eine aktivere kommunale Liegenschaftspolitik, die Unterstützung privater Wohnungsbautätigkeit, die Schaffung generationen- und altersgerechten Wohnraums sowie die Förderung energieeffizienten Bauens und Sanierens - noch keine ausreichende Wirkung entfalten (…vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 15; Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - VIII ZR 16/23, BGHZ 242, 299 Rn. 48 f. mwN;… siehe auch BVerfG NZM 2019, 676 Rn. 106). - BGH, 27.11.2024 - VIII ZR 36/23
Umfang der Auskunftspflicht bei Erstvermietung nach Modernisierung
Auszug aus BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Im Fall einer umfassenden Modernisierung ist er - weitergehend - gemäß § 556f Satz 2 BGB für die erste nachfolgende Vermietung von der Mietenbegrenzung völlig befreit (…vgl. Senatsurteile vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 28; vom 27. November 2024 - VIII ZR 36/23, NZM 2025, 89 Rn. 28). - BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" …
- BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
Fristlose und hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung eines …
- BGH, 28.01.2026 - VIII ZR 228/23
Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum
- BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel …
- BGH, 05.07.2023 - VIII ZR 94/21
Mietpreisbremse in Berlin: Rechtzeitige Bekanntmachung der Begründung zur …
- BGH, 06.08.2025 - VIII ZR 161/24
Keine Kündigungssperrfrist bei Erwerb durch Personenhandelsgesellschaft
- BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 373/21
Wohnraummiete: Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten …
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 383/21
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters
- BGH, 19.08.2026 - VIII ZR 104/25
Aus Gewerberäumen wird eine Wohnung: Mietpreisbremse passé?
Die Anwendung der eine Ausnahme von der sogenannten Mietpreisbremse begründenden Vorschrift des § 556f Satz 1 BGB auf Räumlichkeiten, die bis zum Stichtag zu Gewerbezwecken vermietet oder vom Vermieter selbst genutzt worden sind, setzt voraus, dass die Räumlichkeiten in ihrer damaligen Gestalt nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung objektiv nicht als Wohnung hätten genutzt werden können und die Möglichkeit der Nutzung als Wohnung erst durch nachfolgende, unter Einsatz von wesentlichem Bauaufwand erfolgende Baumaßnahmen geschaffen wurde (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Juli 2026 - VIII ZR 50/23, juris Rn. 29 ff.).Der erforderliche erhebliche Bauaufwand liegt vor, wenn die Höhe der aufgewendeten Kosten etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht (…im Anschluss an Senatsurteile vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NJW-RR 2021, 524 Rn. 23; vom 1. Juli 2026 - VIII ZR 50/23, aaO Rn. 42).
Ausgangspunkt der Auslegung ist grundsätzlich der Wortlaut der Vorschrift (…Senatsurteile vom 6. August 2025 - VIII ZR 161/24, BGHZ 244, 332 Rn. 39;… vom 28. Januar 2026 - VIII ZR 228/23, NJW 2026, 664 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]; vom 1. Juli 2026 - VIII ZR 50/23, juris Rn. 30).
Rn. 24 (2) Hinzu kommt, dass für die Abgrenzung von neuem zu bereits existentem Wohnraum im Einzelfall nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - was das Berufungsgericht ausgeblendet hat - auf § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376; im Folgenden: WoFG) zurückgegriffen werden soll (…BT-Drucks. 18/3121, S. 32; vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Juli 2026 - VIII ZR 50/23, juris Rn. 38).
Rn. 32 bb) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 556f Satz 1 BGB, der ausweislich der Materialien darin besteht, den Wohnungsneubau durch die sogenannte Mietpreisbremse nicht zu behindern und der Bauwirtschaft beziehungsweise Bauherren von Mietwohnungen "vollumfängliche Investitionssicherheit" zu geben (…BT-Drucks. 18/3121, S. 21, 31; vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Juli 2026 - VIII ZR 50/23, juris Rn. 35 f.).
Eine noch weiter gehende Ausnahme begründet § 556f Satz 2 BGB für den Fall der umfassenden Modernisierung, die den Vermieter für die erste nachfolgende Vermietung von der Mietenbegrenzung völlig befreit (…vgl. Senatsurteile vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, aaO Rn. 28; vom 1. Juli 2026 - VIII ZR 50/23, juris Rn. 34).
Die Wohnung ist nicht nur für die erste nachfolgende Vermietung, sondern sogar für alle zukünftigen Vermietungsfälle dauerhaft von der Mietenbegrenzung völlig ausgenommen (Senatsurteil vom 1. Juli 2026 - VIII ZR 50/23, aaO Rn. 35;… BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. Juli 2026, § 556f Rn. 16;… Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, Miete, 8. Aufl., § 556f BGB Rn. 8).
Rn. 40 d) Der im Rahmen des § 556f Satz 1 BGB bei Fällen der Nutzungsänderung für die Annahme neu geschaffenen, bis zum Stichtag nicht genutzten Wohnraums erforderliche erhebliche Bauaufwand liegt nach der entsprechend dem Willen des Gesetzgebers des Mietrechtsnovellierungsgesetzes - ebenso wie im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB - heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 16 WoFG beziehungsweise dessen Vorgängervorschriften vor, wenn die Höhe der aufgewendeten Kosten etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht (Senatsurteil vom 1. Juli 2026 - VIII ZR 50/23, juris Rn. 42; vgl. zu § 556f Satz 2 BGB BT-Drucks. 18/3121, S. 32; Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NJW-RR 2021, 524 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 10. August 2010 - VIII ZR 316/09 und VIII ZR 50/10, WuM 2010, 679 Rn. 6 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 Satz 1II.
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