Rechtsprechung
| BFH, 19.07.2010 - X B 21/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Urteilsberichtigung - Besetzungsrüge - Beteiligtenvernehmung - Grundsätzlich keine Zulassung der Revision bei materiell-rechtlichen Fehlern des FG
- openjur.de
Urteilsberichtigung; Besetzungsrüge; Beteiligtenvernehmung; Grundsätzlich keine Zulassung der Revision bei materiell-rechtlichen Fehlern des FG
- Bundesfinanzhof
FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 82, FGO § 107, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 1, GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO § 81, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
Urteilsberichtigung - Besetzungsrüge - Beteiligtenvernehmung - Grundsätzlich keine Zulassung der Revision bei materiell-rechtlichen Fehlern des FG - rechtsinformationen.bund.de
Urteilsberichtigung - Besetzungsrüge - Beteiligtenvernehmung - Grundsätzlich keine Zulassung der Revision bei materiell-rechtlichen Fehlern des FG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 82 FGO, § 107 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO
Urteilsberichtigung - Besetzungsrüge - Beteiligtenvernehmung - Grundsätzlich keine Zulassung der Revision bei materiell-rechtlichen Fehlern des FG - rechtsprechung-im-internet.de
§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 82 FGO, § 107 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO
Urteilsberichtigung - Besetzungsrüge - Beteiligtenvernehmung - Grundsätzlich keine Zulassung der Revision bei materiell-rechtlichen Fehlern des FG - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urteilsberichtigung
- datenbank.nwb.de
Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit; Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan; Verzicht auf eine Beteiligtenvernehmung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 01.12.2009 - 15 K 7377/05
- BFH, 19.07.2010 - X B 21/10
- BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02
Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler
Auszug aus BFH, 19.07.2010 - X B 21/10
Rn. 13 Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert darlegt, dass die Vorentscheidung an einem besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler leide, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (…vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BTDrucks 14/4061, S. 9) und nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen könnte. - BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97
Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen …
Auszug aus BFH, 19.07.2010 - X B 21/10
Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht (BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28, unter 5.b der Gründe, m.w.N.). - BFH, 12.03.2004 - VII B 239/02
Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle
Auszug aus BFH, 19.07.2010 - X B 21/10
Er ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision für die Berichtigung zuständig (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114). - BFH, 12.09.2005 - VII B 1/05
Tarifierung von Wandabreißkalendern
Auszug aus BFH, 19.07.2010 - X B 21/10
Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146, m.w.N.).
- FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 4 K 4222/10
Geltung des § 68 FGO für gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO verfrüht erlassene …
Rn. 1 Mit dem vorliegenden Klageverfahren erstreben die Kläger eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 1996 (Streitjahre) vom 17. Mai 2010, die der Beklagte in Umsetzung eines (zwischenzeitlich rechtskräftigen) teilweise stattgebenden Urteils des Finanzgerichts - FG - Berlin-Brandenburg vom 1. September 2009 (vormals 15 K 7377/05 B, nachfolgend 8 K 7377/05 B) während eines beim Bundesfinanzhof (BFH) schwebenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (X B 21/10) erlassen hat.Rn. 7 Gegen das Urteil des FG legten beide Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der BFH mit Beschluss vom 19. Juli 2010 (X B 21/10) - auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 326 ff./Bd. II in 8 K 7377/05 B) - als unbegründet zurückwies.
Rn. 14 Nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist legte die Prozessbevollmächtigte mit beim Beklagten am 30. Juni 2010 eingegangenem Schreiben vom 29. Juni 2010 "uneingeschränkt Rechtsmittel" ein Bl. 126 f. EStA/Bd. III b) und verwies auf die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (X B 21/10) mit Schriftsatz vom 1. März 2010 abgegebene Begründung.
Rn. 15 Mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 4. August 2010 verwarf der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unzulässig und führte zu deren Begründung aus, es handele sich um Änderungsbescheide im Sinne des § 68 FGO, die (automatisch) Verfahrensgegenstand des beim BFH anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (X B 21/10) geworden seien.
Rn. 22 Auf fernmündlicher Anfrage des Berichterstatters vom 22. April 2014 hat die Mitarbeiterin des Beklagten - Frau H… - mitgeteilt, dass dem BFH die fraglichen Einkommensteuerbescheide vom 17. Mai 2010 im Rahmen des zum Aktenzeichen X B 21/10 anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erstmals mit Schreiben vom 6. August 2010 zur Kenntnis gegeben worden seien (siehe Gesprächsvermerk vom 22. April 2014; Bl. 94 Streitakte).
Herr Rechtsanwalt C… teilte fernmündlich mit, dass er dem BFH die fraglichen Bescheide seinerzeit als Verfahrensbevollmächtigter im NZB-Verfahren X B 21/10 nicht zur Kenntnis gegeben habe (siehe Gesprächsvermerk vom 17. April 2014, Bl. 93 Rs. Streitakte sowie Schriftsatz vom 22. April 2014).
Rn. 27 Die Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom 17. Mai 2010 war gemäß § 68 Satz 2 FGO ausgeschlossen (siehe auch BFH, Beschluss vom 2. Dezember 2013 III B 157/12, juris), denn bei den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden handelte es sich um Verwaltungsakte i. S. d. § 68 Satz 1 FGO, die automatisch - also ohne das Erfordernis weiterer Erklärungen der Verfahrensbeteiligten - Gegenstand des beim BFH zum Az. X B 21/10 seinerzeit anhängigen NZB-Verfahrens geworden waren.
Rn. 35 Obgleich der Beklagte die Betragserrechnungsbescheide unter Verletzung des § 100 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 FGO verfrüht erlassen hatte, bleibt es bei der durch § 68 Satz 1 FGO zwingend angeordneten Auswechselung des Verfahrensgegenstandes, mit der Folge, dass die Bescheide Verfahrensgegenstand des seinerzeit schwebenden NZB-Verfahrens (X B 21/10) geworden sind (…so BFH, Urteile vom 4. März 1998 X R 142/94, BFH/NV 1998, 965; vom 18. November 2004 V R 37/03, BStBl II 2005, 217).
Rn. 40 Zur Vermeidung einer das verfassungsrechtliche Rechtsschutzgebot (möglicherweise) verletzenden Rechtsschutzlücke war es den Beteiligten in analoger Anwendung des § 109 FGO möglich und zumutbar, binnen zwei Wochen nach Zustellung (…BFH-Beschluss vom 21. November 2012 X B 27/11, BFH/NV 2013, 734), eine Ergänzung des BFH-Beschlusses vom 19. Juli 2010 (X B 21/10) zu beantragen.
Spätestens mit der Bekanntgabe des BFH-Beschlusses vom 19. Juli 2010 (X B 21/10) war für die fachkundig vertretenen Kläger ersichtlich, dass der BFH die Änderungsbescheide vom 17. Mai 2010 bei seiner Beschlussfassung am 19. Juli 2010 übersehen hatte, wie sich unzweifelhaft auch dem Tenor des betreffenden BFH-Beschlusses entnehmen lässt (Bl. 326 in 8 K 7377/05 B).
- BFH, 23.11.2011 - IV B 30/10
Verfahrensfehler bei Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan - …
Der BFH hat nämlich wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO führt, wenn er sich --wie im Streitfall-- zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146; vom 19. Juli 2010 X B 21/10, BFH/NV 2010, 2093). - BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung …
Rn. 1 I. Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 X B 21/10 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg 15 K 7377/05 B als unbegründet zurückgewiesen.Eine Darlegung, die schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995 9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), verlangt in diesem Zusammenhang die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren X B 21/10) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (…z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409;… vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
- BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit
Rn. 20 b) Zwar ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision der BFH für die Berichtigung des angefochtenen Urteils nach § 107 FGO zuständig (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2010 X B 21/10, BFH/NV 2010, 2093, unter 1. der Gründe;… vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, unter II.A. der Gründe). - BFH, 30.07.2013 - IV B 109/12
Berichtigungsantrag nach § 107 FGO und Nichtzulassungsbeschwerde - …
Dem steht nicht entgegen, dass der BFH im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision auch für eine Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO zuständig ist (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844;… vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114; vom 19. Juli 2010 X B 21/10, BFH/NV 2010, 2093). - BFH, 08.08.2023 - IX B 86/22
Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung; Verbot vorweggenommener …
Die Beteiligtenvernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht (BFH-Beschluss vom 19.07.2010 - X B 21/10, Rz 7; Krumm in Tipke/Kruse, § 82 FGO Rz 81). - LSG Baden-Württemberg, 13.07.2017 - L 6 U 3468/16 Aber hier ist Vorsicht geboten, weil bei Beteiligten der Anreiz für interessengeleitete Aussagen in der Regel höher ist (vgl. zu der ähnlichen finanzgerichtlichen Regelung Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 19. Juli 2010 - X B 21/10 -, juris, Rz. 7).
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