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Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 30.09.2011

Rechtsprechung
   BFH, 22.11.2011 - VII R 22/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6533
BFH, 22.11.2011 - VII R 22/11 (https://dejure.org/2011,6533)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2011 - VII R 22/11 (https://dejure.org/2011,6533)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2011 - VII R 22/11 (https://dejure.org/2011,6533)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • openjur.de

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung; kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 9 Abs 3, StromStG § 9 Abs 4, StromStG § 2 Nr 3, UmwG § 1 Abs 1 Nr 1, UmwG § 2 Nr 1, AO § 45 Abs 1
    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 3 StromStG, § 9 Abs 4 StromStG, § 2 Nr 3 StromStG, § 1 Abs 1 Nr 1 UmwG, § 2 Nr 1 UmwG
    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 2 Nr. 3; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 2 Nr. 1; AO § 45
    Kein Übergang der Erlaubnis nach StromStG bei Verschmelzung

  • Betriebs-Berater

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 45; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4 a.F.; UmwG § 2 Nr. 1
    Kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 2 Nr. 1; StromStG § 9 Abs. 3
    Erlöschen der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlöschen der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Übergang des ermäßigten Steuersatzes

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Gesamtrechtsnachfolge von stromsteuerlichen Erlaubnissen bei Verschmelzungen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StromStG § 9, UmwG § 20 Abs 1 Nr 1
    Erlaubnis; Steuerbegünstigung; Stromsteuer; Verschmelzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 95
  • BB 2012, 153
  • BB 2012, 687
  • ZfZ 2012, 54
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.09.2003 - III R 6/02

    Erhöhte Investitionszulage nach § 5 InvZulG bei Formwechsel

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 22/11
    Zur formwechselnden Umwandlung, die durch die Beteiligung nur eines Rechtsträgers und durch dessen zivilrechtliche Kontinuität gekennzeichnet ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass vorbehaltlich bestehender Sonderregelungen die zivilrechtlichen Vorgaben des Umwandlungsrechts auch für das Steuerrecht maßgebend sind und eine personenbezogene Erlaubnis zum selbständigen Betrieb eines Handwerks auch nach dem Formwechsel fortbesteht (BFH-Urteil vom 30. September 2003 III R 6/02, BFHE 203, 553, BStBl II 2004, 85).
  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Dies werde durch das BFH-Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11 (BFHE 235, 95, BFH/NV 2012, 344, betr. Erlöschen einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung) bestätigt, wonach höchstpersönliche Rechtspositionen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen.
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 7 LA 54/17

    Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Ausnahme einer …

    Es ist überwiegend anerkannt, das personenbezogene öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse (z. B. § 2 GastG, § 34c GewO) nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen (…vgl. Sickinger in: Kallmeyer, a. a. O., § 131 Rn. 17;… Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 77. EL Oktober 2017, § 14 Rn. 45a; BFH, Urteil vom 22.11.2011 - VII R 22/11 -, juris, m. w. N.).

    Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch juristische Personen - wie die Klägerin - höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben können (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2011, a. a. O.).

    Bei der - steuerrechtlichen und gewerberechtlichen - Zuverlässigkeit handelt es sich um eine Eigenschaft, die unlösbar mit dem übertragenden Rechtsträger verbunden ist (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2011, a. a. O.).

  • BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19

    Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung

    Mit Urteil vom 22.11.2011 - VII R 22/11 (BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54) hat der Senat entschieden, dass im Falle einer Umwandlung durch Verschmelzung unter Beteiligung von zwei Rechtsträgern die Identität des übertragenden Rechtsträgers nicht gewahrt wird und die Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

    Abgesehen davon kann sich durch eine Verschmelzung der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zum Produzierenden Gewerbe nicht mehr möglich ist (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54, Rz 11).

  • FG Hamburg, 19.03.2025 - 4 K 24/23

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.03.2025 4 K 11/23 - …

    Erst mit Erteilung der Erlaubnis werde das Recht begründet (…Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Auflage 2023, Rn. J 96, m.w.N.;… in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, StromStG § 9, Rn. 124, Stand November 2019; BFH, Urteil vom 22.11.2011, VII R 22/11; vgl. auch FG Hamburg…, Urteil vom 13. April 2018, 4 K 41/15 , juris, Rn. 46 f., rkr.).

    Rn. 49 Gemäß § 9 Abs. 2 sowie 4 Satz 1 Nr. 2 StromStG bedarf die steuerbegünstigte Stromentnahme für den Schienenverkehr einer vorherigen Erlaubnis, die nach ganz herrschender Meinung konstitutive Wirkung hat (s.o.) und bei deren Fehlen die Steuer zum Regelsatz nach § 9 Abs. 8 Satz 1 StromStG entsteht (BFH, Urteil vom 22. November 2011, VII R 22/11, BFH/NV 2012, 344, Rn. 6 ff.).

    Steuerschuldner sei der Nichtberechtigte (vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2011, VII R 22/11, BFH/NV 2012, 344, Rn. 6 ff.).

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - 13 K 1012/18

    Kraftfahrzeugsteuer: Rückwirkende Gewährung der Vergünstigung für …

    Rn. 24 Die zitierten steuerrechtlichen Urteile (BFH, Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11, BFHE 235, 95; BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608; FG Bremen, Urteil vom 16. Juli 2015 1 K 32/13 (6), juris) betreffen Fälle, in denen steuerliche Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers durch den Rechtsnachfolger als Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis des Rechtsnachfolgers geltend gemacht wurden (ein vom Erblasser erzielter Verlust wurde vom Erben in dessen eigener Steuererklärung geltend gemacht; eine höchstpersönliche Genehmigung, die an das Tatbestandsmerkmal der "Zuverlässigkeit" anknüpfte, wurde nach einer Verschmelzung vom aufnehmenden Rechtsträger weiterhin beansprucht).
  • BFH, 18.03.2014 - VII R 12/13

    Keine Steuerbegünstigung für den Konzerngesellschaften ohne Erlaubnis zur …

    Rn. 12 Da die Erlaubnis personen- bzw. unternehmensbezogen erteilt wird (Senatsurteil vom 22. November 2011 VII R 22/11, BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54), liegt eine zweckgerechte Verwendung des begünstigten Stroms nur dann vor, wenn dieser auch vom jeweiligen Erlaubnisinhaber verwendet und nicht an andere selbstständige Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG abgegeben wird.
  • BFH, 19.12.2024 - VII R 23/22

    Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

    Diese Prüfung in die Hand nur eines örtlich zuständigen Hauptzollamts zu geben, ist sinnvoll und effizient (vgl. Senatsurteile vom 22.11.2011 - VII R 22/11, BFHE 235, 95, Rz 11 und vom 07.07.2020 - VII R 6/19, Rz 23; ebenso Drüen in Tipke/Kruse, § 23 AO Rz 5, § 25 AO Rz 2; ferner Schmieszek in Gosch, AO § 25 Rz 5; Schmieszek in AO - eKomm, § 25 AO Rz 1, Stand: 18.09.2024;… Koenig/Pätz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 25 Rz 5; Wackerbeck in HHSp, § 25 AO Rz 7; Krömker in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 11.2024, § 17 AO Rz 2).
  • VG Aachen, 16.07.2012 - 7 K 1311/12

    Krankenhaus; Krankenhausapotheke; Betriebserlaubnis; Erlöschen; Abspaltung; …

    Rn. 51 Vgl. zu diesem Problemkreis: BFH, Urteil vom 22. November 2011 - VII R 22/11 -, juris; Odenthal, Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften, GewArch 2005, 132-136; vgl. auch die Übergangsvorschrift § 28 a Abs. 3 Satz 2 ApoG.

    Rn. 65 Vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2011 - VII R 22/11 -, juris, m.w.N.; a.A. wohl Stadie, a.a.O., S. 501, 504.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2025 - 6 S 460/24

    Auswirkungen einer formwechselnden Umwandlung auf eine personenbezogene …

    Rn. 10 Aus der fehlenden Übertragbarkeit folgt, dass personenbezogene Erlaubnisse wie die hier in Rede stehende Erlaubnis nach § 34f GewO im Fall der formwechselnden Umwandlung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen (…vgl. Schulte, in: Böttcher/Habinghorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 3. Aufl. 2023, § 20 UmwG Rn. 20;… Heidinger/Knaier, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 20 UmwG Rn. 36;… Oppenhoff, in: Kallmeyer, UmwG, 8. Aufl. 2024, § 20 Rn. 26;… Winter, in: Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl. 2024, § 20 UmwG Rn. 89;… Grunewald, in: Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2023, § 20 Rn. 12; Gaiser, Die Umwandlung und ihre Auswirkungen auf personenbezogene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse - Ein unlösbarer Konflikt zwischen Umwandlungsrecht und Gewerberecht?, DB 2000, 361 ; Odenthal, Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften, GewArch 2005, 132 ; NdsOVG, Beschluss vom 12.05.2015 - 7 ME 1/15 -, GewArch 2015, 368 [zu § 33i GewO]; BFH, Urteil vom 22.11.2011 - VII R 22/11 -, BFHE 235, 95 m.w.N. [zu § 9 Abs. 3 StromStG]).
  • FG Münster, 29.10.2025 - 9 K 1153/21

    Körperschaftsteuer - Untergang von Verlustvorträgen im Rahmen einer Verschmelzung

    Einfachgesetzlich ausgedrückt ist der Verlustvortrag ein höchstpersönliches Recht im Sinne des § 45 AO (BFH…, Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, juris-Rn. 58; vgl. in anderem Zusammenhang BFH, Urteil vom 22.11.2011 VII R 22/11).
  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21

    Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an …

  • FG Hessen, 05.11.2024 - 7 K 217/20
  • FG Düsseldorf, 21.09.2022 - 4 K 1109/19

    Abhängen der Bewilligung des Zahlungsaufschubs für fremde Einfuhrabgaben von …

  • FG Düsseldorf, 18.04.2012 - 4 K 2625/11

    Stromsteuer: Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG - …

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 - 6 S 760/25

    Erlöschen der Erlaubnisfiktion nach dem Prostituiertenschutzgesetz bei …

  • FG Hessen, 27.10.2025 - 7 K 517/21

    Zum steuerlichen Beauftragten eines ausländischen Luftverkehrunternehmens

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 1 K 1149/20 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Eingang der Entlastungsanträge bzgl. der Stromsteuer und Energiesteuer innerhalb …

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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8247
FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10 (https://dejure.org/2011,8247)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2011 - 4 K 103/10 (https://dejure.org/2011,8247)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. September 2011 - 4 K 103/10 (https://dejure.org/2011,8247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

  • Justiz Hamburg

    § 8 VwKostG, § 10 VwKostG, § 13 Abs 1 Nr 1 VwKostG, § 13 Abs 2 VwKostG, § 14 VwKostG
    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren

  • rechtsportal.de

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfZ 2012, 54
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Dem von der Klägerin zugleich mit der Erhebung der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. September 2010 entsprochen (4 V 104/10, juris, bestätigt mit Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    a) Dass unzweifelhaft der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde, die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind, der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist, und dass an der Rechtmäßigkeit der ZollKostV selbst keine Zweifel bestehen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10, juris) mit ausführlicher Begründung ausgeführt und ist vom Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt worden (Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038):.

    Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038) ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.

    Die zweite Alternative scheidet ohne weiteres aus, weil die Klägerin nicht als Begünstigter der Verwahrung anzusehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).

    Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Postsendungen als Inhaberin eines externen Versandverfahrens gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK angesehen wird (so BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038), ist es zwar ihre Sache, das Versandverfahren durch Gestellung der Postsendungen bei der Bestimmungszollstelle zu beenden (Art. 92 ZK).

    c) Selbst wenn die Klägerin Kostenschuldnerin geworden sein sollte, könnte der angefochtene Kostenbescheid keinen Bestand haben, denn jedenfalls gab es neben ihr noch weitere Kostenschuldner mit der Folge, dass der Beklagte in diesem Fall von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    Kostenschuldner für eine gestellte und mangels zollrechtlicher Bestimmung in Verwahrung genommene Postsendung ist nämlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwKostG jedenfalls auch der auf der Sendung angegebene Empfänger, weil die Verwahrung - anders als der Beklagte meint - zu seinen Gunsten erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    Dieser Ansicht neigt offenbar auch der BFH zu, wenn er in dem Eilverfahren der Klägerin ausführt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038), der angefochtene Kostenbescheid könne auch dann keinen Bestand haben, wenn neben anderen Personen jedenfalls auch die Klägerin als gebührenrechtlicher Veranlasser anzusehen wäre, da in einem solchen Fall das Hauptzollamt von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht hätte.

    Diese Frage kann auch nicht durch den Beschluss des BFH vom 22. Februar 2011 (VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038) als geklärt betrachtet werden, weil sich der BFH hier im Eilverfahren der Klägerin nur am Rande und ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Problem geäußert hat.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr: Auffangregelung in einer Kostenverordnung; …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH…, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).

    Ein die Kostenfolge auslösender Antrag kann nicht nur in eigener Person, sondern auch in Stellvertretung für einen anderen gestellt werden mit der Konsequenz, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009, 1 L 92/08, juris); der bloße Vertreter kann indes nicht als Veranlasser auf Zahlung der Gebühr in Anspruch genommen werden (Hmb. OVG, Urteil vom 16. Dezember 1980, Bf III 9/80, HmbJVBl 1981, 129, juris, m. w. N.).

  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10

    Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Dem von der Klägerin zugleich mit der Erhebung der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. September 2010 entsprochen (4 V 104/10, juris, bestätigt mit Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    a) Dass unzweifelhaft der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde, die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind, der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist, und dass an der Rechtmäßigkeit der ZollKostV selbst keine Zweifel bestehen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10, juris) mit ausführlicher Begründung ausgeführt und ist vom Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt worden (…Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038):.

  • VG Oldenburg, 27.02.2009 - 7 A 5297/06

    Auswahlermessen; Inverkehrbringen; Kosten(Lebensmitteluntersuchung); …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat diese Frage - unter ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 15. Juli 2003, 5 A 304/02, juris) - in seinem Urteil vom 27. Februar 2009 (7 A 5297/06, juris) verneint.
  • VG Braunschweig, 15.07.2003 - 5 A 304/02

    Auswahlermessen; Beschwerdeprobe; Ermessensnichtgebrauch; Inverkehrbringen; …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat diese Frage - unter ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 15. Juli 2003, 5 A 304/02, juris) - in seinem Urteil vom 27. Februar 2009 (7 A 5297/06, juris) verneint.
  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH…, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).
  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder; …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH…, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).
  • BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Rev., Az: VII R 65/11.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2009 - 2 L 78/08

    Vermessungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH…, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 26.11.2009 - 3 KO 749/07

    Polizeirecht; Polizeirecht, Verwaltungsgebührenrecht; Verwaltungskosten; …

    Auszug aus FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH…, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 16.05.2001 - 1 KO 646/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Gebühren; Baurecht; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2508/03

    Festsetzung von pauschalen Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2493/03

    Zahlung von über Pauschalbeträgen hinausgehenden Gebühren; Erhebung von Gebühren …

  • FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14

    Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der …

    Hierin wird darauf hingewiesen, dass nach sieben Tagen der Lagerung das Zollamt Verwahrungsgebühren erhebt (Anlage K 6 im Verfahren 4 K 103/10) bzw. Verwahrungsgebühren erst ab 5,- EUR erhoben werden (Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.12.2015).

    Nach einer Dienstanweisung der Bundesfinanzverwaltung wurden von der Klägerin bzw. der A Lagergebühren auch nach Ablauf dieser Frist nicht erhoben, wenn der Empfänger die Annahme des Postpakets verweigerte oder das Postpaket aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnte (SV 2214, Anlage K 13 in 4 K 103/10).

    Rn. 8 Auf Nachfrage der Klägerin, die von der Neufassung der Zollkostenverordnung und der Änderung der Verwaltungspraxis keine Kenntnis hatte, teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit E-Mail vom 08.10.2009 (Anlage K 9 im Verfahren 4 K 103/10) Folgendes mit:.

    Rn. 11 Mit Schreiben vom 10.11.2009 teilte das BMF der Klägerin ferner mit (Anlage K 16 im Verfahren 4 K 103/10):.

    Rn. 13 Mit Schreiben vom 28.12.2009 teilte das BMF der Klägerin schließlich mit (Anlage K 11 im Verfahren 4 K 103/10), dass das bisher ohne Rechtsanspruch gewährte Entgegenkommen, der Klägerin gegenüber grundsätzlich auf Lagergebühren zu verzichten, "aus Gründen der Gleichbehandlung" nicht länger beibehalten werden könne.

    Rn. 15 Die Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide wurden im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren gegen einen Kostenbescheid vom 01.03.2010 über im Februar 2010 entstandene Lagerkosten (4 K 103/10; BFH: VII R 65/11) ausgesetzt.

    Zur Begründung beruft sie sich auf ihren Vortrag aus dem Verfahren 4 K 103/10.

    Rn. 25 Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidungen sowie auf seinen Vortrag in den Verfahren 4 K 103/10 und 4 K 2/13.

    Rn. 28 Dem Senat lagen neben den Sachakten des Beklagten die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 K 103/10 (II. Rechtsgang: 4 K 2/13) und 4 K 54/14 nebst Sachakten vor.

  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10

    Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren …

    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 Klage (Az. 4 K 103/10) - über die noch nicht entschieden worden ist - und AdV-Antrag beim Gericht gestellt.
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