Rechtsprechung
| BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12 |
Volltextveröffentlichungen (16)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 273 Abs 1 BGB, § 749 Abs 1 BGB, § 118 Abs 1 ZVG
Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder ... - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zurückbehaltungsrecht des Erstehers bei Aufhebung einer an einer übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1; ZVG § 118 Abs. 1
Teilungsversteigerung; Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft; Übererlös; Berichtigung des Bargebotes - rabüro.de
Teilungsversteigerung: Zur Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückbehaltungsrecht des Erstehers bei Aufhebung einer an einer übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft bei Versteigerung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Zuschlag an den Ex-Ehegatten in der Teilungsversteigerung
- isuv.de (Kurzinformation)
Vermögensrecht, Teilungsversteigerung
Verfahrensgang
- AG Siegburg, 31.03.2011 - 42 K 213/09
- AG Altenkirchen, 15.02.2012 - 4 F 161/11
- OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
- BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Papierfundstellen
- BGHZ 199, 71
- MDR 2014, 456
- NZM 2014, 284
- FamRZ 2014, 285
- WM 2014, 127
- Rpfleger 2014, 277
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (7)
- BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen …
Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGH, 20. Februar 2008, XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt (Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 22;… Stöber ZVG 20. Aufl. § 180 ZVG Rn. 17.5), steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu.
Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).
Soweit das Beschwerdegericht die Gegenseitigkeit der Forderungen im Hinblick auf das Senatsurteil vom 20. Februar 2008 (BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767) verneint hat, hat es übersehen, dass dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag.
Das damit verbundene Risiko, den güterrechtlichen Anspruch nicht vollstrecken zu können, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu tragen (Kogel FamRB 2008, 165, 166).
- BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - Erlöse, die …
Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Auch nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Teilhaber kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254 mwN).Rn. 24 (3) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Kogel FPR 2013, 379, 380; ders. FPR 2012; 75, 78;… Münch Die Scheidungsimmobilie 2. Aufl. Rn. 844) folgt auch nichts anderes aus den Senatsentscheidungen vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) und 17. November 1999 (XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355).
Rn. 25 In dem der Senatsentscheidung vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien den bei der Teilungsversteigerung mehrerer im gemeinsamen Eigentum stehender Grundstücke erzielten Resterlös bereits einverständlich hälftig aufgeteilt und zunächst unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Rechtsanwälte gestellt.
Der Senat ging aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Verteilung des Resterlöses davon aus, dass das Verfahren zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaften an den gemeinsamen Grundstücken abgeschlossen war und deshalb kein Grund mehr dafür bestand, das Zustimmungsverlangen des (früheren) Teilhabers auf Auszahlung gegenüber einem Anspruch zu privilegieren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254, 255).
- BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im …
Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Rn. 24 (3) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Kogel FPR 2013, 379, 380; ders. FPR 2012; 75, 78;… Münch Die Scheidungsimmobilie 2. Aufl. Rn. 844) folgt auch nichts anderes aus den Senatsentscheidungen vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) und 17. November 1999 (XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355).Rn. 27 In dem der Senatsentscheidung vom 17. November 1999 (XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355) zugrunde liegenden Fall war die Teilungsversteigerung einer den Parteien als Miteigentümer zu gleichen Anteilen gehörenden Eigentumswohnung bereits durchgeführt und der Versteigerungserlös beim Amtsgericht hinterlegt.
In dieser Entscheidung ging der Senat davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung des Versteigerungserlöses bereits aufgehoben worden war (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356; kritisch hierzu Gruber FamRZ 2000, 399, 401 f.;… Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 199;… Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 95;… Klein FamVermR Kap. 4 Rn. 141).
- BGH, 20.02.1984 - II ZR 112/83
Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft durch Zwangsversteigerung - …
Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (BGHZ 90, 194 = NJW 1984, 2526 f.;… vgl. auch Stöber ZVG 20. Aufl. § 180 Rn. 18.4;… Dassler/Schiffhauer/Hintzen ZVG 14. Aufl. § 180 Rn. 158).Rn. 23 Für den Fall, dass ein Teilhaber - wie hier - die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGHZ 90, 194 = NJW 1984, 2526, 2527).
- BGH, 19.12.1974 - II ZR 118/73
Aufhebung der Gemeinschaft und Zurückbehaltungsrecht
Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Das Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (BGHZ 63, 348 = NJW 1975, 687, 688;… Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 273 Rn. 16;… MünchKommBGB/Krüger 6. Aufl. § 273 Rn. 55;… Bamberger/Roth/Unberath BGB 4. Aufl. § 273 Rn. 34;… Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 94;… Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 198;… Klein FamVermR Kap. 4 Rn. 140).Die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB wegen einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung würde dem mit § 749 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, widerstreiten (vgl. BGHZ 63, 348 = NJW 1975, 687, 688).
- RG, 10.12.1906 - IV 94/06
Können Miterben eine Nachlaßforderung nur gemeinschaftlich kündigen? Steht das …
Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Im Rahmen der Verwertung einer gemeinschaftlichen Forderung geht nach zutreffender Meinung jedoch die Teilung in Natur nach § 752 BGB der gemeinschaftlichen Einziehung gemäß § 754 BGB vor (so schon RGZ 65, 5, 7; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 754 Rn 3;… Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 4. Aufl. § 754 Rn. 1;… Palandt/Sprau BGB 72. Aufl. § 754 Rn. 2). - BGH, 25.04.2001 - IV ZR 281/99
Aufhebung eines Berufungsurteils mangels Tatbestandes
Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
Denn Schuldner des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR 281/99 - ZEV 2001, 313, 314;… MünchKommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 749 Rn. 18).
- BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer …
Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013, XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285).Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteile BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 16 und BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).
Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die hier nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 18 mwN).
Da sich die von dem Antragsgegner geltend gemachten Gegenansprüche sämtlich gegen die Antragstellerin richten, ist das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 21).
Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgehoben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 28).
- BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16
Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten …
Der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem gemäß § 753 Abs. 1 BGB versteigerten Grundstück setzte sich zunächst mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 Rn. 16 mwN;… vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16, NJW 2017, 2544 Rn. 21). - OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen …
Rn. 18 Der Anspruch der Antragstellerin auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils folgt aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NHintG, früher § 13 Abs. 2 HinterlO (vgl. BGH FamRZ 2014, 285).Nach der aktuellen BGH-Entscheidung (FamRZ 2014, 285) soll es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des Erlöses bedürfen, sondern jeder Teilhaber kann von dem anderen die nach § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (die seit 1.12.2010 außer Kraft ist und durch die Landeshinterlegungsgesetze, hier § 16 Abs. 2 NHintG, ersetzt wurde) erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.
Rn. 22 a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners entfällt nicht bereits wegen einer fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen d.h. des Zustimmungsanspruchs der Antragstellerin und der güterrechtlichen und anderen Forderungen des Antragsgegners (BGH FamRZ 2014, 285 anders als der der Entscheidung zugrundeliegende Beschluss des OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665).
Dies wurde vom BGH in den vergangenen Jahrzehnten in unterschiedlichen Fallkonstellationen erörtert (vgl. FamRZ NJW-RR 1987, 890; FamRZ 2000, 355; FamRZ 2008, 767 und FamRZ 2014, 285).
Rn. 25 In drei dieser Entscheidungen (BGH FamRZ 1990, 754; BGH FamRZ 2008, 767 und BGH FamRZ 2014, 285) hat der BGH den grundsätzlichen Standpunkt vertreten, dass das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten beeinträchtigt werden kann, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln und keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (schon BGH FamRZ 1990, 754).
Rn. 27 Auch in dem vom BGH am 13.11.2013 entschiedenen Fall (FamRZ 2014, 285) ist im Gegensatz zur hier vorliegenden Fallkonstellation der komplette Versteigerungserlös noch nicht erbracht, sondern vom Ersteher und geschiedenen Ehegatten nur eine Sicherheitsleistung hinterlegt.
Rn. 31 Andernfalls hält der BGH auch in der Entscheidung FamRZ 2014, 285 an der bereits 2008 vertretenen Auffassung fest, dass sich der Ersteher gegenüber dem Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Erlöses nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen den von ihm behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsforderungen berufen kann.
Rn. 49 Allerdings verbleibt es auch für die Hilfsaufrechnung bei der unter 2 b) vertretenen Auffassung des Senats: Da die Gemeinschaft mit dem Zuschlagsbeschluss nicht aufgehoben wurde, sondern sich am Surrogatserlös fortsetzt, können dem Zustimmungsantrag der Antragsteller keine gemeinschaftsfremden, wie güterrechtliche Ansprüche, entgegen gehalten werden (BGH FamRZ 2014, 285).
- OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 2 UF 52/17
Familiensache: Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur …
- OLG Hamm, 06.05.2024 - 5 U 206/21
Einwilligung in die Herausgabe hinterlegten Erlöses i.R.e. …
Den Differenzbetrag zu ihrem Gebot von 631.000 EUR zahlte sie (zunächst) nicht, weil sie nach ihrer Darstellung mit den Klägern zu 2) und 3) darüber einig war, dass der auf die drei Kläger entfallende hälftige Anteil am Versteigerungserlös ihr, der Klägerin zu 1), zustehen sollte und weil sie gestützt auf eine Entscheidung des BGH vom 13.11.2013 (Az.:XII ZB 333/12) die Einschätzung vertrat, sie müsse den (ohnehin) auf sie entfallenden hälftigen Anteil des Barmeistgebotes zur Vermeidung von Hin- und Herzahlungen nicht entrichten.Wie der BGH in seinem Beschluss vom 13.11.2013 (Az.: XII ZB 333/12) entschieden habe, sei es in einer solchen Konstellation ausreichend, dass der rechnerisch auf die Beklagte entfallende Erlösanteil gezahlt worden sei - das sei hier unstreitig der Fall gewesen.
Auf den Beschluss des BGH vom 13.11.2013 (Az.:XII ZB 333/12) könne sich die Klagepartei nicht berufen; die Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz der vollständigen Berichtigung des Bargebotes durch den Ersteher abgesehen werden könne, lägen nicht vor.
Rn. 37 Wie der BGH in seinem Beschluss vom 13.11.2013 (Az.:XII ZB 333/12) entschieden habe, könne im Zweipersonenverhältnis geschiedener Eheleute die Aufhebung der an der Erlösforderung gegen den Ersteher bestehenden Bruchteilsgemeinschaft derart herbeigeführt werden, dass der Ehegatte, der das Grundstück ersteigert habe, den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erlösanteil bereitstelle und zugleich von diesem die Zustimmung zur Teilung der nach § 118 ZVG unverteilt übertragenen Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses verlange.
Unter Beachtung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13.1.2013 (Az.:XII ZB 333/12) habe der Beklagten aus dem von Anfang an hinterlegten Geld ein Teilbetrag iHv 313.333,74 EUR zugestanden; an sie, die Klägerin zu 1), wäre die andere Hälfte, die sich aus dem Wert der Sicherungshypothek (310.214,13 EUR) und dem überzahlten Teil aus dem Bargebot (3.119,61 EUR) zusammensetze, freizugeben gewesen.
Sie ist vielmehr die vom Gesetz vorgesehene Folge des Umstands, dass die Klägerin zu 1) als Ersteherin der Immobilie das von ihr abgegebene Bargebot nicht, wie gesetzlich geboten, in voller Höhe beglichen hat, sondern sich unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 (a.a.O.) auf den Standpunkt gestellt hat, sie müsse den rechnerisch auf die Kläger entfallenden Erlösanteil nicht einzahlen.
Außerdem hat der Bundesgerichtshof die Verzichtbarkeit auf die Einzahlung des Anteils am Übererlös, der auf den Teilhaber entfällt, der den Zuschlag erhalten hat, daran geknüpft, dass keine Forderungen gemäß den §§ 755, 756 BGB bevorrechtigt zu befriedigen waren (BGH Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O. Rdnr. 18, 39;… ebenfalls : Urt. v. 20.2.1984 - II ZR 112/83, BeckRS 1984, 3273;… Stöber/Kiderlen, 23. Aufl. 2022, ZVG § 180 Rn. 301;… Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 180 Rn. 114-114a).
Soweit diese Verbindlichkeiten in Folge der Begleichung durch die Beklagte Teilhaberforderungen geworden sind, sind auch diese auf der Gemeinschaft gründenden Forderungen nach § 756 BGB bevorrechtigt zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O., Rdnr 39).
- OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13
Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte …
Denn insoweit dürfte ihm kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 BGB) zustehen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665 und nachfolgend BGH FamRZ 2014, 285). - BGH, 20.03.2025 - V ZB 63/23
Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer …
Daran setzt sich das Pfandrecht im Wege der dinglichen Surrogation fort (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 Rn. 16). - OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 3 U 31/15
Anspruch des früheren Miteigentümers eines Teilung versteigerten Grundstücks auf …
Rn. 53 Anerkanntermaßen darf nämlich das Recht des Teilhabers einer Bruchteilsgemeinschaft, gemäß § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die - wie hier - nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (vergleiche BGH NJW 1975, 687; BGH 1984, 2526; BGH FamRZ 1990, 254; BGH FamRZ 2014, 285;… Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 273 BGB Rn. 16.;… MüKo - Schmidt, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2013, § 753 BGB Rn. 31 m.w.N.). - OLG Celle, 19.08.2025 - 17 UF 63/25
Auseinandersetzung hinterlegten Erlöses aus Teilungsversteigerung; Hinterlegung …
Sind aus dem Erlös keine weiteren Schulden zu begleichen, so kann jeder der Teilhaber am hinterlegten Erlös vom anderen die nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder jeweils erforderliche Einwilligungserklärung in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils verlangen (…BGH FamRZ 2017, 693 Rn. 22; FamRZ 2014, 285 Rn. 18).Dies umfasst sowohl die Aufrechnung mit entsprechenden Forderungen als auch die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht (…dazu BGH FamRZ 2017, 693 Rn. 32; BGH FamRZ 2014, 285 Rn. 23 m. w. N.).
- LG Arnsberg, 21.10.2021 - 1 O 520/20 Diese Vorgehensweise sei nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013, Az. XII ZB 333/12 auch anerkannt.
Rn. 51 Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2013 - XII ZB 333/12 ausgeführt hat, erfolgt die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, dabei gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließender Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen.
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - 7 U 21/25
Anspruch des Klägers auf Abgabe der erforderlichen Einwilligung in Auszahlung der …
- OLG Dresden, 04.03.2022 - 22 U 2096/21
Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek für ein Grundstück Akzessorietät …
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