Rechtsprechung
| BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 2 S 2 InsO, § 129 InsO, §§ 129 ff InsO, § 131 Abs 1 Nr 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO
Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung - IWW
§ 133 Abs. 1 InsO, § ... 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 166 Abs. 1 BGB, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, Art. 103j Abs. 1 EGInsO, § 133 InsO, § 286 ZPO, § 140 InsO, § 563 Abs. 3 ZPO
- Betriebs-Berater
Insolvenzanfechtung - Ableitung einer Deckungslücke; Zahlungseinstellung; Wissenszurechnung
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Ableitung einer für die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO relevanten Deckungslücke allein aus dem Vorliegen einer Zahlungseinstellung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall als Voraussetzung der Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden; Einbindung des Wissensträgers bzgl. der Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zahlungsverzug ist keine Zahlungseinstellung!
Kurzfassungen/Presse (3)
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Wiederholte Zahlungsverzögerungen allein kein ausreichendes Indiz für Zahlungseinstellung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Annahme des Vorliegens der Zahlungseinstellung durch den Schuldner
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zurechnung des Wissens zwischen Behörden
Besprechungen u.ä.
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
Vorsatzanfechtung: Anforderungen an eine Liquiditätsunterdeckung beim Schuldner als Anzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 25.06.2021 - 6 O 318/18
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 - 7 U 128/21
- BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 1428
- ZIP 2024, 1089
- ZIP 2024, 1250
- MDR 2024, 798
- NZI 2024, 537
- WM 2024, 900
- BB 2024, 1153 (Ls.)
- DB 2024, 1263
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (12)
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11 f mwN; st. Rspr.).Rn. 14 bb) Zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählen die erkannte drohende (vgl. BGH…, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 54), die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff) oder die erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, ZInsO 2022, 716 Rn. 14 ff).
Dieses ist schon dann zu berücksichtigen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 32 mwN).
Das hat der Senat mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff) näher begründet.
Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig, kommt es vielmehr zusätzlich darauf an, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 31, 36, 46).
Rechtsfehlerfrei ist es von einer auf Seiten der Schuldnerin erkannten Zahlungseinstellung ausgegangen und hat daraus auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41).
Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 46;… vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 75).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Deckungslücke und den Umstand, dass die erwartbare Entwicklung der Vermögenslage keine vollständige Befriedigung erwarten ließ, trägt der Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 48).
Rn. 25 (3) Sofern die Deckungslücke für sich genommen nach diesen Maßstäben nicht ausreichen sollte, um die Überzeugung von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu begründen, wird der Kläger weitere Indizien vortragen und erforderlichenfalls beweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 47 f).
Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 50 f mwN).
Rn. 29 (1) Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41 f) hat der Senat den Maßstab konkretisiert, den der Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzuwenden hat.
Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 41).
Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 42).
- BGH, 30.06.2011 - IX ZR 155/08
Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Behörde bei …
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Im Grundsatz kommt es vielmehr auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 16 mwN).Eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden ist danach von weiteren Voraussetzungen abhängig (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO).
Das hat der Bundesgerichtshof angenommen für den Fall der Nachforschung einer Behörde bei weiteren Behörden nach Möglichkeiten, eine gegen den Fiskus gerichtete (Werklohn-)Forderung durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 24).
- BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20
Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: …
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Rn. 14 bb) Zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählen die erkannte drohende (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 54), die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff) oder die erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung (vgl. BGH…, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, ZInsO 2022, 716 Rn. 14 ff).Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 46; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 75).
Rn. 21 (b) Daraus folgt keine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für die Schuldnerin habe keine begründete Aussicht bestanden, ihre übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 75).
- BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Bedeutung des …
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
In diesem Sinne sind die Ausführungen des Senats mit Urteil vom 28. April 2022 (IX ZR 48/21, ZInsO 2022, 1498 Rn. 41) zu verstehen.Das folgt auch aus dem Umstand, dass im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten gegenüber der E. in Höhe von 307.769,66 EUR bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, ZInsO 2022, 1498 Rn. 41 mwN).
- BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14
Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung …
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beauftragung einer Vollstreckungsbehörde mit der Beitreibung einer Forderung zur Zurechnung des Wissens der Vollstreckungsbehörde über weitere, von anderen Gläubigern betriebene Vollstreckungsverfahren führt (vgl. BGH…, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, NZI 2013, 398 Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, NZI 2015, 717 Rn. 23). - BGH, 14.02.2013 - IX ZR 115/12
Insolvenzanfechtung: Zurechnung des Wissens des Sachbearbeiters einer mit der …
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beauftragung einer Vollstreckungsbehörde mit der Beitreibung einer Forderung zur Zurechnung des Wissens der Vollstreckungsbehörde über weitere, von anderen Gläubigern betriebene Vollstreckungsverfahren führt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, NZI 2013, 398 Rn. 5;… vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, NZI 2015, 717 Rn. 23). - BGH, 08.01.2015 - IX ZR 198/13
Insolvenzanfechtung: Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei …
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Das entspricht der Zurechnung des Wissens eines beauftragten Rechtsanwalts, die allerdings durch dessen Verschwiegenheitspflicht begrenzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, NZI 2015, 222 Rn. 13 mwN). - BGH, 12.01.2023 - IX ZR 71/22
Insolvenz: subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands sind von der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Senats nicht betroffen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - IX ZR 71/22, ZInsO 2023, 785 Rn. 2). - BGH, 26.10.2023 - IX ZR 112/22
Vermutete Gläubigerbenachteiligung bei insolvenzrechtlicher Vorsatzanfechtung: …
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Rn. 26 b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auf den Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - IX ZR 112/22, WM 2024, 80 Rn. 11 f, zVb in BGHZ) gestützt. - BGH, 08.02.2024 - IX ZR 107/22
Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung: Sachhaftung …
Auszug aus BGH, 18.04.2024 - IX ZR 239/22
Ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - IX ZR 107/22, zVb Rn. 28 mwN). - BGH, 10.12.2020 - IX ZR 80/20
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über …
- BGH, 03.03.2022 - IX ZR 53/19
Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Insolvenzrechtliche Überschuldung als …
- OLG Schleswig, 04.02.2026 - 9 U 27/24
Wann sind Zahlungen eines insolventen Bauunternehmers anfechtbar?
Vielmehr müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 29; BGH…, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, juris Rn. 29; BGH…, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, juris Rn. 22; BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris Rn. 41).Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können, wobei sich ein schematisches Vorgehen verbietet (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 30; BGH…, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, juris Rn. 29; BGH…, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, juris Rn. 22; BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris Rn. 42).
Erklärt der Schuldner, Mittel zur Zahlung fälliger Beträge seien nicht vorhanden und es müsse erst der nächste Zahlungseingang abgewartet werden, lässt das den sicheren Schluss auf die Zahlungseinstellung zu (Thole, ZIP 2022, 1837, 1842; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 31; BGH…, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, juris Rn. 32: "vertröstendes Verhalten").
Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für oder gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, wobei die einzelnen Beweisanzeichen nicht schematisch angewendet werden dürfen (BGH…, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZInsO 2020, 2274 Rn. 17; BGH…, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 13).
Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählt unter anderem die erkannte Zahlungsunfähigkeit, wobei nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung, wie hier, maßgeblich ist, ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger nicht nur im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können (BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 36; BGH…, Beschluss vom 12. Januar 2023 - IX ZR 71/22, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 16).
Rn. 80 aa) Zur Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes reicht es nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch in Ausnahmefällen aus, auf die Verbindlichkeiten zu verweisen, die eine Zahlungseinstellung tragen (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 21).
Vielmehr muss die Deckungslücke ein Ausmaß erreichen, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten lässt; (erst) dann muss dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen kann, ohne andere zu benachteiligen (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 18; BGH…, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, juris Rn. 75; BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 46).
Es muss sich vielmehr um Verbindlichkeiten handeln, welche aus der Sicht ex ante für sich genommen und ohne nähere Betrachtung des liquiden Vermögens sowie der künftigen Geschäftsentwicklung einen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge haben und diesen in ein Insolvenzverfahren führen mussten (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 22).
Im Schrifttum wird dies dahin interpretiert, dass der Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ohne Liquiditätsbilanz auf "Evidenzfälle" (so Straubmeier/Parzinger, NZI 2024, 537, 542 [unter 5.]) oder "Extremfälle" (so Richter, WuB 2024, 316, 319) beschränkt sei.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Deckungslücke und den Umstand, dass die erwartbare Entwicklung der Vermögenslage keine vollständige Befriedigung erwarten lässt, trägt der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 24).
- BGH, 24.07.2025 - IX ZR 134/23
Insolvenzanfechtung - Konfusion, Rückgewähranspruch, Verjährung, …
Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 46; vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 18).Bei dieser Sachlage musste jedem objektiven Betrachter in der Position des Zedenten selbst bei optimistischer Betrachtung unzweifelhaft klar sein, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 22).
- LG Hamburg, 16.10.2024 - 336 O 187/20 Im Grundsatz kommt es vielmehr auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540 mwN).
Rn. 109 Eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden ist danach von weiteren Voraussetzungen abhängig (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540; BGH NZI 2011, 684).
Eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden kommt in Betracht, wenn diese eine behördenübergreifende Handlungs- und Informationseinheit gebildet haben (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540).
Als weitere Fallgruppe hat der BGH die Beitreibung von Forderungen des Fiskus durch mehrere Behörden gemeinsam angenommen, wobei es jedoch eine abstrakt vorgesehene Zusammenarbeit nicht ausreichend ist; vielmehr setzt eine Wissenszurechnung die tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540).
Das entspricht der Zurechnung des Wissens eines beauftragten Rechtsanwalts, die allerdings durch dessen Verschwiegenheitspflicht begrenzt wird (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540 mwN).
Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt (vgl. BGH NZI 2024, 537, 540).
- BGH, 18.04.2024 - IX ZR 129/22
Vorsatzanfechtung: Anforderung an Bestreiten eines Liquiditätsstatus durch …
Die Darlegungs- und Beweislast für die Deckungslücke und den Umstand, dass die erwartbare Entwicklung der Vermögenslage keine vollständige Befriedigung erwarten ließ, trägt der Insolvenzverwalter (BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 48; vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, zVb Rn. 24). - BGH, 17.10.2024 - IX ZR 244/22
Beendigung des Gewerberaummietvertrages mit einem insolventen Hauptmieter: …
Zwar kann die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten von Bedeutung auch für die zu gewinnende Überzeugung sein, dass der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 46; vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, NZI 2024, 537 Rn. 18).Eine solche Deckungslücke kann aber in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 18. April 2024, aaO Rn. 20 ff).
Anderes lässt sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024, aaO Rn. 22).
- BGH, 28.08.2025 - IX ZR 134/23
Abtretung einer Forderung gegen einen Drittschuldner in anfechtbarer Weise an …
Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 46; vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 18).Bei dieser Sachlage musste jedem objektiven Betrachter in der Position des Zedenten selbst bei optimistischer Betrachtung unzweifelhaft klar sein, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 22).
- BGH, 17.07.2025 - IX ZR 184/22
Voraussetzungen für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; Prüfung …
Es hat auch nicht erwogen, dass es sich bei der Gesamtforderung des Bankhauses um eine Verbindlichkeit handeln kann, welche aus der Sicht ex ante für sich genommen und ohne nähere Betrachtung des liquiden Vermögens sowie der künftigen Geschäftsentwicklung einen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge haben und diesen in ein Insolvenzverfahren führen musste (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 21 f). - OLG Düsseldorf, 16.04.2026 - 12 U 32/24
Globalzession mit Werklohnforderung: Wann verjährt der Anspruch auf Erlösauskehr?
Die einzelnen mehr oder weniger gewichtigen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch im Sinne einer von dem anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden (…BGH, Urt. v. 05.12.2024 - IX ZR 42/24, Rn. 34; Urt. v. 18.04.2024, aaO, Rn. 16;… Urt. v. 13.10.2022 - IX ZR 130/21, Rn. 10;… Urt. v. 06.05.2021, aaO, Rn. 11 f., jeweils mwN).Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, sondern auch die insolvenzrechtliche Überschuldung (BGH, Urt. v. 18.04.2024 - IX ZR 239/22, Rn. 14;… Urt. v. 03.03.2022, aaO, Rn. 15;… Uhlenbruck/Borries/Huber/Hirte, aaO, § 133 Rn. 9).
- OLG Karlsruhe, 24.07.2024 - 3 U 28/21
Ansprüche des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung
Einzelne Beweisanzeichen dürfen hierbei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 13).Rn. 96 (1) Hiernach muss der Schuldner auch wissen oder jedenfalls billigend in Kauf nehmen, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch in einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH…, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR72/20,BGHZ 230,28,juris Rn. 36;… vgl. auch BGH, Urteile vom 24.02.2022 - IX ZR 250/20, NZI 2022, 425 Rn. 21…, vom 28.04.2022 - XI ZR 48/21, NZI 2022, 733 Rn. 14, vom 18.04.2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 15 ff., vom 18.04.2014 - IX ZR 239/22, juris Rn. 15 ff. …und vom 18.01.2014 - IX ZR 6/22 - NZI 2014, 615, Rn. 21).
Die erkannte Zahlungsunfähigkeit für sich genommen kann in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl der Fälle nicht mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung schließen lassen, insbesondere, wenn der Schuldner ex ante dennoch berechtigterweise davon ausgehen durfte, noch alle seine Gläubiger befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 15 ff. mwN).
- LG Ellwangen/Jagst, 05.12.2025 - 6 O 80/25
Nutzung von Tracking-Tools - Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und …
Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur mittelbar aus in der Regel auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Februar 2024 - IX ZR 226/20, Rn. 19; BGH…, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 129/22, Rn. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, Rn. 13; BGH…, Urteil vom 17. Oktober 2024 - IX ZR 244/22, Rn. 12, jew. zit. nach juris). - OLG Schleswig, 05.06.2024 - 9 U 62/23
Insolvenzanfechtung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgewähr von zum Zweck …
- OLG Hamburg, 09.06.2026 - 11 U 137/24
- LG Cottbus, 31.07.2024 - 3 O 35/18
Beweisvereitelung durch einen Gläubiger
- OLG Dresden, 14.11.2025 - 13 U 581/25
Untermietzahlungen von Anfechtung ausgeschlossen?
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 - 7 U 175/23
Anspruch des Insolvenzverwalter einer GmbH auf Rückerstattung von Zahlungen an …
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