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Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.12.2001

Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4796
BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00 (https://dejure.org/2001,4796)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2001 - V ZR 212/00 (https://dejure.org/2001,4796)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00 (https://dejure.org/2001,4796)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 260
  • WM 2002, 615
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.1998 - VI ZR 276/97

    Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenbeträge in der …

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00
    Die Klägerin hat nämlich mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ihr Klagebegehren auf die Schadensberechnung gerichtet, die im landgerichtlichen Grundurteil enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1998, VI ZR 276/97, NJW 1998, 3411).
  • RG, 12.12.1942 - VIII 96/42

    1. Sind auf das Vorkaufsrecht des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens gemäß § 4 …

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00
    Der aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht entstehende und vom Mitteilungspflichtigen zu ersetzende Schaden (RGZ 170, 208, 213;… Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 510, Rdn. 1) kann deshalb auch auf den Ausgleich des Erfüllungsinteresses gerichtet sein, sofern er durch die Unterlassung der Mitteilung adäquat verursacht wurde.
  • BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

    Vielmehr haben auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten den Zweck, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16 [zu § 510 Abs. 1 BGB aF, heute § 469 Abs. 1 BGB] mwN).

    Der aus der Verletzung einer Mitteilungspflicht entstehende Anspruch auf Ersatz des vom Mitteilungspflichtigen auszugleichenden Schadens kann, sofern dieser durch die Unterlassung der Mitteilung adäquat verursacht wurde, auch auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

    Entschließt er sich für eine Erfüllung des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags, hat er dem Vorkaufsberechtigten wegen nachträglicher Unmöglichkeit Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 275 Abs. 1 BGB zu leisten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO Rn. 16;… vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO unter II 4 [zur Vorgängerregelung des § 325 BGB aF]).

    Rn. 29 (3) Weil das Erfüllungsinteresse der Klägerin unmittelbar durch die Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht vereitelt worden ist, ist der aus der Verletzung der mietrechtlichen Nebenpflicht resultierende Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

    Denn auch die Mitteilungspflichten nach § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB dienen - wie bereits ausgeführt - dazu, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern; dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO mwN [zu § 510 BGB aF, heute § 469 BGB]).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von …

    Rn. 21 Die in § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nebenpflicht zum Mietvertrag normierte Aufklärungspflicht des Vermieters hat die Aufgabe, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (…Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16).

    Lässt sich dieser Erfüllungsanspruch aber wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten des Vermieters nicht mehr realisieren, so kann dem Mieter, sofern ihm durch die Unterlassung der Mitteilung ein adäquater Schaden entstanden ist, anstelle des Erfüllungsanspruchs ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB) auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem für sie entrichteten Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs durch den Mieter anfallender Kosten) zustehen (…Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22, 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

  • OLG Celle, 01.11.2007 - 2 U 139/07

    Schadensersatzanspruch eines vorkaufsberechtigten Mieters wegen nicht …

    Bezogen auf den Mieter als Gläubiger des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 577 Abs. 1 BGB beschränkt sich der Zweck der Mitteilungspflicht des Vermieters aus §§ 577 Abs. 2, 469 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, weil dieser erst durch die Mitteilung von dem Bestehen des Vorkaufsrechts und vom Eintritt des Vorkaufsfalls in die Lage versetzt wird, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (vgl. BGH BGH-Report 2002, 751 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 38/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelführers nach …

    Der Ersatz des dem Vorkaufsberechtigten zustehenden Erfüllungsinteresses besteht im Ausgleich der Differenz zwischen dem auf die Wohnung entfallenden Anteil des Kaufpreises und deren (höherem) Verkehrswert, allerdings abzüglich ersparter Kosten, insbesondere Erwerbs- und Finanzierungskosten (…vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO unter II 4;… vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 29;… vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, BGHZ 209, 358 Rn. 19;… Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2016 - VIII ZR 281/15, WuM 2016, 746 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16).
  • LG Karlsruhe, 07.05.2013 - 11 O 53/11

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer Mietvertragsklausel über ein Vormietrecht; …

    Demgegenüber steht die Aussage des Zeugen ..., nach der eine Weiternutzung des Grundstücks ... ggf. durch eine andere Vertriebslinie der Klägerin oder auch im Wege der Untervermietung nicht ausgeschlossen wurde, weshalb letztlich der Wegfall des Zwecks der Mitteilungspflicht, das potentielle Erfüllungsinteresse des Vormietberechtigten zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2001 - V ZR 212/00 -), fraglich sein dürfte.
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1439
BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/01 (https://dejure.org/2001,1439)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2001 - V ZR 212/01 (https://dejure.org/2001,1439)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01 (https://dejure.org/2001,1439)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 46 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 233 § 2a EGBGB
    Bodenordnungsverfahren - Nutzungsentgelt - Moratoriumszins

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 693 (Ls.)
  • NJ 2002, 260
  • WM 2002, 615
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/01
    Dem scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Geltung des § 51 SachenRBerG für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 bei der Bemessung des Nutzungsentgelts selbstverständlich sei und daß es nur noch darum gehe, dies auch für den vorhergehenden Zeitraum anzuordnen (für den der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998, BVerfGE 98, 17, eine Regelung treffen mußte).

    a) Die Zubilligung eines Nutzungsentgelts für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 entspricht dem Gebot eines sozialverträglichen Ausgleichs der Interessen von Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BVerfGE 98, 17, 41 ff).

    Die Entschädigung findet daher bei der späteren Bereinigung wirtschaftlich auch in keiner Weise Berücksichtigung (vgl. schon BVerfGE 98, 17, 44).

  • BGH, 18.02.2000 - V ZR 324/98

    Nutzungsentschädigung während der Dauer eines Bodensonderungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/01
    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Eigentümer schon dann, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160;… vgl. auch Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5992, S. 184), wenn der Eigentümer ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes beantragt oder wenn er ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt.

    Dagegen spricht - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daß diese Vorstellung im Gesetzeswortlaut nicht deutlich zum Ausdruck gekommen ist, obwohl dem Gesetzgeber bewußt war, daß die Frage der Anwendung des § 51 SachenRBerG in Literatur und Rechtsprechung umstritten und vom Senat, wenn auch beschränkt auf den Fall der Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz, verneint worden war (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160).

    b) Der Senat hat dieses Ergebnis in seiner Entscheidung zum Bodensonderungsgesetz in erster Linie allerdings damit begründet, daß der Eigentümer in diesem Verfahren sein Grundstück einbüße und an einer späteren Steigerung des Grundstückswertes nicht teilhabe (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1161 f).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97

    Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden- …

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/01
    Sie durften sich darauf beschränken, eine Bereinigung im Wege des freiwilligen Landtausches anzustreben (vgl. BVerwGE 108, 202, 213 ff).
  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 208/04

    Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB läßt sich auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen Verfahrens erstrebt (Fortführung von Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).

  • BGH, 14.06.2002 - V ZR 126/01

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks …

    Der Verweis bedeutet nicht, daß diese Vorschriften deckungsgleich auf den Moratoriumszins anzuwenden sind (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162, u. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771).

    Im Urteil vom 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771 = NL-BzAR 2002, 128 mit Anm. Schramm S. 105, hat er zu dieser Frage allgemein Stellung genommen, die Ablehnung der Herabsetzung verallgemeinert und auf die Fälle des freiwilligen Landtauschs gemäß § 54 LwAnPG erstreckt.

  • BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06

    Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nutzer auf Zahlung des …

    Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schließlich auch dann entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239;… Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105).
  • BGH, 07.10.2005 - V ZR 52/05

    Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentgelt (sog. …

    c) Die Klägerin hat sich in dem Verfahren auf die notwendigen Verhandlungen zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen, wofür jede zielgerichtete Mitwirkung des Grundstückseigentümers im Bodenordnungsverfahren ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 615, 616 …und Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, NL-BzAR 2005, 380, 384).

    Die Vorschrift über den abgesenkten Eingangszinssatz (§ 51 SachenRBerG) ist auf das Moratoriumsentgelt nicht anzuwenden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 615, 616).

  • OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U 102/07

    Sachenrechtsmoratorium: Anspruch des Eigentümers auf Nutzungsentgelt

    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB allein der Antrag des Eigentümers nach § 53 Abs. LwAnpG auf Neuordnung der Eigentumsverhältnisse (BGH, Urteil v. 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01, zitiert nach juris, dort Rn. 7).

    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 S. 4 EGBGB und dem Zweck des Moratoriumszinses ergibt - der volle, nicht während der Eingangsphase gemäß § 51 SachenRBerG ermäßigte Erbbauzins (BGH, Urteil v. 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01, zitiert nach juris, dort Rn. 14 ff.).

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 209/04

    Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).
  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 207/04

    Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisses an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).
  • BGH, 22.03.2002 - V ZR 210/01

    Bemessung der Nutzungsentschädigung

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eine Herabsetzung der Entschädigung in der Eingangsphase nach § 51 SachenRBerG nicht in Betracht kommt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 615 = NL-BzAR 2002, 128 mit Anm. Schramm S. 105).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2005 - 4 U 69/04

    Anspruch auf Nutzungsentgelt für ein auf der Grundlage eines …

    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2001, VIZ 2002, 237).
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