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   BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13   

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https://dejure.org/2013,36348
BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13 (https://dejure.org/2013,36348)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - IX ZR 165/13 (https://dejure.org/2013,36348)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - IX ZR 165/13 (https://dejure.org/2013,36348)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 2 Abs 2 S 5 BetrAVG, § 169 Abs 1 VVG
    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückkaufswert einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung als Teil der Insolvenzmasse

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zugehörigkeit des allein aus Beiträgen des Arbeitgebers gebildeten Rückkaufswerts einer Direktversicherung zur Insolvenzmasse des Arbeitnehmers

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 36; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5; VVG § 169
    Keine Zugehörigkeit des allein aus Beiträgen des Arbeitgebers gebildeten Rückkaufswerts einer Direktversicherung zur Insolvenzmasse des Arbeitnehmers

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rückkaufswert einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitnehmers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 2; ZPO § 851; InsO § 36
    Aufrechterhaltung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auch bei Kündigung durch Treuhänder in der Insolvenz des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückkaufswert einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung als Teil der Insolvenzmasse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Verwertung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz eines Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitnehmers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Arbeitnehmers, dass der Versicherer Rückkaufswert an die Masse zahlt, kann ausgeschlossen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Arbeitnehmers, dass der Versicherer Rückkaufswert an die Masse zahlt, kann ausgeschlossen sein

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Direktversicherung in der Verbraucherinsolvenz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schutz der Altersvorsorgeversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 163
  • ZIP 2014, 86
  • MDR 2014, 246
  • NZA 2014, 203
  • NZI 2014, 235
  • FamRZ 2014, 753
  • VersR 2014, 487
  • WM 2014, 46
  • DB 2014, 112
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZB 87/09

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung

    Auszug aus BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13
    Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 6).
  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2; vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 260; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert aaO Rn. 256).
  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

    Die Bestimmung enthält Regelungen hinsichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls, und will verhindern, dass der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 11; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, ZIP 2014, 86 Rn. 2).
  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 124/19

    Unterliegen der Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles

    Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487 Rn. 2).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18

    Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer

    Gleiches gilt für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, ZIP 2014, 86 Rn. 2; Borth, aaO; Siede, aaO S. 774 f).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

    Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig

    Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 260).

    § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG beschränkt bereits im Ausgangspunkt die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers in bestimmter Hinsicht; mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert das Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 267).

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 150/20

    Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Widerspruch des

    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2).
  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus

    Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487 Rn. 2).
  • BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20

    Private Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge:

    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2).
  • LG Nürnberg-Fürth, 06.09.2018 - 2 O 5504/17

    Widerspruchsrecht bei im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen

    Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll also möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189).
  • OLG Hamm, 05.07.2013 - 20 U 260/12

    Bindung des Insolvenzverwalters an das Verbot der Kündigung einer

    Beim BGH IX ZR 165/13 ist Antrag auf Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden.
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2022 - 12 W 2/22

    Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem

  • OLG Nürnberg, 22.05.2020 - 10 UF 51/20

    Versorgungsausgleich - Versorgungsanwartschaften im Insolvenzbeschlag

  • LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16

    Inanspruchnahme des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters des Schuldners auf

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2021 - 2 O 6595/20

    Kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gem. § 5a Abs. 1 VVG in der

  • OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 142/13

    Versorgungsausgleich: Privates Weiterführen eines Anrechts aus der betrieblichen

  • OLG Brandenburg, 31.03.2014 - 9 UF 142/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer nach Ausscheiden aus

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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37239
BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 4 InsO, § 9 InsO, § 300 InsO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a InsoBekV
    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • IWW
  • JurPC

    Veröffentlichungen auf insolvenzbekanntmachungen.de

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

  • zip-online.de

    Angaben zum Schuldner bei öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet

  • zvi-online.de

    ZPO § 233 Abs. 1; InsO §§ 4, 9, 300; InsOBekVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Angaben zum Schuldner bei öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • ra.de
  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Volltext)

    Insolvenzbekanntmachungen sind im Internet stets mit Vornamen zu veröffentlichen

  • rechtsportal.de

    Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • ibr-online

    Veröffentlichungen auf www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzbekanntmachungen - und die genaue Bezeichnung des Schuldners

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung möglich, wenn Gläubiger fehlende Kenntnis eines Beschlusses über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist glaubhaft macht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die Internetveröffentlichung in Insolvenzverfahren

  • duslaw.de (Kurzinformation)

    Kritisches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung möglich, wenn Gläubiger fehlende Kenntnis eines Beschlusses über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist glaubhaft macht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 369
  • ZIP 2014, 86
  • MDR 2014, 303
  • NZI 2014, 77
  • WM 2014, 78
  • Rpfleger 2014, 220
  • NZG 2014, 232
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07

    Voraussetzung einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verwerfung seines

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    (1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000, 446; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15; Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1).

    Ist das Verfahren des Gerichts dagegen so gestaltet, dass eine Kenntnisnahme vom Lauf der Frist ausgeschlossen oder übermäßig erschwert ist, kann das so zustande gekommene Ergebnis aus Gründen der übermäßigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht nicht hingenommen werden und es muss ungeachtet des Fehlens einer Notfrist eine Wiedereinsetzung analog § 233 ZPO erfolgen (vgl. zu anderen Fällen der möglichen entsprechenden Anwendung LG Dresden, ZInsO 2008, 48; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO, Rn. 14 ff; Musielak/Grandel, aaO; Zöller/Greger, aaO Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 97).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff) ist in einem Insolvenzverfahren, das zum Ende der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO noch nicht aufgehoben ist, wie in einem Schlusstermin über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.

    Die Anhörung zu den in § 290 Abs. 1 InsO bestimmten Versagungsgründen kann auch im schriftlichen Verfahren, in dem Versagungsanträge innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist gestellt werden müssen, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 415; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; vom 3. Dezember 2010 - IX ZB 247/08, aaO Rn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 287 Rn. 49; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 290 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 90).

  • AG Hamburg, 20.06.2000 - 68a IK 25/00

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde als schlüssiges Wiedereinsetzungsgesuch

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    (1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000, 446; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15; Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1).

    Dies entspricht im Insolvenzverfahren etwa der des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO, der eine gesetzliche Notfrist von einem Monat für die Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungsplan des Schuldners vorsieht, wobei in diesem Fall aufgrund der Bezeichnung der Frist als Notfrist eine Wiedereinsetzung nach § 4 InsO, § 233 ZPO möglich ist (LG Münster, ZVI 2002, 267; AG Hamburg, NZI 2000, 446; Pape/Uhländer/Brenner, aaO, § 307 Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 307 Rn. 32; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 307 Rn. 9).

  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Die Frist zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, die den Gläubigern nicht individuell mitgeteilt worden ist, hätte dann nicht zu laufen begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49 Rn. 11, 14).

    Ein Fall, in dem die Frist mangels wirksamer Zustellung nicht läuft, weil die bekannt gemachte Entscheidung nicht richtig bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49), liegt nicht vor.

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsantrag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28).
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Bei der Auslegung sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3202).
  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 94/98

    Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Nach der Rechtsprechung gelten für die Auslegung von Prozesserklärungen die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, vor § 128 Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 11.11.1993 - VII ZB 24/93

    Berichtigung einer Prozeßhandlung ist nicht ausgeschlossen!

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Nach der Rechtsprechung gelten für die Auslegung von Prozesserklärungen die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, vor § 128 Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsantrag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Bei der Auslegung sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3202).
  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZN 753/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung von Prozesserklärung

  • BGH, 18.10.2012 - IX ZB 131/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Form der Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZB 42/05

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • LG Münster, 08.07.2002 - 5 T 290/02

    Insolvenzrechtliche Voraussetzungen eines Antrags auf Eröffnung des

  • OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00

    Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 1819/00

    Zur Gewährung von Wiedereinsetzung bei der durch das Büropersonal eines Anwalts

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

  • BGH, 19.09.2019 - IX ZB 23/19

    Vorzeitige Restschuldbefreiung bei rechtzeitiger Zahlung der

    (1) Dabei kann die Frage offengelassen werden, ob § 233 ZPO analog auf die Versäumung der in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO geregelten Aufbringungsfrist anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, NZI 2014, 77 Rn. 15; vgl. zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Rahmen des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70) und ob ein Auskunftsanspruch des Schuldners überhaupt besteht und gegen wen sich ein solcher Auskunftsanspruch richtet und welchen Inhalt er genau hat.
  • BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des

    Stets muss sich der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZIP 2014, 86 Rn. 12; HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 9 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Rüther, 6. Aufl., § 9 Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9).
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    Die Wiedereinsetzung räumt der Einzelfallgerechtigkeit Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 1), indem sie eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen eröffnet, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11,NJW-RR 2014, 369 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233 Rn. 1).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.2014 - 3 K 640/12

    Unwirksamkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten

    Der Umstand, dass bei der Suche unter insolvenzbekanntmachungen.de die einzelnen Bekanntmachungen aufgerufen und durchgegangen werden müssen, wenn man die Suche nicht auf die Eröffnungen von Insolvenzverfahren einschränkt, um nicht daneben auch noch eine Suche mit der Einschränkung auf Sicherungsmaßnahmen durchführen zu müssen, um die eventuelle Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters, auf den aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 1 InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen übergeht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), bei noch nicht eröffnetem Insolvenzverfahren beim Durchsehen der angezeigten Bekanntmachungen zu ersehen, ist unbeachtlich, denn zumindest die bequemere Suche unter Unternehmensregister.de, bei der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB) direkt zu ersehen ist und die einzelnen Sicherungsmaßnahmen angeklickt werden können, um deren Inhalte zu ersehen, obliegt angesichts der geringen Mühe (a.A. Hafemeister, Nutzerfreundlichere Gestaltung der Suchmaske für Insolvenzbekanntmachungen im Internet, NZI 2014, 77) und der Kostenfreiheit dem Rechtsanwalt (einschränkend BGH-Urteil vom 15. April 2010 IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806, zu zumutbaren Informationsobliegenheiten hinsichtlich Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

    Auch wenn man fordert, die Suchmaske müsse so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Aufwand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts ermögliche (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), führt dieses Erfordernis nicht zur Gutgläubigkeit eines am Sitz des Insolvenzgerichts ansässigen Rechtsanwalts, dem dessen korrekte Bezeichnung aus diesem Grunde nicht verborgen geblieben sein kann.

    Für ihn ist die Unzulänglichkeit der Suchmaske erkennbar, weshalb sie auf ihn bezogen nicht irreführend ist (vgl. zu diesem Kriterium BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369).

    Zu etwaigen Unzulänglichkeiten der Internetseiten bei der Suche nach Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (vgl. BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), braucht im Streitfall nicht eingegangen zu werden.

  • OLG Dresden, 30.07.2020 - 8 U 1827/19

    Zur Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs des Inhabers einer

    Die Auslegung hat sich vielmehr daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).
  • BGH, 06.07.2017 - IX ZB 73/16

    Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung:

    Der Senat hat bereits entschieden, dass unrichtige (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 und 14) oder nicht die Mindestangaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO enthaltende öffentliche Bekanntmachungen die Zustellungswirkung nicht auslösen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZInsO 2014, 88 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 08.03.2018 - IX ZB 12/16

    Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum

    Sie ist - ebenso wie die Bestimmung des Schlusstermins (§ 197 Abs. 2 InsO) oder die Einberufung einer sonstigen Gläubigerversammlung (§ 74 Abs. 2 InsO) - im Internet öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 InsO aF; vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - IX ZB 241/04, nv Rn. 6; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, WM 2014, 78 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 290 Rn. 17a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 86).
  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 9 U 24/22

    Datenschutzrecht: Rechtmäßigkeit der Speicherung einer vorzeitigen

    Denn die nach §§ 300 Abs. 4 Satz 1, 9 InsO erfolgte Bekanntmachung diente zunächst der Ermöglichung der Wahrung der Rechte durch vom Beschluss Betroffener wie insbesondere Gläubiger, denen hiergegen die sofortige Beschwerde zusteht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11, Rn. 12).
  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19

    Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung nach Erlass eines

    Die Auslegung von prozessualen Erklärungen hat sich daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Während die Beklagte mit der Information über die erfolgte Restschuldbefreiung potentielle künftige Vertragspartner des Klägers über dessen Bonität informieren möchte, dienen die Bekanntmachungen nach §§ 300 Abs. 4 S.1, 9 InsO vorrangig den Interessen früherer Gläubiger, die von einer Restschuldbefreiung betroffen sind und denen dagegen die sofortige Beschwerde zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11, Rn. 12).
  • OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20

    Vertretung, GmbH-Recht

  • OLG Dresden, 29.05.2020 - 8 W 350/20

    Kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Bestellung eines Prozesspflegers!

  • OLG Dresden, 13.05.2020 - 8 W 277/20

    Kostenvorschuss für Erstellung eines Buchauszugs

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30722
OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14 (https://dejure.org/2014,30722)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.09.2014 - 4 U 97/14 (https://dejure.org/2014,30722)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. September 2014 - 4 U 97/14 (https://dejure.org/2014,30722)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zur Möglichkeit der Kündigung von Anleihen in Form von Schuldverschreibungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung einer Anleihe wegen Einstellung der Zahlungen durch den Emittenten

  • zip-online.de

    Zur Kündigung einer Anleihe in Insolvenznähe

  • rechtsportal.de

    BGB § 314; BGB § 490
    Kündigung von Anleihen in Form von Schuldverschreibungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 314 ; BGB § 490
    Außerordentliche Kündigung einer Anleihe wegen Einstellung der Zahlungen durch den Emittenten

  • Der Betrieb

    Rückzahlungsanspruch des Anlegers nach außerordentlicher Kündigung einer Unternehmensanleihe im Rahmen der Restrukturierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SchVG §§ 3, 5 ff.; BGB §§ 242, 305 ff., 314, 490
    Zur Kündigung einer Anleihe in Insolvenznähe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Anleihen und Schuldverschreibungen aus wichtigem Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2176
  • ZIP 2014, 86
  • DB 2014, 2521
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.07.2008 - VII ZB 64/07

    Vollstreckung einer Zug um Zug gegen die Aushändigung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14
    Bei dem Anspruch der Beklagten handelt es sich nicht um einen selbstständigen Gegenanspruch, sondern um eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung (§ 368 BGB; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az. VII ZB 64/07, juris Rz. 12; Palandt- Sprau , BGB, 73.A., § 797 Rz. 1).

    Aus diesem Grund besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung grundsätzlich nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung (s. BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az. VII ZB 64/07, juris Rz. 12).

  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14
    Zwar stellt der Kerngehalt von § 314 BGB zwingendes Recht dar und kann nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt werden (Erman- Böttger , BGB, 14.A., § 314 Rz 3; Palandt- Grüneberg , BGB, 73.A., § 314 Rz. 3; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10, juris Rz. 27), dies auch aufgrund des Ausflusses des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

    Insofern ist ein Ausschluss nur dann unwirksam, wenn die konkrete Einschränkung des Kündigungsrechts unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist (vgl. BGH NJW 2012, 1431 [BGH 08.02.2012 - XII ZR 42/10] ; BGH NJW 1986, 3134 [BGH 26.05.1986 - VIII ZR 218/85] ).

  • LG Bonn, 25.03.2014 - 10 O 299/13

    Außerordentliche Kündigung von Inhaberschuldverschreibungen möglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14
    Diese den Wortlaut und die Verständnismöglichkeiten der beteiligten Verkehrskreise berücksichtigende Auslegung führt bei Anwendung der Regelung des § 305c Abs. 2 BGB dazu, dass der Beschlussvorschlag zur Abänderung der Anleihebedingungen im Verfahren nach den §§ 5 ff. SchVG als ein Angebot der Beklagten zu einer "allgemeinen Schuldenregelung zugunsten der Gläubiger" verstanden werden muss (so auch bereits LG Bonn, Urteil vom 25.3.2014, Az. 10 O 299/13, Seite 5 f., Bl. 352 ff. d.A.).

    Insofern ist der Ansatz des Landgerichts Bonn in seinem Urteil vom 25.03.2014, Az. 10 O 299/13, Bl. 352 ff. d. A., unzutreffend, soweit es in vergleichbarer Konstellation einen Untergang des Zahlungsanspruchs nach § 275 BGB annimmt und einen Schadensersatzanspruch des Anleihegläubigers gegen die Beklagte in gleicher Höhe bejaht.

  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14
    Insofern ist ein Ausschluss nur dann unwirksam, wenn die konkrete Einschränkung des Kündigungsrechts unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist (vgl. BGH NJW 2012, 1431 [BGH 08.02.2012 - XII ZR 42/10] ; BGH NJW 1986, 3134 [BGH 26.05.1986 - VIII ZR 218/85] ).
  • BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

    Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14
    Sie können jedoch abweichend von § 305 Abs. 2 BGB in vereinfachter Form durch allgemeine Veröffentlichung nach kapitalmarktrechtlichen Vorschriften in das Vertragsverhältnis einbezogen werden (BGH NJW 2005, 2917 [BGH 28.06.2005 - XI ZR 363/04] ); eine Einbeziehung ist hier unstreitig erfolgt.
  • BGH, 30.06.2009 - XI ZR 364/08

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Änderung der Bedingungen nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14
    Allerdings stellen auch Anleihebedingungen, weil sie das Rechtsverhältnis zwischen den Emittenten als Schuldnern und den Inhabern der Schuldverschreibung als Gläubigern regeln, Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und unterliegen einer nach dem Maßstab des SchVG modifizierten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az. XI ZR 364/08, juris Rz. 23; R. Müller, in: Baums/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rz. 15.340 m.w.Nw.).
  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 150/11

    dlg.de - Zur Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14
    Denn die Klägerin als Gläubigerin kann die Kosten für die den Verzug begründende Erstmahnung (Kündigung) nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründet (BGH NJW-RR 2013, 487 [BGH 13.12.2012 - I ZR 150/11] ; Palandt- Grüneberg , BGB, 73.A., § 286 Rz. 44).
  • OLG Köln, 09.07.2015 - 3 U 58/12

    Kündigung einer Anleihe wegen Insolvenz des Anleiheschuldners

    Hierdurch wird der Rückgriff auf die Bestimmungen des Darlehensvertrages, insbesondere auf § 490 BGB ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2014, 4 U 97/14, DB 2014, 2521, juris Rn. 46; wohl auch für die Frage nach der Anwendbarkeit des § 313 BGB: BGH, Urteil vom 15.07.2014, XI ZR 100/13, NJW 2014, 3362 Rn. 31 ff.; Seibt/Schwarz in ZIP 2015, 401, 407, jeweils mwN; sowie zur Rechtsentwicklung und zu den verschiedenen Meinungen: Hopt/Mülbert, WM 1990, Sonderbeilage 3, S. 3, 5; Hammen, NJW 1987, 2856, 2857; Sprau in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 793 Rn. 2; Staudinger-Freitag/Mülbert, BGB (2011), § 488 Rn. 48; OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - 7 U 4544/96, Rn. 18, zitiert nach juris; Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts (2004), S. 135; Lenenbach, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, Rn. 2.112; Trautrims, BB 2012, 1824).

    Zum einen kann die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund als zwingendes Recht nicht vollständig ausgeschlossen werden (vgl. OLG Frankfurt, DB 2014, 2521, juris Rn. 37 f.).

    Selbst wenn grundsätzlich auch ein konkludenter Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit des § 314 BGB durch die Bedingungen der Anleihen möglich wäre (so OLG Frankfurt DB 2014, 2521), kommt dieser vorliegend nicht in Betracht.

    Die Möglichkeit der Gläubigerversammlung, eine Rückwirkung des Kündigungsverzichts zu erreichen, kann vor diesem Hintergrund nicht zum Tragen kommen (vgl. OLG Frankfurt DB 2014, 2521, juris Rn. 61; so auch LG Bonn, ZIP 2014, 1073).

  • KG, 08.06.2018 - 9 U 41/16

    Wegfall des Teilvergütungsanspruchs des gekündigten Dienstverpflichteten:

    Vor allem vor dem Hintergrund, dass Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden können, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (BAG, Urteil vom 04. Juni 1997 - 2 AZR 362/96 -, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. September 2014 - 4 U 97/14 -, Rn. 28, juris; Preis in: Staudinger, Neubearbeitung 2016, BGB § 626, Rn. 66; Henssler in: Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016, BGB § 626 Rn. 126; Weth in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 314 BGB, Rn. 23; Böttcher in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 314 BGB, Rn. 10; Lorenz in BeckOK, Stand 01.05.2014; BGB § 314 Rn. 15), ergibt sich auf der Grundlage der oben dargestellten wohl herrschenden Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung des OLG Koblenz (Urteil vom 28. April 1975 - 1 U 292/74 -, juris) ein anders nicht zu vermeidender Wertungswiderspruch im Vergleich der Regelungen von § 626 BGB und 628 Abs. 1 S. 2 BGB.
  • LG Bonn, 23.10.2019 - 1 O 322/19

    Mobilfunkvertrag; Schufa-Klausel; Zugang; Mahnung

    Gleichwohl ist es der Kammer nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis - hier den Zugang der streitgegenständlichen Mahnungen - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2016 - 4 U 97/14 m.w.N.).
  • OLG München, 22.06.2015 - 21 U 4719/14

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung von wegen Verschlechterung der

    Die hier streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen unterliegen den §§ 793 ff BGB , die als Sonderregelung dem § 490 BGB vorgehen (vgl. OLG Frankfurt/Main, ZIP 2014, 2176 , Orientierungssatz 1 und letztlich offen gelassen in Rz. 46 bei [...]).
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 22/17

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines ländlichen Reitturniers

    Durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.02.2015 (4 U 97/14) wurde das Urteil des Landgerichts bezüglich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgeändert, die weitergehende Berufung der Beklagten und jetzigen Klägerin zu 1 wurde zurückgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 14 U 173/16

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines ländlichen Reitturniers

    Durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.02.2015 (4 U 97/14) wurde das Urteil des Landgerichts bezüglich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgeändert; die weitergehende Berufung der jetzigen Klägerin zu 1 wurde zurückgewiesen.
  • LG Bonn, 12.01.2015 - 9 O 153/14

    Zahlungsanspruch durch Kündigung der erworbenen Anleihe; Verbindlichkeit eines

    Im Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. März 2014 (Az. 10 O 299/13) wird angenommen, dass ein durch die Kündigung fällig gestellter Zahlungsanspruch gemäß § 275 BGB untergegangen sei, weil die Anleihe nach dem Vollzug des Beschlusses nicht mehr existiere, während im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. September 2014 (Az. 4 U 97/14) ausgeführt ist, dass die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigerversammlung hinsichtlich des Umtauschs der Schuldverschreibungen auch für den Gläubiger einer gekündigten Forderung bindend seien.
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Rechtsprechung
   LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30890
LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13 (https://dejure.org/2014,30890)
LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2014 - 26 O 140/13 (https://dejure.org/2014,30890)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 26 O 140/13 (https://dejure.org/2014,30890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • heise.de (Pressebericht, 22.10.2014)

    TelDaFax-Pleite: Bayer 04 Leverkusen muss 16 Millionen Euro Sponsorengeld zurückzahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bayer Leverkusen verurteilt - 16 Millionen Euro für Ex-Sponsor Teldafax

  • lto.de (Kurzinformation)

    Teldafax siegt über Bayer Leverkusen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bayer Leverkusen muss Sponsorengelder an TelDaFax-Insolvenzverwalter zurückzahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayer Leverkusen im Duell mit Teldafax - Fußballverein muss Sponsorengelder des insolventen Stromverkäufers zurückzahlen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sponsoring: Teldafax-Insolvenzverwalter verklagt Bayer Leverkusen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Teldafax-Prozess: Bayer 04 muss Gläubigern Millionen zahlen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    TelDaFax-Insolvenz: Bayer Leverkusen zur Rückzahlung von rund 16 Mio. EUR an Insolvenzverwalter verurteilt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayer Leverkusen muss Sponsorengelder in Millionenhöhe an TelDaFax-Insolvenzverwalter zurückzahlen - Verantwortliche hätten aus Hinweis auf Liquiditätsschwierigkeiten und bitte um Stundungen seitens TelDaFax zwingend den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit ziehen müssen ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 86
  • NZI 2015, 76
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 17.06.2010 - IX ZR 186/08

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Tilgung einer gegen einen

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leistung an einen Dritten daher als unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO anzusehen, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, Rn. 7, m.w.Nachw., zit. nach Juris).

    Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, Rn. 9, zit. nach Juris) hat den Bestand einer solchen - vom Kläger bestrittenen - werthaltigen Forderung der Z Marketing GmbH gegenüber der Schuldnerin nicht hinreichend dargelegt und hierzu lediglich ausgeführt, es bestünde die Möglichkeit, dass die Z Marketing GmbH im Zeitpunkt der Zahlung gegen die Schuldnerin pfändbare Ansprüche gehabt habe.

    Auf Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Z Holding AG und die Z Marketing GmbH kann sich die Beklagten wegen deren aus der Zahlungseinstellung folgenden Insolvenzreife und der aus diesem Grund ausscheidenden Möglichkeit der Einzelvollstreckung ohnehin nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, Rn. 8, zit. nach Juris).

  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 142/13

    Insolvenzanfechtung: Zahlungen einer Schwestergesellschaft eines Energiehändlers

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Am 26. Oktober 2009 zahlte die Z Marketing GmbH an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 600.000,00 EUR, der (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer ist.

    In der Folge kam es bis Juni 2011 zu weiteren Zahlungen der Z Holding AG und der Z Marketing GmbH an die Beklagte, die Gegenstand der Verfahren 26 O 141/13 und 26 O 142/13 vor der erkennenden Kammer sind.

    Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien Beweis erhoben durch Verwertung der im Verfahren LG Köln 26 O 142/13 erfolgten Vernehmung der Zeugen H2, I, F und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll in der Sache 26 O 142/13 vom 28. Mai 2014 (Bl. 953ff. GA) verwiesen.

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).

    Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Geht man von einem Eingang dieses Schreibens am 7. Juli 2009 (die als Anlage K7 vorliegende Rechnung enthält den Eingangsstempel "07. Juni 2009", wobei ausweislich des Buchungstempels auf derselben Rechnung weiter unten der Eingang tatsächlich am 7. Juli 2009 erfolgt sein wird) und berechnet die Frist von sieben Tagen nicht ab Leistungs- (1. Juli 2009) oder Rechnungsdatum (3. Juli 2009) sondern ab Eingang, forderte die Beklagte die Zahlung des Betrags jedenfalls von der Z Marketing GmbH bis spätestens zum 14. Juli 2009 ernsthaft ein, weil hierfür regelmäßig schon die Übersendung einer Rechnung ausreichend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18, zit. nach Juris).

    Zwar sind - auch rein tatsächlich - gestundete Forderungen, bei denen der Forderungsgläubiger deutlich macht, dass er weder eine bevorrechtigte Befriedigung im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anstrebe, sondern je nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners mit einer nachrangigen Befriedigung einverstanden ist, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007- IX ZB 36/07, Rn. 19, zit. nach Juris).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Rn. 10ff., zitiert nach Juris, m.w.Nachw.).

    Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, Rn. 13, zit. nach Juris).

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 229/11

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Sekundäre

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).

    Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, Rn. 21; Urt. vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, Rn. 26, zitiert nach Juris).

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Denn ob die gegenüber dem Leistungsempfänger rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtete Schuldnerin mit ihrer Leistung ein eigenes wirtschaftliche Interessen verfolgt oder Vorteile erzielt, ist für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit der Leistung ohne Belang, weil ein solcher Vorteil der Schuldnerin den Leistungsempfänger gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 - IX ZR 84/05, Rn. 14, zit. nach Juris).

    Hat der Zuwendungsempfänger zu diesem Zeitpunkt seine Leistung gegenüber seinem eigentlichen Forderungsschuldner bereits erbracht, kann sich die Entgeltlichkeit nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, Rn. 11; Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, Rn. 13, zit. nach Juris).

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis ist danach als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2007, IX ZR 194/04, Rn. 8; Kayser , a.a.O., ebenda).

    Denn auch wenn die Anfechtung im Deckungsverhältnis Vorrang beansprucht, ist eine solche Anfechtung, wofür die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, nach dem Vortrag des Klägers nicht erhoben, so dass auch der Vorrang nicht greift (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, Rn. 49, zit. nach Juris).

  • LG Stuttgart, 05.11.2013 - 16 O 556/12

    Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch durch Fiskus als

    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Soweit das Landgericht Stuttgart in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 5. November 2013 (16 O 556/12) für den Fall der Zahlung eines Netzentgeltes für einen zurückliegenden Zeitraum die Auffassung vertreten hat, dass eine Zahlung dann entgeltlich sei, wenn der Netzbetreiber seinem eigentlichen Forderungsschuldner nach Eingang der Zahlung weiteren Netzzugang gewährt habe und dies ohne die Zahlung in rechtlich zulässiger Weise hätte verweigern oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen können, scheitert eine Übertragbarkeit dieser Entscheidungsgründe auf vorliegenden Fall unabhängig von deren Richtigkeit schon daran, dass der streitgegenständliche Hauptsponsorenvertrag der Beklagten bei Zahlungsverzug weder einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung noch - anders als etwa der nicht zustande gekommene Entwurf der "2.
  • LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Auszug aus LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13
    Denn allein in der Fortführung eines bereits vor der angefochtenen Leistung geschlossenen Vertrages liegt keine Gegenleistung, die aufgrund der angefochtenen Zahlung erbracht wurde (vgl. so auch LG Frankfurt, Urt. v. 17.10.2014 - 2/08 O 93/13, Rn. 40, zit. nach Juris).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 163/07

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung im Drei-Personen-Verhältnis

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 14.02.2013 - IX ZR 41/12

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Tilgung einer fremden

  • OLG Köln, 20.06.2007 - 2 U 4/07
  • AG Nordhorn, 29.10.2012 - 3 C 743/12
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 182/08

    Anfechtbarkeit der Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung;

  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13

    Anfechtbarkeit von in Gläubigerbenachteiligungsabsicht durch den Schuldner in den

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