Rechtsprechung
| EuGH, 29.07.2024 - C-298/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Banco BPN/ BIC Português u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Kartellverbot - Art. 101 AEUV - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten - Informationen über ...
- Betriebs-Berater
Mehr als zehn Jahre andauernder Informationsaustausch zwischen 14 Kreditinstituten in Portugal als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 Kreditinstituten in Portugal könnte eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen
- zbb-online.com (Leitsatz)
Wettbewerbsbeschränkung bei Informationsaustausch zwischen konkurrierenden Banken
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Banco BPN/ BIC Português u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Banco BPN/ BIC Português u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22
- EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 1924
- EuZW 2024, 1127
- WM 2024, 1749
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Rn. 40 Infolgedessen muss, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder eine solche Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 98, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 85).Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit einer solchen Vereinbarung, einem solchen Beschluss oder einer solchen Verhaltensweise ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt diese Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 99, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 86).
Bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 101 und 102, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und 162, sowie Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 88 und 89).
Rn. 44 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 105, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 92).
Rn. 46 Was sodann den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem die Vereinbarung, der Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise stehen, umfasst der Begriff der bezweckten Beschränkung nur Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Form der Koordinierung betreffen, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, so dass es nicht erforderlich ist, die Auswirkungen dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise auf den Wettbewerb zu prüfen und erst recht nicht nachzuweisen, unabhängig davon, ob es sich um tatsächliche oder potenzielle, negative oder positive Auswirkungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).
Rn. 47 Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen, die die Struktur und das Funktionieren des betreffenden Sektors oder dieser Märkte kennzeichnen, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).
Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 107, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 94).
Rn. 50 Die Prüfung all dieser Gesichtspunkte muss jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Vereinbarung, dieser Beschluss oder diese abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 108, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 95).
- EuGH, 21.12.2023 - C-124/21
Wettbewerb
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Rn. 40 Infolgedessen muss, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder eine solche Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 98, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 85).Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit einer solchen Vereinbarung, einem solchen Beschluss oder einer solchen Verhaltensweise ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt diese Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 99, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 86).
Bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 101 und 102, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und 162, sowie Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 88 und 89).
Rn. 44 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 105, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 92).
Rn. 46 Was sodann den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem die Vereinbarung, der Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise stehen, umfasst der Begriff der bezweckten Beschränkung nur Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Form der Koordinierung betreffen, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, so dass es nicht erforderlich ist, die Auswirkungen dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise auf den Wettbewerb zu prüfen und erst recht nicht nachzuweisen, unabhängig davon, ob es sich um tatsächliche oder potenzielle, negative oder positive Auswirkungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).
Rn. 47 Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen, die die Struktur und das Funktionieren des betreffenden Sektors oder dieser Märkte kennzeichnen, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).
Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 107, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 94).
Rn. 50 Die Prüfung all dieser Gesichtspunkte muss jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Vereinbarung, dieser Beschluss oder diese abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 108, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 95).
- EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
Freizügigkeit
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Rn. 40 Infolgedessen muss, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder eine solche Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 98, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 85).Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit einer solchen Vereinbarung, einem solchen Beschluss oder einer solchen Verhaltensweise ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt diese Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 99, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 86).
Bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 101 und 102, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und 162, sowie Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 88 und 89).
Rn. 44 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 105, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 92).
Rn. 46 Was sodann den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem die Vereinbarung, der Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise stehen, umfasst der Begriff der bezweckten Beschränkung nur Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Form der Koordinierung betreffen, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, so dass es nicht erforderlich ist, die Auswirkungen dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise auf den Wettbewerb zu prüfen und erst recht nicht nachzuweisen, unabhängig davon, ob es sich um tatsächliche oder potenzielle, negative oder positive Auswirkungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).
Rn. 47 Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen, die die Struktur und das Funktionieren des betreffenden Sektors oder dieser Märkte kennzeichnen, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).
Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 107, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 94).
Rn. 50 Die Prüfung all dieser Gesichtspunkte muss jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Vereinbarung, dieser Beschluss oder diese abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 108, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 95).
- EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Rn. 54 Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktioniert, trifft einen Marktteilnehmer indessen zum einen die Obliegenheit, selbständig zu bestimmen, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119), und hat er zum anderen zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der künftigen Änderung des Marktverhaltens seiner Wettbewerber im Ungewissen zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41, …und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 116).Rn. 55 Was sodann den Zusammenhang angeht, in dem der in Rede stehende Informationsaustausch erfolgt, ist erforderlich, dass darin jede Koordinierung, die ähnliche Merkmale aufweist wie dieser Austausch, unweigerlich zu solchen Wettbewerbsbedingungen führt, die im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, die auf dem relevanten Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes nicht den normalen Bedingungen des Marktes entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 87, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, …und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120).
Denn obwohl davon auszugehen ist, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 161 und 162, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51 und 52, …sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126 und 127), ändert dies indessen nichts daran, dass Unternehmen, die hinreichend aktiv und wirtschaftlich vernünftig sind, sich nur dann in der gleichen Weise verhalten werden, wenn sie insbesondere in Anbetracht des Zusammenhangs, in dem diese Vereinbarung geschlossen wurde, dabei nicht die Reaktion ihrer gegenwärtigen und potenziellen Wettbewerber sowie der Verbraucher zu befürchten brauchen.
Eine einzige Kontaktaufnahme kann nämlich ausreichen, um Ungewissheiten bei den Beteiligten darüber zu beseitigen, wie sich die anderen betroffenen Unternehmen auf dem relevanten Markt künftig verhalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 59 und 62).
- EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Rn. 45 Zunächst erfordert die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung, des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung oder der abgestimmten Verhaltensweise, die in Rede stehen, eine Prüfung ihrer verschiedenen Aspekte, um festzustellen, ob die betreffende Abstimmung Merkmale aufweist, anhand deren sie mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden kann, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Koordinierung mit diesen Merkmalen gerade wegen dieser Merkmale geeignet ist, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Marktes entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115 und 120).Rn. 54 Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktioniert, trifft einen Marktteilnehmer indessen zum einen die Obliegenheit, selbständig zu bestimmen, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119), und hat er zum anderen zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der künftigen Änderung des Marktverhaltens seiner Wettbewerber im Ungewissen zu sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41, …und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 116).
Rn. 55 Was sodann den Zusammenhang angeht, in dem der in Rede stehende Informationsaustausch erfolgt, ist erforderlich, dass darin jede Koordinierung, die ähnliche Merkmale aufweist wie dieser Austausch, unweigerlich zu solchen Wettbewerbsbedingungen führt, die im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, die auf dem relevanten Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes nicht den normalen Bedingungen des Marktes entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 87…, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120).
Denn obwohl davon auszugehen ist, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 161 und 162…, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51 und 52, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126 und 127), ändert dies indessen nichts daran, dass Unternehmen, die hinreichend aktiv und wirtschaftlich vernünftig sind, sich nur dann in der gleichen Weise verhalten werden, wenn sie insbesondere in Anbetracht des Zusammenhangs, in dem diese Vereinbarung geschlossen wurde, dabei nicht die Reaktion ihrer gegenwärtigen und potenziellen Wettbewerber sowie der Verbraucher zu befürchten brauchen.
- EuGH, 12.01.2023 - C-883/19
Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Rn. 54 Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktioniert, trifft einen Marktteilnehmer indessen zum einen die Obliegenheit, selbständig zu bestimmen, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119), und hat er zum anderen zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der künftigen Änderung des Marktverhaltens seiner Wettbewerber im Ungewissen zu sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 116).Rn. 63 Während als "vertrauliche Informationen" solche Informationen anzusehen sind, die nicht bereits jedem auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer bekannt sind, sind unter "strategischen Informationen" Informationen zu verstehen, die gegebenenfalls, nachdem sie mit anderen den Beteiligten an einem Informationsaustausch bereits bekannten Informationen kombiniert wurden, Aufschluss über die Strategie geben können, die einige der Beteiligten im Hinblick auf einen oder mehrere Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, umzusetzen beabsichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 117).
Daher kann ein Informationsaustausch, selbst wenn er nur einen dieser Parameter betrifft, als eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen eingestuft werden, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 204).
- EuGH, 02.10.2003 - C-194/99
Thyssen Stahl / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern - zumindest auf einem nicht oligopolistischen Markt - grundsätzlich geeignet ist, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 84).Dies dürfte grundsätzlich der Fall sein, wenn der Austausch zwischen den Hauptakteuren eines oligopolistischen oder zumindest stark konzentrierten Marktes stattfindet und Zutrittsschranken zu diesem Markt bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 86 und 87).
- EuGH, 28.05.1998 - C-7/95
Deere / Kommission - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Rechtsfrage - Tatfrage - …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Rn. 55 Was sodann den Zusammenhang angeht, in dem der in Rede stehende Informationsaustausch erfolgt, ist erforderlich, dass darin jede Koordinierung, die ähnliche Merkmale aufweist wie dieser Austausch, unweigerlich zu solchen Wettbewerbsbedingungen führt, die im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, die auf dem relevanten Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes nicht den normalen Bedingungen des Marktes entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 87…, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, …und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120). - EuGH, 08.07.1999 - C-199/92
Hüls / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Denn obwohl davon auszugehen ist, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 161 und 162…, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51 und 52, …sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126 und 127), ändert dies indessen nichts daran, dass Unternehmen, die hinreichend aktiv und wirtschaftlich vernünftig sind, sich nur dann in der gleichen Weise verhalten werden, wenn sie insbesondere in Anbetracht des Zusammenhangs, in dem diese Vereinbarung geschlossen wurde, dabei nicht die Reaktion ihrer gegenwärtigen und potenziellen Wettbewerber sowie der Verbraucher zu befürchten brauchen. - EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
CIF - "Wettbewerbsrecht - Wettbewerbswidrige nationale Rechtsvorschriften - …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Rn. 83 Insoweit ist zwar hervorzuheben, dass ein Austausch von Informationen, deren Übermittlung im Übrigen durch eine nationale Regelung vorgeschrieben sein soll, nicht gegen Art. 101 AEUV verstoßen kann, da ein solcher Austausch keine Auswirkung auf den Markt haben kann, die über den bereits durch die Einhaltung dieser Regelung eingetretene Wirkung hinausgeht und für die die betroffenen Unternehmen nicht haftbar gemacht werden können (…vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1997, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, C-359/95 P und C-379/95 P, EU:C:1997:531, Rn. 33, und vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, EU:C:2003:430, Rn. 52 und 53). - EuGH, 11.11.1997 - C-359/95
Kommission / Ladbroke Racing
- EuGH, 18.01.2024 - C-128/21
Lietuvos notarų rūmai u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
- EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 11.11.2021 - C-938/19
Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 25.03.2021 - C-588/16
Generics (UK)/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 16.11.2017 - C-476/16
Air Serbia und Kondić - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
- EuGH, 01.02.2017 - C-476/16
Air Serbia und Kondić
- EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …
Rn. 103 Zunächst ist für die Prüfung des Inhalts der mit der Vereinbarung, dem Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder der abgestimmten Verhaltensweise, die in Rede stehen, eingeführten Regelungen eine Prüfung ihrer verschiedenen Aspekte erforderlich, um die Art der durch diese Regelungen begründeten Koordinierung zu bestimmen und somit festzustellen, ob die Regelungen Merkmale aufweisen, anhand deren sie mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, die an sich als hinreichend schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Koordinierung mit diesen Merkmalen gerade wegen dieser Merkmale dazu führen kann, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Marktes entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).In Fällen, in denen eine Form der Vereinbarung, des Beschlusses von Unternehmensvereinigungen oder der abgestimmten Verhaltensweise nur unter bestimmten Umständen, die insbesondere die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die auf dem Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und seine Struktur betreffen, an sich schädlich für den Wettbewerb ist, muss daher die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem diese Formen der Koordinierung erfolgen, die Feststellung ermöglichen, ob diese Umstände vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 48, …und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 52).
Rn. 162 Zwar ist die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern - zumindest auf einem nicht oligopolistischen Markt - grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu stärken, jedoch müssen die Marktteilnehmer, damit der Markt wirksam funktioniert, ihr Verhalten selbständig bestimmen, was voraussetzt, dass sie zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der künftigen Änderung des Marktverhaltens der Wettbewerber im Ungewissen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 53, 54 und 61).
Rn. 163 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Informationsaustausch somit für sich genommen als eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen angesehen werden, die an sich schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist, und zwar dann, wenn die ausgetauschten Informationen in dem Zusammenhang, in dem dieser Austausch erfolgt, diejenigen Beteiligten, die hinreichend aktiv und wirtschaftlich vernünftig sind, dazu veranlassen dürften, sich in Bezug auf einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, stillschweigend in der gleichen Weise zu verhalten, oder wenn der Austausch es an sich ermöglicht, eine solche Ungewissheit zu verringern, da er sich auf vertrauliche und strategische Informationen bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 61).
Rn. 164 Während als "vertrauliche Informationen" solche Informationen anzusehen sind, die nicht bereits jedem auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer bekannt sind, sind unter "strategischen Informationen" Informationen zu verstehen, die gegebenenfalls, nachdem sie mit anderen den Beteiligten an einem Informationsaustausch bereits bekannten Informationen kombiniert wurden, Aufschluss über die Strategie geben können, die einige der Beteiligten im Hinblick auf einen oder mehrere Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, umzusetzen beabsichtigen (Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 63).
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 - 6 Kart 2/21
Kartellrechtswidriger Informationsaustausch unter Aluminiumherstellern: Geldbuße …
Es handelt sich um einen sog. autonomen Informationsaustausch, d.h. einen Austausch der keine Nebenabrede zu einer weiteren wettbewerbsbeschränkenden abgestimmten Verhaltensweise war (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 8, juris - Banco BPN/BIC Português u. a.).Rn. 394 Ein Informationsaustausch kann auch dann eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen, wenn er nicht mit weiteren Verhaltensabstimmungen zusammentrifft (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 51, juris - Banco BPN/BIC Português u. a.;… Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Rn. 123, juris - Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission).
Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktionieren kann, trifft einen Marktteilnehmer indessen zum einen die Obliegenheit selbständig zu bestimmen, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will, und hat er zum anderen zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der künftigen Änderung des Marktverhaltens von Wettbewerbern im Ungewissen zu sein (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 54, juris - Banco BPN/BIC Português u. a.;… Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Rn. 113, 115, juris - Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission;… Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Rn. 53, juris - Groupement des cartes bancaires/Kommission).
Rn. 395 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Informationsaustausch als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung aufgefasst werden kann, ist auf den Inhalt seiner Bestimmungen, auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, sowie auf die mit ihm verfolgten Ziele abzustellen (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 44, juris - Banco BPN/BIC Português u. a.; m.w.N.).
Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist danach unabhängig von der Sensibilität oder Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen anzunehmen, wenn der Informationsaustausch voraussichtlich dazu führt, dass die Beteiligten ihr Marktverhalten mit Blick auf einen auf dem Markt relevanten Wettbewerbsparameter stillschweigend koordinieren (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 57, juris - Banco BPN/BIC Português u. a.).
Auch liegt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, wenn sich der Austausch auf strategische und vertrauliche Informationen bezieht und dadurch die allgemeine Ungewissheit über das zukünftige Verhalten der Marktteilnehmer beseitigt wird (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 60 ff., juris - Banco BPN/BIC Português u. a.; vgl. hierzu auch Karbaum/Schulz, DB 2024, 2009).
- BGH, 28.07.2026 - KZR 11/24
Rundholz BW - Kartellrechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholzvermarktung …
Stellt sich heraus, dass mit dem Verhalten ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt (…vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-333/21, juris Rn. 159 - European Superleague Company; vom 29. Juli 2024 - C-298/22, WM 2024, 1749 Rn. 42 - Banco BPN;… vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 37 - LPFP, jeweils mwN).Dies beruht darauf, dass einige Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (…EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-333/21, juris Rn. 162 - European Superleague Company; vom 29. Juli 2024 - C-298/22, WM 2024, 1749 Rn. 43 - Banco BPN;… vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 39 - LPFP).
Rn. 49 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen und daher als "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen ist, sind nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs der Inhalt ihrer Bestimmungen, der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit ihr verfolgten Ziele zu untersuchen (EuGH, WM 2024, 1749 Rn. 44 - Banco BPN;… Urteil vom 30. April 2026 - C-133/24, juris Rn. 43 ff. - LPFP).
- EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Wettbewerb: Die von den portugiesischen Fußballvereinen während der …
Rn. 43 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, die in Rede stehen, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 44).Rn. 44 Insoweit erfordert die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung, des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung oder der abgestimmten Verhaltensweise, die in einem bestimmten Fall in Rede stehen, zunächst unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Aspekte die Feststellung, ob die sich daraus ergebende Abstimmung Merkmale aufweist, anhand deren sie mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden kann, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Koordinierung mit diesen Merkmalen gerade wegen dieser Merkmale dazu angetan ist, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Sektors oder Marktes entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Umgekehrt kann die Berücksichtigung dieses Zusammenhangs zu der Feststellung führen, dass besondere Umstände dieses Verhaltens zum Nachweis dafür dienen können, dass es nicht hinreichend schädlich ist, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 48).
- EuGH, 09.07.2026 - C-428/23
Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom …
Rn. 52 Der Begriff "bezweckte Beschränkung" bezeichnet nämlich jede Vereinbarung zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die Merkmale aufweisen, anhand deren sie mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, die im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, um den es im Ausgangsverfahren geht, an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 43, 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2026 - C-357/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Absprachen - Aufeinander abgestimmte …
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile T-Mobile (…Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a. (C-298/22, im Folgenden: Urteil Banco BPN, EU:C:2024:638, Rn. 58 und 59).{FN:15} Vgl. Urteil Banco BPN (…Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:17} Vgl. Urteil Banco BPN (…Rn. 64) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Banco BPN/BIC Português u. a. (C-298/22, EU:C:2023:738, Nrn. 69 und 70).
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil Banco BPN (…Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Banco BPN/BIC Português u. a. (C-298/22, EU:C:2023:738, Nrn. 74 und 75).
{FN:20} Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich eindeutig, dass im Rahmen der Prüfung einer Beschränkung des Wettbewerbs, auch einer bezweckten Beschränkung, der eigentliche Inhalt des Informationsaustauschs von Bedeutung ist, um festzustellen, ob der Informationsaustausch Merkmale aufweist, die ihn mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung bringen, aus der Wettbewerbsbedingungen entstehen können, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Marktes entsprechen (vgl. Urteil Banco BPN, Rn. 52).
{FN:25} Vgl. Urteil Banco BPN (…Rn. 54), in dem der Gerichtshof mit der Angabe "in diesem Sinne" auf Rn. 41 des Urteils T-Mobile verweist, um die Annahme zu untermauern, dass, damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktioniert, ein Marktteilnehmer "zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der künftigen Änderung des Marktverhaltens seiner Wettbewerber im Ungewissen zu sein" hat.
{FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil Banco BPN (…Rn. 40, 46 bis 48 und 55).
{FN:33} Vgl. Urteil Banco BPN (…Rn. 49 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 14.07.2026 - KRB 22/26
Aluminiumschmieden
Erforderlich ist zudem, dass die Abstimmung mitursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten ist (BGH…, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 20 f. mwN - Bierkartell; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 - C-298/22, WuW 2024, 470 Rn. 60 ff. - Banco BPN;… siehe auch Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 94 f.). - EuGH, 19.06.2025 - C-785/23
Bulgarian posts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Rn. 40 Erstens hat der Gerichtshof, dem lediglich die Aufgabe zukommt, über die Auslegung oder die Gültigkeit eines Rechtstexts der Union zu entscheiden, also weder die Korrektheit des von diesem Gericht dargestellten tatsächlichen Rahmens zu prüfen noch über die Begründetheit des Vorbringens einzelner Beteiligter zu entscheiden, mit dem bestritten wird, dass der durch das vorlegende Gericht in seinem Ersuchen beschriebene Sachverhalt zutrifft (Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 31). - Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
CD Tondela u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …
{FN:26} Vgl. z. B. Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a. (C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Urteil BPN).
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