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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,31341
BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21 (https://dejure.org/2022,31341)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2022 - XII ZB 504/21 (https://dejure.org/2022,31341)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2022 - XII ZB 504/21 (https://dejure.org/2022,31341)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1617 Abs 1 S 3 BGB, § 1617b Abs 1 S 3 BGB, § 1617b Abs 1 S 4 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder

  • IWW

    § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB, §§ ... 1617, 1617 b BGB, § 1617 b Abs. 1 Satz 3 BGB, §§ 47, 48 PStG, §§ 1617 b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 1616 a Abs. 1 BGB, § 1617 BGB, §§ 1617 b Abs. 1 Satz 3, 4, 1617 c Abs. 1 BGB, Art. 1 GG, §§ 1617 a Abs. 2 Satz 2, 1617 b Abs. 1 Satz 3, 1617 c Abs. 1, 2, 1618 Satz 3, 1757 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1617 c Abs. 1 BGB, § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder; Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder.

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder; Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Angleichung des Nachnamens für früher geborene Geschwisterkinder - Angleichung des Nachnamens für früher geborene Geschwisterkinder

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Namensangleichung bei Geschwistern? - Standesamt darf Familiennamen nicht ohne Entscheidung der Eltern angleichen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Namensführung von Geschwistern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3579
  • MDR 2023, 43
  • DNotZ 2023, 299
  • FamRZ 2023, 27
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für …

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
    Diese erwerben im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts für sie den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds kraft Gesetzes (Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 26 mwN).

    Für diese Auffassung könnte sprechen, dass die Bindungswirkung ihrer Zielrichtung nach nicht an das Alter oder an eine Geburtsreihenfolge anknüpft, sondern dem Prinzip der Namenseinheit von Geschwisterkindern im gleichen Sorgerechtsverhältnis folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 27), zumal nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das ältere Geschwisterkind eines weitergehenden Persönlichkeitsschutzes bedarf, als er über die Anschließungsregelungen in §§ 1617 b Abs. 1 Satz 3 und 4, 1617 c Abs. 1 BGB bereits gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 32).

    Rn. 15 (1) Nach §§ 1617 b Abs. 1 Satz 3 und 4, 1617 c Abs. 1 BGB kann die durch Begründung des gemeinsamen Sorgerechts erfolgende Namensneubestimmung ohne eine Anschließung des Kindes nur dann automatisch erfolgen, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem die Neubestimmung wirksam werden soll, das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 32).

    Nach Vollendung des fünften Lebensjahres lernt das Kind nämlich typischerweise seinen vollständigen Namen zu schreiben, erhält es Zeugnisse und Bescheinigungen mit Vor- und Familiennamen und identifiziert sich deshalb zunehmend nicht nur mit seinem Vornamen, sondern auch mit seinem Familiennamen (Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 32 mwN).

  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
    Auch wenn es kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung eines bisher geführten Namens gibt, kann der Namensträger doch grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und eine Namensänderung nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. BVerfG StAZ 2001, 207, 208 und FamRZ 1988, 587, 589).

    Dagegen muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsregistern abgewogen werden (BVerfG StAZ 2001, 207, 208 mwN).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
    Auch wenn es kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung eines bisher geführten Namens gibt, kann der Namensträger doch grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und eine Namensänderung nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. BVerfG StAZ 2001, 207, 208 und FamRZ 1988, 587, 589).
  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16

    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter …

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
    Rn. 17 Aufseiten des Namensträgers ist bei dieser Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob sich im Vertrauen auf die Beständigkeit der Namensführung bereits eine schutzwürdige soziale Identität mit dem bislang geführten Namen bilden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 39).
  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20

    Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden, auf der Grundlage …

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
    Maßgebend ist dabei, ob im Einzelfall ohne einen Zusatz die Sach- oder Rechtslage nicht so klargestellt wäre, wie es der Sinn und Zweck der Personenstandsregister gebietet, so dass der Eintrag ohne den Zusatz zu falschen Schlussfolgerungen führen könnte (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20 - FamRZ 2021, 1543 Rn. 11 mwN).
  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
    Rn. 23 Im Übrigen fehlt es an einer Erklärung des Kindes, an dem seit der Nachbeurkundung tatsächlich geführten Namen festhalten zu wollen (vgl. BayObLGZ 2000, 18, 25 f. = NJW-RR 2000, 1104, 1106;… Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 446).
  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung: …

    Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch unvollständige Registereinträge (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 504/21 - FamRZ 2023, 27 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 08.02.2023 - XII ZB 402/22

    Personenstandssache: Transliteration der Schreibweise persischer Namen in die …

    Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch unvollständige Registereinträge (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 504/21 - FamRZ 2023, 27 Rn. 8 mwN).
  • OLG München, 31.08.2023 - 31 Wx 77/23

    Berichtigung des Personenstandsregisters bei abgeschlossenem Eintrag des …

    Auf Seiten des Namensträgers ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich im Vertrauen auf die Beständigkeit der Namensführung bereits eine schutzwürdige soziale Identität mit dem bislang geführten Namen bilden konnte (vgl. BGH Beschluss vom 21.9.2022 - XII ZB 504/21, BeckRS 2022, 30951 Rn. 17, beck-online).

    Wenn sich für einen Menschen durch den tatsächlich geführten Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte, ist auch der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom11.04.2021, 1 BvR 1646/97 = NJWE-FER 2001, 193; BGH, Beschluss vom 21.9.2022, XII ZB 504/21 = BeckRS 2022, 30951 Rn. 21; jeweils zitiert nach beck-online).

  • OLG Frankfurt, 27.11.2024 - 20 W 229/23

    Namensbestimmung nach § 1617b BGB

    Da das hier betroffene Kind Vorname2 damit einen Geburtsnamen ("C") führte, der von demjenigen des älteren Geschwisterkinds Vorname1 ("B") abwich, änderte sich sein Geburtsname im Moment der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Gesetzes in den Namen des erstgeborenen Geschwisterkindes (…vgl. BGH, a.a.O., Tz. 26 bei juris; vgl. dazu weiter BGH NJW 2022, 3579, Tz. 10 bei juris).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der genannten Entscheidung ausgeführt (vgl. Tz. 31 ff. bei juris; vgl. weiter BGH NJW 2022, 3579, Tz. 21 ff. bei juris), dass der Name eines Menschen zwar durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG geschützt ist und der Namensträger grundsätzlich verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und eine Namensänderung nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert.

  • OLG Nürnberg, 23.09.2024 - 11 Wx 1028/24

    Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Standesamtliche Namensführung, …

    Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages sei mithin dessen Unrichtigkeit von Anfang an (unter Hinweis auf BGH FamRZ 2023, 27 Rn. 8).

    Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch unvollständige Registereinträge (…BGH FamRZ 2023, 755 Rn. 9; FamRZ 2023, 27 Rn. 8).

  • AG Nürnberg, 22.03.2024 - III 93/23

    Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Identitätsnachweis, Nationalpass, …

    Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages ist mithin dessen Unrichtigkeit von Anfang an (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 504/21 -, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 27.03.2019 - 3 Wx 209/18 -, juris Rn. 28; OLG München…, Beschluss vom 03.02.2020 - 11 Wx 569/19 -, juris Rn. 12; Hanseatisches OLG Bremen…, Beschluss vom 24.03.2023 - 1 W 1/23 -, juris Rn. 6).
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