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Rechtsprechung
   BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,360
BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 (https://dejure.org/2010,360)
BAG, Entscheidung vom 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 (https://dejure.org/2010,360)
BAG, Entscheidung vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 (https://dejure.org/2010,360)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 1b Abs 4 S 1 BetrAVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 242 BGB, § 421 BGB
    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 36 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrente: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf unterschiedliche Steigerungssätze bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung; Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten als alleinige Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung in ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der betrieblichen Altersversorgung; Statusunterschied als alleinige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung; Passivlegitimation der Gruppenunterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BAG stellt Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei Betriebsrente her

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Gleiche Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung bei Betriebsrenten häufig nicht zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente - Angleichung von Arbeitern und Angestellten bei mangelnden Rechtfertigungsgründen für schlechtere Behandlung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Arbeiter können Anpassung nach oben fordern

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 36 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrente: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 133, 158
  • NJW 2010, 3388 (Ls.)
  • ZIP 2010, 1972 (Ls.)
  • MDR 2010, 999
  • NZA 2010, 701
  • NZG 2010, 340
  • ZTR 2010, 384
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205).

    Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als "Kürzel" für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO).

    Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205).

    Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205).

    Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205).

    Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205).

    (b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205).

    § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179).

    b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205).

    Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205).

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205).

    Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen.

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 269/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Dem steht nicht die Entscheidung des Senats vom 21. August 2007 (- 3 AZR 269/06 - BAGE 124, 22) entgegen.

    Darauf, ob die konkrete Regelung deshalb mitbestimmungspflichtig ist, weil es nicht um die Festlegung des begünstigten Personenkreises an sich, sondern um die Verteilung der Mittel auf den vom Arbeitgeber als Leistungsempfänger vorgesehenen Personenkreis geht (dazu BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 20, BAGE 124, 22), kommt es nicht an.

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Dementsprechend hat auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts bei der Beurteilung von Freiwilligkeitsvorbehalten nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen laufenden Leistungen und Einmalzahlungen unterschieden (30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 29, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38).

    Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38).

  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Danach gilt (zum Ganzen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179):.

    § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179).

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Betriebsrente, der sich nicht auch aus dem Wortlaut der Leistungsordnung eines externen Versorgungsträgers - hier des Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse - herleiten lässt, hat der Arbeitgeber dafür unmittelbar einzustehen (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 47 f., BAGE 125, 133).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte.
  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen haben die Betriebsparteien hinsichtlich der tatsächlichen Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum (dazu BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 18 ff., AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30).
  • ArbG Berlin, 19.05.2009 - 33 Ca 21727/08
    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    angehört, übergreifende Gruppenunterstützungskasse handelt, steht dem nicht entgegen (aA ArbG Berlin 19. Mai 2009 - 33 Ca 21727/08 -).
  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 42/06

    Überbrückungsversorgung - Neuregelung - Betriebsratsbeteiligung -

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf verlassen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 29. Januar 2008 - 3 AZR 42/06 - Rn. 53, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 14).
  • BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06

    Kündigung ohne Massenentlassungsanzeige; Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09
    Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31).
  • BAG, 20.05.2008 - 1 AZR 203/07

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

  • BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 569/06

    Sonderzahlung - Gleichbehandlung

  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

  • BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 344/94

    Weihnachtsgeld für Zeitungszusteller

  • BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 681/92

    Weihnachtsgratifikation - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner

  • BAG, 18.01.2005 - 3 AZR 137/04

    Anrechnung von Restübergangsgeld auf die Betriebsrente

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • LAG Köln, 12.02.2009 - 13 Sa 598/08

    Feststellung der prozentualen Höhe einer betrieblichen Altersrente hinsichtlich

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

    Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158 sowie für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 45) .

    Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien - unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums und ihrer Einschätzungsprärogative (dazu BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158)  - davon ausgehen konnten, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2010 - 5 Sa 996/09

    Kündigung eines Chefarztes wegen zweiter Eheschließung unwirksam

    Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist dabei vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt: BAG 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 - NZA 2010, 701).
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 69, BAGE 133, 158).

    Auch diese ergänzende Konkretisierung ist von dem Verweis in § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG auf § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG erfasst (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 70, BAGE 133, 158) .

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Rechtsprechung
   BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1331
BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09 (https://dejure.org/2010,1331)
BAG, Entscheidung vom 17.03.2010 - 5 AZR 301/09 (https://dejure.org/2010,1331)
BAG, Entscheidung vom 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 (https://dejure.org/2010,1331)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 BGB, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 148 ZPO
    Schwarzgeldabrede - Nettolohnvereinbarung

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtliche Beurteilung einer in § 14 Abs. 2 S. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelten Fiktion einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung; Mögliche Rechtsfolgen einer sog. Schwarzgeldabrede im Hinblick auf den zugrundeliegenden Arbeitsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Schwarzgeldabrede stellt keine Nettolohnvereinbarung dar - Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV

  • hensche.de

    Lohn und Gehalt, Schwarzarbeit, Nettolohnvereinbarung

  • bag-urteil.com

    Schwarzgeldabrede - Nettolohnvereinbarung

  • rewis.io

    Schwarzgeldabrede - Nettolohnvereinbarung

  • ra.de
  • rewis.io

    Schwarzgeldabrede - Nettolohnvereinbarung

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen einer Schwarzgeldabrede

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schwarzgeldabrede ist keine arbeitsrechtliche Nettolohnabrede

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Leitsatz)

    Schwarzgeldabrede und Nettolohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwarzgeldabrede

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Schwarzgeldabrede nicht ohne Weiteres Nettolohnvereinbarung

  • goerg.de (Kurzinformation)

    Schwarzgeldabrede führt arbeitsrechtlich nicht zu einer "Nettolohnvereinbarung"

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Die Schwarzgeldabrede

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.6.2010)

    Keine Arbeitnehmer-Ansprüche nach jahrelanger Schwarzarbeit // Bundesarbeitsgericht weist Spielothek-Mitarbeiterin ab

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 133, 332
  • NJW 2010, 2604
  • MDR 2010, 1125
  • NZA 2010, 881
  • NJ 2011, 263
  • BB 2010, 1992
  • DB 2010, 1241
  • JR 2012, 45
  • ZTR 2010, 384
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 690/01

    Arbeitslohn - Schwarzgeldvereinbarung

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
    Mit einer Schwarzgeldabrede bezwecken die Arbeitsvertragsparteien, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber (vgl. Senat 26. Februar 2003 - 5 AZR 690/01 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 105, 187).

    In einem solchen Fall ist nur die Schwarzgeldabrede und nicht der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig (Senat 24. März 2004 - 5 AZR 233/03 - zu II 2 b cc (2) der Gründe, EzA BGB 2002 § 134 Nr. 2; 26. Februar 2003 - 5 AZR 690/01 - zu II 4, 5 der Gründe, aaO).

    Die auf das Sozialversicherungsrecht beschränkte Bedeutung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist danach im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden (Fuchs JR 2003, 439, 440).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
    Speziell regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV die sozialversicherungsrechtliche Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgelts in einem illegalen Beschäftigungsverhältnis ( BGH 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - Rn. 17, BGHSt 53, 71; LSG Rheinland-Pfalz 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09 - DB 2009, 2443).

    Von der Schaffung einer der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV entsprechenden Norm im Steuerrecht hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen (BT-Drucks. 15/2948 S. 7, 20; BGH 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - Rn. 16, BGHSt 53, 71).

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 233/03

    Arbeitnehmerbegriff - Schwarzarbeit

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
    In einem solchen Fall ist nur die Schwarzgeldabrede und nicht der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig (Senat 24. März 2004 - 5 AZR 233/03 - zu II 2 b cc (2) der Gründe, EzA BGB 2002 § 134 Nr. 2; 26. Februar 2003 - 5 AZR 690/01 - zu II 4, 5 der Gründe, aaO).
  • BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03

    Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
    Bei Nachentrichtung entzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt (erst) die Nachzahlung zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (vgl. BFH 13. September 2007 - VI R 54/03 - zu II 1 a bb der Gründe, BFHE 219, 49).
  • ArbG München, 26.06.2008 - 13 Ca 6947/06

    Nettolohnvereinbarung - "Schwarzarbeit"

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Juni 2008 - 13 Ca 6947/06 - wird zurückgewiesen.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.07.2009 - L 6 R 105/09

    Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
    Speziell regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV die sozialversicherungsrechtliche Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgelts in einem illegalen Beschäftigungsverhältnis ( BGH 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - Rn. 17, BGHSt 53, 71; LSG Rheinland-Pfalz 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09 - DB 2009, 2443).
  • BAG, 18.01.1974 - 3 AZR 183/73

    Arbeitsvergütung: Begriffe des Nettolohns und der steuerfreien Leistung, Irrtum

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
    Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (Senat 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 111, 131; BAG 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 670 Nr. 19 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2).
  • LAG München, 27.02.2009 - 9 Sa 807/08

    Schwarzgeldabrede

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2009 - 9 Sa 807/08 - aufgehoben.
  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 521/03

    Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
    Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (Senat 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 111, 131; BAG 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 670 Nr. 19 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2).
  • BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 334/21

    Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel - AGB-Kontrolle

    Mit diesem Inhalt ist der Antrag einer Zwangsvollstreckung zugänglich und damit hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 11, BAGE 133, 332) .
  • BAG, 21.09.2011 - 5 AZR 629/10

    Vergütungserwartung - Überstunden

    Unbeschadet der - vom Landesarbeitsgericht bejahten - Frage, ob die Parteien eine Schwarzgeldabrede getroffen haben, beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht auf das bürgerlichrechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 13 ff., BAGE 133, 332; ErfK/Preis 11. Aufl. § 611 BGB Rn. 475; DFL/Kamanabrou 4. Aufl. § 611 BGB Rn. 228; Palandt/Weidenkaff 70. Aufl. § 611 BGB Rn. 51; Arnold ArbR Aktuell 2010, 322; Steenfatt BB 2010, 1992) .

    Das ergibt eine systematische Auslegung der Norm, deren Ergebnis durch den Zweck und die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestätigt wird (s. dazu im Einzelnen BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - aaO) .

  • BAG, 22.06.2016 - 10 AZR 806/14

    Berechnung von Sozialkassenbeiträgen - vermutete Schwarzgeldabrede

    Derartige Abreden lägen auch fern, da die Arbeitsvertragsparteien - wie auch der Kläger einräumt - mit einer Schwarzgeldabrede gerade die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bezwecken, nicht jedoch die Übernahme der Steuern und Beitragsanteile des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 12, BAGE 133, 332) .

    Da § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV eine Nettoarbeitsentgeltvereinbarung fingiert, ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt in einem illegalen Beschäftigungsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV so zu ermitteln, dass das Nettoarbeitsentgelt um die darauf entfallenden Steuern und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu einem Bruttolohn hochgerechnet wird (vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 14, BAGE 133, 332) .

    cc) § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV findet im Einkommenssteuerrecht keine Anwendung (vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 15 f., BAGE 133, 332) .

  • BAG, 14.11.2018 - 5 AZR 301/17

    Regress wegen nachzuentrichtenden Lohnsteuern

    Dabei erfüllt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, denn im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (vgl. BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 12; 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 17, BAGE 133, 332; BFH 5. März 2007 - VI B 41/06 - Rn. 5) .
  • BAG, 13.11.2014 - 8 AZR 817/13

    Schadensersatz wegen unterlassener Pauschalbesteuerung - Aufklärungs- und

    Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 133, 332; 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131) .

    Ausnahmsweise kann im Innenverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer der klar erkennbare Parteiwille dahin gehen, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (ua. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 133, 332; 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131) .

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 14 BV 15.2783

    Keine Erhöhung des Brutto-Erwerbseinkommens im Wege einer fiktiven Annahme einer

    Hiergegen spricht auch, dass selbst bei einer Schwarzgeldabrede die Arbeitsvertragsparteien nur bezwecken, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber (vgl. BAG, U. v. 17.3.2010 - 5 AZR 301/09 - BAGE 133, 332 Rn. 12).

    Denn der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht auf das bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien (BAG, U. v. 17.3.2010 a. a. O. Rn. 14 ff. m. w. N.).

    Von der Schaffung einer der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV entsprechenden Norm hat der Gesetzgeber im Steuerrecht bewusst abgesehen (BT-Drs. 15/2948 S. 7, 20; BAG, U. v. 17.3.2010 - 5 AZR 301/09 - BAGE 133, 332 Rn. 16) Demnach findet die Vorschrift im Einkommensteuerrecht keine Anwendung; das Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist vom steuerrechtlichen Arbeitslohn zu unterscheiden (so ausdrücklich BAG, U. v. 22.6.2016 - 10 AZR 806/14 - juris Rn. 20 m. w. N.; U. v. 17.3.2010 a. a. O. Rn. 15 ff.).

    Die auf das Sozialversicherungsrecht beschränkte Bedeutung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist danach im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden (vgl. BAG, U. v. 17.3.2010 - 5 AZR 301/09 - BAGE 133, 332 Rn. 18 unter Hinweis auf Fuchs JR 2003, 439, 440).

  • LAG Hessen, 17.10.2014 - 10 Sa 816/14

    Berechnung der Bruttolöhne im Falle von Schwarzarbeit

    Im Arbeitsrecht findet § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09).

    Er meint, die Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts ( Urt. 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 ) sei nicht einschlägig.

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV geregelte Fiktion einer Nettoentgeltvereinbarung ausschließlich der Berechnung der nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge diene und keine arbeitsrechtliche Bedeutung habe ( vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - NZA 2010, 881 ).

    Das Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei vom steuerrechtlichen Arbeitslohn ( vgl. § 19 EStG ) zu unterscheiden ( vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - NZA 2010, 881 ).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2010 - 5 Sa 90/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch - Ausscheiden des Arbeitnehmers in der zweiten

    Denn selbst wenn die Klägerin jahrelang diesen Vergütungsbestandteil ohne Abzüge erhalten hat, kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich der Arbeitgeber insoweit verpflichten wollte, eventuelle darauf vom Arbeitnehmer zu entrichtende Steuern und Beiträge für den Arbeitnehmer zu übernehmen (BAG Urteil vom 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - NJW 2010, 2604 = DB 2010, 1241).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 BA 1608/20

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitgebereigenschaft - selbständiger

    Die jeweils mit der GeBeP geschlossenen Arbeitsverträge über eine geringfügige Beschäftigung wurden durch W, der Geschäftsführer des Klägers als auch der GeBeP war, bzw den Beigeladenen zu 6) als Personalleiter des Klägers und der GeBeP geschlossen, um Überstunden bzw Mehrarbeit im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1) bis 9) mit dem Kläger zu vergüten und den Kläger von diesen Personalkosten einschließlich der darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben zu entlasten (vgl zur Schwarzgeldabrede zB Bundesarbeitsgerichts 17.03.2010, 5 AZR 301/09, BAGE 133, 332; BAG 26.02.2003, 5 AZR 690/01, BAGE 105, 187).
  • ArbG Düsseldorf, 14.09.2017 - 7 Ca 6921/16

    Rückforderung von Steuernachzahlungen gegen ehemalige Mitarbeiter im

    Denn damit bezwecken die Arbeitsvertragsparteien lediglich, Steuern und Sozialabgaben nicht abzuführen und gerade nicht deren Übernahme durch den Arbeitgeber (BAG, 17.03.2010, Az.: 5 AZR 301/09, NZA 2010, 881; BAG, 26.02.2003, Az.: 5 ARZ 690/01, NZA 2004, 313; BGH, 13.05.1992, Az.: 5 StR 38/92, NJW 1992, 2240; BFH, 21.02.1992, Az.: VI R 41/88, NJW 1992, 2587; BSG, 22.09.1988, Az.: 12 RK 36/86, BSGE 64, 110; HessLAG, 19.05.2004, Az.: 2 Sa 1678/03, juris).

    Das ergibt eine systematische Auslegung der Norm, deren Ergebnis durch den Zweck und die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestätigt wird (BAG, 21.09.2011, Az.: 5 AZR 629/10, juris; BAG, 17.03.2010, Az.: 5 AZR 301/09, juris).

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2014 - 4 Sa 400/14

    Regress; Lohnsteuer; Haftungsbescheid; geringfügige Beschäftigung;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - 18 Sa 1425/17

    Zulässigkeit der Erhebung von Beitragszahlungen zum Sozialkassenverfahren im

  • LAG Hessen, 08.10.2014 - 18 Sa 631/13

    Aussetzen eines schon vor dem 16. August anhängigen Verfahrens wegen eines

  • LAG Hessen, 08.10.2014 - 18 Sa 1377/14

    Bruttoschätzung

  • OLG Brandenburg, 31.08.2023 - 10 U 207/22

    Ohne-Rechnung-Abrede macht Kaufvertrag nichtig!

  • LAG Hessen, 10.12.2014 - 18 Sa 1736/14

    Zahlung weiterer Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes wegen der

  • LAG Köln, 04.12.2019 - 11 Sa 798/18

    Verrechnungsabrede Überstunden mit Bezahlung Smartphone

  • LG Bielefeld, 12.06.2013 - 5 O 214/12

    Darlegung und Nachweis der Erbringung der eigenen Leistungen eines

  • SG München, 18.03.2015 - S 5 AL 51/13

    Gewährung von Insolvenzgeld

  • ArbG Dortmund, 18.04.2019 - 4 Ca 4344/18
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Rechtsprechung
   BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2162
BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 (https://dejure.org/2009,2162)
BAG, Entscheidung vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 (https://dejure.org/2009,2162)
BAG, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 (https://dejure.org/2009,2162)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung - Vertrauensschutz bei verlautbarter Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung - Auslegung einer Gesamtzusage - Unternehmensweite Gleichbehandlung bei Arbeitgeberleistungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung; Begriff und Auslegung einer Gesamtzusage; Vertrauensschutz bei verlautbarter Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unternehmensweite Gleichbehandlung bei ...

  • Betriebs-Berater

    Gleichbehandlung - kein automatischer Anspruch auf Versorgungsleistungen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung; Begriff und Auslegung einer Gesamtzusage; Vertrauensschutz bei verlautbarter Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unternehmensweite Gleichbehandlung bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Merkmale für den Anspruch auf Versorgungsleistungen aufgrund einer Gesamtzusage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1608
  • DB 2010, 1074
  • NZA-RR 2010, 541
  • ZTR 2010, 384
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 81/91

    Versorgungsschaden wegen verspäteter Anmeldung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Die in der Satzung einer Versorgungseinrichtung statuierte Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zur Zusatzversorgung anzumelden, begründet für den betroffenen Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine der Satzung entsprechende Versorgungszusage (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 81/91 - zu 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 34 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 58).

    Erst wenn der Arbeitgeber seinen Beitritt zu einer Versorgungseinrichtung im Betrieb verlautbart, erwächst für den einzelnen Arbeitnehmer ein vertraglicher Anspruch darauf, dass ihn der Arbeitgeber, sofern die Satzung der Versorgungseinrichtung dies zulässt, zu der Versorgungseinrichtung anmeldet (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 81/91 - aaO).

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Ist der Zusage zufolge die Versorgung über einen externen Versorgungsträger durchzuführen, folgt aus der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung, dass der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen oder zumindest gleichwertige Leistungen gegebenenfalls selbst zu erbringen hat, wenn der Versorgungsträger die betriebsrentenrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers nicht erfüllt (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20, BAGE 123, 82).

    Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer nach den Satzungsbestimmungen des Versorgungsträgers - wie im Streitfall wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht nachversichert werden kann (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 191/06 - Rn. 24, BAGE 125, 1; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - aaO).

  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 953/06

    Änderung einer Gesamtzusage

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22).

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht die Bezeichnung einer Verlautbarung als "Information" - hierauf weist der Kläger in der Revisionsbegründung zu Recht hin - nicht gegen die Annahme einer Gesamtzusage (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - Rn. 6 bis 8, AP BGB § 151 Nr. 4: "Informationsschreiben"; 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 5, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22: "Informationen H GmbH"; 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151: "Personalinformation").

  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07

    Ballungsraumzulage - Gesamtzusage - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - Rn. 24, AP BGB § 151 Nr. 4).

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht die Bezeichnung einer Verlautbarung als "Information" - hierauf weist der Kläger in der Revisionsbegründung zu Recht hin - nicht gegen die Annahme einer Gesamtzusage (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - Rn. 6 bis 8, AP BGB § 151 Nr. 4: "Informationsschreiben"; 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 5, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22: "Informationen H GmbH"; 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151: "Personalinformation").

  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Dabei richtet sich die Beurteilung nach dem Zweck der Leistung (BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - BAGE 114, 179, 183).
  • BAG, 03.12.2008 - 5 AZR 74/08

    Überbetriebliche Gleichbehandlung - Lohnerhöhung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht (vgl. BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - Rn. 16, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19).
  • BAG, 14.06.2006 - 5 AZR 584/05

    Gleichbehandlung - Einigungsstellenspruch

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aufgrund individueller, an persönliche Umstände anknüpfender Vereinbarungen besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten (BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 584/05 - Rn. 16, BAGE 118, 268).
  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 572/05

    Besitzstandswahrung - Anspruch auf Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an die die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen (BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3).
  • BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 354/05

    Gleichbehandlung bei Vergütung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung (BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 354/05 - Rn. 40, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 203 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 11, unter Hinweis auf BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138, 165).
  • BAG, 08.11.2006 - 5 AZR 5/06

    Arbeitszeit von Lehrkräften - Bandbreitenregelung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08
    Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Betrieben ist nur zulässig, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - Rn. 21, BAGE 120, 97, zu Dienststellen im Geschäftsbereich eines Ministeriums).
  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 43/04

    Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 269/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 24/07

    Übertarifliche Ausgleichszahlung - Gleichbehandlung

  • BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 61/07

    Korrekturklausel in einer Dynamisierungsvereinbarung

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 486/08

    Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 463/04

    Betriebsrentenanpassung - Haftung im Konzern

  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 170/07

    Kosten der Fahrerkarte für digitale Tachografen

  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 69/99

    Versorgungsschaden durch Verletzung der Hinweispflicht

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 191/06

    Ablösung einer tarifvertraglichen Altersversorgung durch eine nach einem

  • LAG München, 19.12.2007 - 9 Sa 473/07

    Betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

  • BAG, 12.07.1968 - 3 AZR 218/67

    Pensionskasse - Ruhegehalt

  • BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02

    Jubiläumszuwendung

  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 667/97
  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen (vgl. nur BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 45 mwN) .
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 46, BAGE 165, 168; 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 26, BAGE 161, 305; 22. März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 13; 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 14 f.; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 22; vgl. auch 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C der Gründe, BAGE 53, 42) .
  • ArbG Düsseldorf, 04.09.2013 - 8 Ca 7883/12

    Termin mit Hund

    a.Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 97/11, zitiert nach Juris Rz. 44; BAG, Urteil vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, zitiert nach Juris Rz. 39).

    Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 552/11, zitiert nach Juris Rz. 62; BAG, Urteil vom 27.06.2012 - 5 AZR 317/11, zitiert nach Juris Rz. 17; BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 97/11, zitiert nach Juris Rz. 44; BAG, Urteil vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, zitiert nach Juris Rz. 40; BAG, Urteil vom 21.10.2009 - 10 AZR 664/08, zitiert nach Juris Rz. 24).

    Billigenswert sind dabei Differenzierungsgründe, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BAG, Urteil vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, zitiert nach Juris Rz. 45).

    Entscheidend ist, wie der Arbeitgeber sich tatsächlich verhielt und ob es dafür tragfähige Gründe gab (vgl. BAG, Urteil vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, zitiert nach Juris Rz. 45).

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