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   BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20   

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https://dejure.org/2021,57621
BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20 (https://dejure.org/2021,57621)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2021 - XI R 43/20 (https://dejure.org/2021,57621)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2021 - XI R 43/20 (https://dejure.org/2021,57621)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 5 S 6, EStG § 6 Abs 5 S 4, EStG § 6 Abs 5 S 5, EStG VZ 2014
    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 5 S 6 EStG 2009, § 6 Abs 5 S 4 EStG 2009, § 6 Abs 5 S 5 EStG 2009, EStG VZ 2014
    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

  • IWW

    § 14 Abs. 1 des Körp... erschaftsteuergesetzes (KStG), § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 14 Abs. 5 KStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung, § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG, § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 40 Abs. 2 FGO, § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG, § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG, § 6 Abs. 5 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG, § 6 Abs. 5 Sätze 5 und 6 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, §§ 5 Abs. 1 Satz 3, 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, § 7 Satz 2 GewStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 4 FGO, §§ 91 Abs. 2, 121 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Bewertung von zum Buchwert eingebrachten Wirtschaftsgütern mit einem Teilwert; Voraussetzungen eines Sperrfristverstoßes; Aufdeckung von stillen Reserven

  • rewis.io

    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 5 Satz 6
    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 5 Satz 6
    Rückwirkende Bewertung von zum Buchwert eingebrachten Wirtschaftsgütern mit einem Teilwert; Voraussetzungen eines Sperrfristverstoßes; Aufdeckung von stillen Reserven

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbringung zu Buchwerten - und der rückwirkende Teilwertansatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperschaftsteuerliche Organschaft - und die Klagebefugnis der Organgesellschaft bei Feststellungsbescheiden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 6 Abs. 5 S. 6 EStG
    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Rückwirkendender Teilwertansatz bei Veräußerung von zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgütern innerhalb der Sperrfrist im Wege eines vollentgeltlichen Beteiligungserwerbs an ein Körperschaftsteuersubjekt Teleologische Reduktion des § ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 274, 124
  • DB 2022, 712
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.07.2021 - IV R 36/18

    Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer

    Auszug aus BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20
    Vielmehr verblieben die eingebrachten Wirtschaftsgüter weiterhin im Gesamthandsvermögen der Beigeladenen zu 2. Es ist nicht möglich, die Veräußerung eines Teil-/Mitunternehmeranteils unter § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu subsumieren (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.07.2021 - IV R 36/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.), auch wenn der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens verkörpert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 33; in BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.).

    Da sich § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG auf die Veräußerung oder Entnahme des "nach Satz 3 übertragene[n] Wirtschaftsgut[s]" bezieht, kann nur dieses, nicht dagegen auch ein Teil-/Mitunternehmeranteil tatbestandlich sein (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.).

    Denn unter "Anteil" i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist im Grundsatz die (unmittelbare oder mittelbare) vermögensmäßige Beteiligung eines Körperschaftsteuersubjekts an einem zuvor nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgut und damit an den darin gespeicherten stillen Reserven gemeint (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.; s.a. Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 6 EStG Rz 1656).

    Dabei definiert § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG nicht, wie der nachgelagerte Vorgang beschaffen sein muss; es kann sich um einen "Vorgang beliebiger Art" handeln (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff., m.w.N.).

    Weichen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voneinander ab, ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung entsprechend einzuschränken, sofern sich das Gesetz gemessen an seinem Zweck als planwidrig zu weitgehend erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 36), wie umgekehrt eine teleologische Reduktion dann nicht in Betracht kommt, wenn eine bewusste rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers erkennbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.03.2007 - VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298, unter II.4.a; in BFH/NV 2021, 1588, Rz 36).

    Jedenfalls setzt der Tatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG nach dem Gesetzeswortlaut keine Missbrauchsabsicht voraus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 32 ff., m.w.N.).

    (2) Dass der Gesetzgeber bei der Ergänzung der Sätze 5 und 6 in § 6 Abs. 5 EStG bezweckt hat, in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten, dass die bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils aufgedeckten stillen Reserven beim Einbringenden (als Übertragenden i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) erfasst werden, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 48 ff.).

    ff) Ob § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG in seinem Anwendungsbereich darüber hinaus auch dann teleologisch zu reduzieren ist, wenn es bei der Anteilsübertragung nicht zu einer Verlagerung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern aus dem Einkommen- in das Körperschaftsteuerregime kommt (so BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 48 ff.), ist hier nicht zu entscheiden.

  • BFH, 31.07.2013 - I R 44/12

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co.

    Auszug aus BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20
    So hat der BFH beispielsweise den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG teleologisch reduziert, wenn ein Wirtschaftsgut durch den zu 100 % beteiligten Kommanditisten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eingebracht wird und dieses Wirtschaftsgut bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Sperrfrist durch die KG veräußert wird (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.2013 - I R 44/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz 30 zu § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG).

    Für die Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt festgestellt, wonach die Grundregelung "Buchwertfortführung" des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG trotz Nichteinhaltung der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG (als "Ausnahme") auch dann gelte, wenn die bis zur Übertragung eines Wirtschaftsguts durch die Mitunternehmerschaft aufgedeckten stillen Reserven dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind (BFH-Urteile in BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, und in BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463).

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG -

    Auszug aus BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20
    So hat der BFH beispielsweise den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG teleologisch reduziert, wenn ein Wirtschaftsgut durch den zu 100 % beteiligten Kommanditisten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eingebracht wird und dieses Wirtschaftsgut bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Sperrfrist durch die KG veräußert wird (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.2013 - I R 44/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz 30 zu § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG).

    Für die Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt festgestellt, wonach die Grundregelung "Buchwertfortführung" des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG trotz Nichteinhaltung der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG (als "Ausnahme") auch dann gelte, wenn die bis zur Übertragung eines Wirtschaftsguts durch die Mitunternehmerschaft aufgedeckten stillen Reserven dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind (BFH-Urteile in BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, und in BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463).

  • FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 3029/18

    Einkommensteuer - Findet § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG auch auf solche zuvor zu

    Auszug aus BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.06.2020 - 13 K 3029/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1503 veröffentlichtem Urteil vom 24.06.2020 - 13 K 3029/18 F statt.

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20
    Damit hat der Gesetzgeber im Besteuerungsregime der Gewerbesteuer eine eigene Missbrauchsverhinderungsregelung geschaffen, die mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303) und an die bisherige Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG anknüpft.
  • BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des

    Auszug aus BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20
    Vielmehr verblieben die eingebrachten Wirtschaftsgüter weiterhin im Gesamthandsvermögen der Beigeladenen zu 2. Es ist nicht möglich, die Veräußerung eines Teil-/Mitunternehmeranteils unter § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu subsumieren (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.07.2021 - IV R 36/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.), auch wenn der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens verkörpert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 33; in BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.).
  • BFH, 01.07.2020 - XI R 20/18

    Klagebefugnis bei Feststellungsbescheid i.S. des § 14 Abs. 5 KStG;

    Auszug aus BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20
    Es besteht jedoch eine "parallele Rechtsschutzbefugnis" der Organgesellschaft und der Organträgerin, was der Senat im Urteil vom 01.07.2020 - XI R 20/18 (BFHE 269, 525, Rz 16 ff., m.w.N.), an dem festzuhalten ist, begründet hat.
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Auszug aus BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20
    Weichen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voneinander ab, ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung entsprechend einzuschränken, sofern sich das Gesetz gemessen an seinem Zweck als planwidrig zu weitgehend erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 36), wie umgekehrt eine teleologische Reduktion dann nicht in Betracht kommt, wenn eine bewusste rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers erkennbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.03.2007 - VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298, unter II.4.a; in BFH/NV 2021, 1588, Rz 36).
  • BFH, 15.07.2021 - IV R 36/18

    Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer

    Es kann daher dahinstehen, ob in Fällen einer entgeltlichen Veräußerung eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG auch deshalb vorzunehmen ist, weil infolge der Entgeltlichkeit die stillen Reserven aufgedeckt werden und damit gerade nicht auf ein anderes Körperschaftsteuersubjekt übergehen (so FG München, Urteil vom 10.07.2019 - 7 K 1253/17; FG Münster, Urteil vom 24.06.2020 - 13 K 3029/18 F, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des BFH XI R 43/20; vgl. auch HHR/Niehus/Wilke, § 6 EStG Rz 1675).
  • BFH, 11.07.2023 - I R 21/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Die Rechtsprechung hat dies (auch) für die Organgesellschaft bereits ausdrücklich erkannt (BFH-Urteil vom 01.07.2020 - XI R 20/18, BFHE 269, 525, BStBl II 2021, 296, m.w.N., Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 926/21; bestätigt durch BFH-Urteil vom 18.08.2021 - XI R 43/20, BFHE 274, 124).
  • BFH, 18.08.2021 - XI R 20/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2021 XI R 43/20 - Rückwirkender

    NV: Ein rückwirkender (einkommenserhöhender) Ansatz von Teilwerten bei einer Einbringung zu Buchwerten wegen eines sog. Sperrfristverstoßes i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt (Parallelentscheidung zum Senatsurteil vom 18.08.2021 - XI R 43/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat hat in diesem Sinne mit Urteil vom heutigen Tage XI R 43/20 (neutralisierte Abschrift liegt bei) in einem vergleichbaren Verfahren entschieden.

  • BFH, 11.07.2023 - I R 36/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Die Rechtsprechung hat dies (auch) für die Organgesellschaft schon ausdrücklich erkannt (BFH-Urteil vom 01.07.2020 - XI R 20/18, BFHE 269, 525, BStBl II 2021, 296, m.w.N., Verfassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 926/21; bestätigt durch BFH-Urteil vom 18.08.2021 - XI R 43/20, BFHE 274, 124).
  • BFH, 09.08.2023 - I R 50/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen

    Die Rechtsprechung hat dies (auch) für die Organgesellschaft bereits ausdrücklich erkannt (BFH-Urteil vom 01.07.2020 - XI R 20/18, BFHE 269, 525, BStBl II 2021, 296, m.w.N., Verfassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 926/21; bestätigt durch BFH-Urteil vom 18.08.2021 - XI R 43/20, BFHE 274, 124).
  • FG Münster, 12.04.2023 - 13 K 1566/20

    Einkommensteuer - Ist auf einen Einbringungsgewinn II, der allein aufgrund des

    Umgekehrt kommt eine teleologische Reduktion dann nicht in Betracht, wenn eine bewusste rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers erkennbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2021 - XI R 43/20, BFH/NV 2022, 459; BFH-Urteil vom 15.07.2021 - IV R 36/18, BFH/NV 2021, 1588; BFH-Urteil vom 27.03.2007 - VIII R 25/05, BStBl II 2008, 298).
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