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Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 15.06.1999

Rechtsprechung
   KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,888
KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95 (https://dejure.org/1999,888)
KG, Entscheidung vom 21.10.1999 - 12 U 8303/95 (https://dejure.org/1999,888)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - 12 U 8303/95 (https://dejure.org/1999,888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § ... 847; ; BGB § 249; ; BGB § 398; ; ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 287 Abs. 1; ; ZPO § 144; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 18 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der Halswirbelsäule bei geringer Geschwindigkeitsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrsunfall; Schadensersatz; HWS-Verletzung; Schleudertrauma; Auffahrunfall; Anscheinsbeweis; Unfallursächlichkeit; Kausalzusammenhang

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 12 O 541/93
  • KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 877
  • NJW 2001, 920 (Ls.)
  • NZV 2000, 163
  • VersR 2001, 597
  • r+s 2000, 151
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (18)

  • OLG Hamm, 04.06.1998 - 6 U 200/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines verkehrsunfallbedingten …

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Denn nach dem derzeitigen Stand der medizinischen und biomechanischen Forschung ist eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h unter biomechanischen Aspekten nicht geeignet, eine HWS-Schädigung hervorzurufen; dies hat der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige, der Orthopäde Privatdozent Dr. C. auf Seite 20 - 27 seines überzeugenden Gutachtens vom 15. Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, wobei der Sachverständige sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h zieht; die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von 10 km/h ist auch in anderen Untersuchungen bestätigt worden und wird von der Rechtsprechung zunehmend anerkannt (vgl. KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990 mit weiteren Nachweisen; Lemcke, r + s 1996, 445).

    b) Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutverletzung, also den Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998, 3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; OLG Hamburg r + s 1998, 63; KG VersR 1997, 1416; OLG Düsseldorf r + s 1997, 457); das bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

    dd) Allein der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der Beschwerden und des Arztbesuchs des Sohnes der Klägerin mit dem Auffahrunfall am 1. September 1998 reicht zum Beweise der Unfallursächlichkeit der Kollision für ein HWS-Schleudertrauma vor dem Hintergrund der sicher bewiesenen Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Saab von 3, 6 km/h und einer wahrscheinlichen Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 6 km/h (vgl. Gutachten R. Seite 10, Bd. II, Bl. 56) nicht aus (so auch OLG Hamburg, r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990, 991; vgl. auch OLG Hamm, r + s 1998, 325: Bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h ist aus orthopädischer Sicht eine Schädigung der Halswirbelsäule nicht vorstellbar; der BGH hat die Revision durch Beschluss vom 13. Januar 1998 - VI ZR 94/97 - nicht angenommen).

  • OLG Hamburg, 28.11.1997 - 14 U 34/97
    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Denn nach dem derzeitigen Stand der medizinischen und biomechanischen Forschung ist eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h unter biomechanischen Aspekten nicht geeignet, eine HWS-Schädigung hervorzurufen; dies hat der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige, der Orthopäde Privatdozent Dr. C. auf Seite 20 - 27 seines überzeugenden Gutachtens vom 15. Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, wobei der Sachverständige sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h zieht; die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von 10 km/h ist auch in anderen Untersuchungen bestätigt worden und wird von der Rechtsprechung zunehmend anerkannt (vgl. KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990 mit weiteren Nachweisen; Lemcke, r + s 1996, 445).

    b) Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutverletzung, also den Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998, 3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; OLG Hamburg r + s 1998, 63; KG VersR 1997, 1416; OLG Düsseldorf r + s 1997, 457); das bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

    dd) Allein der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der Beschwerden und des Arztbesuchs des Sohnes der Klägerin mit dem Auffahrunfall am 1. September 1998 reicht zum Beweise der Unfallursächlichkeit der Kollision für ein HWS-Schleudertrauma vor dem Hintergrund der sicher bewiesenen Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Saab von 3, 6 km/h und einer wahrscheinlichen Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 6 km/h (vgl. Gutachten R. Seite 10, Bd. II, Bl. 56) nicht aus (so auch OLG Hamburg, r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990, 991; vgl. auch OLG Hamm, r + s 1998, 325: Bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h ist aus orthopädischer Sicht eine Schädigung der Halswirbelsäule nicht vorstellbar; der BGH hat die Revision durch Beschluss vom 13. Januar 1998 - VI ZR 94/97 - nicht angenommen).

  • KG, 03.07.1997 - 22 U 4816/96
    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Denn nach dem derzeitigen Stand der medizinischen und biomechanischen Forschung ist eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h unter biomechanischen Aspekten nicht geeignet, eine HWS-Schädigung hervorzurufen; dies hat der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige, der Orthopäde Privatdozent Dr. C. auf Seite 20 - 27 seines überzeugenden Gutachtens vom 15. Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, wobei der Sachverständige sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h zieht; die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von 10 km/h ist auch in anderen Untersuchungen bestätigt worden und wird von der Rechtsprechung zunehmend anerkannt (vgl. KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990 mit weiteren Nachweisen; Lemcke, r + s 1996, 445).

    Denn in dem Bereich kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderungen von 10 bis 15 km/h ist eine HWS-Verletzung zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht stets als wahrscheinlich zu erwarten (so auch Mattem u. a. in dem von der Klägerin eingereichten Aufsatz Bd. I, 272 ff.; Lemcke, r + s 1996, 445; vgl. auch KG VersR 1997, 1416, 1417).

    b) Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutverletzung, also den Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998, 3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; OLG Hamburg r + s 1998, 63; KG VersR 1997, 1416; OLG Düsseldorf r + s 1997, 457); das bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Steht dann ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden als Folge fest, ist ein Anspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, zu dem sie keinen inneren Bezug mehr hat, also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist (vgl. BGHZ 132, 341, 346 = NJW 1996, 2425 = VersR 1996, 990; NJW 1998, 810; NJW 1998, 813).

    Die Beweislast dafür, dass sich durch den Unfall letztlich nur das eigentliche Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat, der sich in eine Neurose flüchtet, trägt der Schädiger (BGH NJW 1986, 777, 779 linke Spalte; BGH NJW 1998, 810, 812).

  • BGH, 21.07.1998 - VI ZR 15/98

    Anforderungen an Beweisführung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    b) Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutverletzung, also den Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998, 3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; OLG Hamburg r + s 1998, 63; KG VersR 1997, 1416; OLG Düsseldorf r + s 1997, 457); das bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

    Die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO kommt der Klägerin - in Abweichung von der Auffassung des Landgerichts auf Seite 4 des angefochtenen Urteils - insoweit nicht zugute; denn nur die Kausalität zwischen einer feststehenden Verletzung des Rechtsgutes (Körper oder Gesundheit) und der Weiterentwicklung oder dem Umfang der Schädigung fällt als haftungsausfüllende Kausalität unter § 287 ZPO (BGH NJW 1998, 3417, vgl. auch Lemcke, NZV 1996, 337, 338) mit der Folge, dass nur hierfür der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt.

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95

    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher …

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Denn nach dem derzeitigen Stand der medizinischen und biomechanischen Forschung ist eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h unter biomechanischen Aspekten nicht geeignet, eine HWS-Schädigung hervorzurufen; dies hat der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige, der Orthopäde Privatdozent Dr. C. auf Seite 20 - 27 seines überzeugenden Gutachtens vom 15. Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, wobei der Sachverständige sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h zieht; die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von 10 km/h ist auch in anderen Untersuchungen bestätigt worden und wird von der Rechtsprechung zunehmend anerkannt (vgl. KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990 mit weiteren Nachweisen; Lemcke, r + s 1996, 445).

    Denn in dem Bereich kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderungen von 10 bis 15 km/h ist eine HWS-Verletzung zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht stets als wahrscheinlich zu erwarten (so auch Mattem u. a. in dem von der Klägerin eingereichten Aufsatz Bd. I, 272 ff.; Lemcke, r + s 1996, 445; vgl. auch KG VersR 1997, 1416, 1417).

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Steht dann ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden als Folge fest, ist ein Anspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, zu dem sie keinen inneren Bezug mehr hat, also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist (vgl. BGHZ 132, 341, 346 = NJW 1996, 2425 = VersR 1996, 990; NJW 1998, 810; NJW 1998, 813).
  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 103/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Die Beweislast dafür, dass sich durch den Unfall letztlich nur das eigentliche Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat, der sich in eine Neurose flüchtet, trägt der Schädiger (BGH NJW 1986, 777, 779 linke Spalte; BGH NJW 1998, 810, 812).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 146/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Steht dann ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden als Folge fest, ist ein Anspruch allerdings ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, zu dem sie keinen inneren Bezug mehr hat, also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist (vgl. BGHZ 132, 341, 346 = NJW 1996, 2425 = VersR 1996, 990; NJW 1998, 810; NJW 1998, 813).
  • BGH, 25.02.1997 - VI ZR 101/96

    Beweiswürdigung bei angenommener Begehrensneurose

    Auszug aus KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95
    Nur wenn ein Kläger seinen Anspruch auf psychoreaktive Folgen der Verletzungshandlung stützt und hierfür Beweis anbietet, muss das Gericht diesen Behauptungen nachgehen (vgl. BGH NJW 1997, 1640 = DAR 1998, 67).
  • OLG Hamm, 16.01.1997 - 27 U 123/95
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

  • BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 176/84

    Anscheinsbeweis bei einem Unfall im Begegnungsverkehr

  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 277/86

    Verursachung eines tödlichen Sturzes eines Versicherten durch einen Schlaganfall …

  • LG Heidelberg, 22.08.1996 - 1 S 62/95

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis für einen Kausalzusammenhang …

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1997 - 1 U 226/96
  • KG, 11.05.1995 - 12 U 137/95

    Kradfahrer; Warnung; Beschleunigung; Soziusfahrer; Festhalten

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.06.1999 - 9 U 249/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6352
OLG Hamm, 15.06.1999 - 9 U 249/98 (https://dejure.org/1999,6352)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.1999 - 9 U 249/98 (https://dejure.org/1999,6352)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juni 1999 - 9 U 249/98 (https://dejure.org/1999,6352)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823
    Sicherungspflichten des Eisenbahnunternehmens zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste: Gefahren durch Zwischenräume zwischen Bahnsteigkante und Wagentüren sowie durch den Tür-Schließmechanismus

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 104
  • NZV 1999, 467
  • r+s 2000, 151
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2006 - 19 U 10/06

    Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Einsatz von automatischen Türen …

    Darauf kann der sicherungsverpflichtete Betreiber der Anlage vertrauen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, 104, 105).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2002 - 15 U 79/02
    Wie weit der Schutz des Verkehrsteilnehmers geht, hängt von den Umständen des Gefahrenbereichs, von der Verkehrs- und Ortsüblichkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Verkehrssicherung für den Schutzpflichtigen und der Verkehrsanschauung sowie den sonstigen Umständen ab, die auf den legitimen Erwartungshorizont und das berechtigte Vertrauen der Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Sicherheit einwirken (MünchKomm-Mertens, BGB, 3. Auflage 1997, § 823 Rz. 216 m.w.N., OLG Hamm NJW-RR 2000, 104, 105)).

    Rn. 20 Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, darauf hingewiesen, dass ein Fahrgast, der in ein Schienenfahrzeug einsteigt, schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgeht und ausgehen muss, dass sich zwischen dem Fahrzeug und dem Bahnsteig notwendigerweise ein Zwischenraum befindet und dass beim Einsteigen in das Fahrzeug nicht nur dieser Zwischenraum, sondern oft auch ein gewisser Höhenunterschied zu überwinden ist (so auch OLG Hamm, NJW-RR 2000, 104, 105).

    So ist auch der in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, auf den sich das Landgericht in seinem Urteil bezogen hat beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine Standardisierung gibt (vgl. NJW-RR 2000, 104, 105).

  • LG München I, 27.08.2020 - 31 O 1712/20

    Ganz überwiegendes Eigenverschulden des Fahrgasts bei einem Unfall im …

    Nach den herrschenden Verhältnissen im Betrieb und der allgemeinen Lebenserfahrung kann im Übrigen auch niemals mit einheitlichen Umständen gerechnet werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1999 - 9 U 249/98), so dass es unerheblich ist, dass an anderen Schienenfahrzeugen Gitter angebracht sind.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 14 U 852/10

    Haftung des Bahnbetreibers: Überwiegendes Mitverschulden des Fahrgasts bei …

    Abgesehen davon, dass der Kläger gegen § 63 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verstieß, wonach das Ein- und Aussteigen nur an den dazu bestimmten Stellen der Fahrzeuge gestattet ist, und es nach § 63 Abs. 3 EBO unter anderem verboten ist, die Außentüren zu öffnen und ein- oder auszusteigen, solange sich ein Fahrzeug bewegt, stellt das Herausklettern aus dem Fenster eines anfahrenden Zuges ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten dar, das die Gefährdungshaftung entfallen lässt (…vgl. allgemein BGH NJW 1990, 1483 Rn. 20 nach juris; konkret zum Abspringen vom fahrenden Zug OLG Frankfurt, VersR 1987, 1118; OLG Nürnberg, Hinweis vom 05.01.2006, 9 U 2573/05, KG VersR 1976, 93;… ferner LG Hannover, Urt. v. 31.07.1991, ZIntEisenbVerk 1994, 23 zum Abspringen aus einem außerhalb des Bahnsteigs haltendem Waggon; BGH, VersR 1959, 632; OLG Stuttgart, VersR 1986, 147; LG Frankfurt, NZV 2001, 308 jeweils zum Aufspringen auf einen fahrenden Zug; BGH VersR 1986, 707 zum leichtfertigen Verhalten an einem unbeschrankten Bahnübergang; OLG Hamm NJW-RR 2000, 104 zum unvorsichtigen Einsteigen in einen stehenden Zug).
  • OLG Celle, 21.01.2021 - 8 U 181/20
    Unter solchen Übergangsbedingungen besteht die Möglichkeit, dass ein Fahrgast in den Zwischenraum tritt, keinen Halt findet, deshalb stürzt und sich dabei verletzt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 1999 - 9 U 249/98 -, Rn. 13, juris).

    Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten muss der Fahrgast in der konkreten Situation durch gesteigerte Aufmerksamkeit auf eben diese Gefahren kompensieren; darauf darf auch die Beklagte als sicherungspflichtige Betreiberin des Schiffes vertrauen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 1999 - 9 U 249/98 -, Rn. 16, juris) ….

  • OLG Köln, 04.05.2015 - 7 W 19/15

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von …

    Der mögliche Bedienungsfehlers unterscheidet den Sachverhalt von anderen in der Rechtsprechung entschiedenen "Einsteigefällen" (…vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 460, Rn. 15 nach juris; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 104, Rn. 9 nach juris), was in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gerichtsentscheidung des 15. Senats des OLG Köln keine Berücksichtigung gefunden hat.
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2007 - 1 Ws 475/04

    Klageerzwingungsverfahren zur Feststellung der Strafbarkeit eines …

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  • LG Köln, 15.09.2022 - 15 O 185/22

    Keine Haftung bei mangelnder Sorgfalt beim Ausstieg aus dem Zug

    Ein Fahrgast handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht erst vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; sorgt er weiter nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht (OLG Düsseldorf BeckRS 2002, 33334; OLG Hamm NJW-RR 2000, 104; vgl. a. LG München I MDR 2020, 1444;… LG Münster, Urt. v. 15.10.2004 - 10 O 373/04, juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2000 - 1 U 256/99

    Mitverschulden des Fahrgastes bei Schädigung im Betrieb einer Schwebebahn

    Darin unterscheidet sich der Sachverhalt bereits entscheidend von dem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 15.06.1999 (NJW-RR 2000, 104) entschieden hat.
  • LG Münster, 15.10.2004 - 10 O 373/04
    Rn. 84 Soweit die Voraussetzungen des§ 1 HPflG erfüllt sind, kommt eine Haftung der Beklagten wegen des erheblichen Eigenverschuldens der Klägerin gem. § 4 HPflG nicht in Betracht (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2000, 104).
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