Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
1Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde. 2Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist erfolgt.
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Rechtsprechung zu § 643 BGB a.F.
19 Entscheidungen zu § 643 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 03.07.2018 - 22 U 83/17
Wie lange muss die Frist zur Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit bemessen sein?
- OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 21 U 172/12
Übergang von Forderungen im Zuge der Verschmelzung zweier Gesellschaften bei ...
- OLG Bamberg, 07.10.2013 - 4 U 226/12
Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren - Verjährung
- LG Saarbrücken, 25.03.1998 - 2 SH 5/97
- OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 23 U 10/98
Werkvertrag: Aufbau eines Fertighauses auf nicht standsicherer Grundlage
- BGH, 19.12.2001 - XII ZR 233/99
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen ...
- OLG Bamberg, 29.07.2009 - 8 U 98/09
Sicherheitsleistung des Bestellers: Anforderungen an die Kündigungsandrohung für ...
- OLG Frankfurt, 10.08.2018 - 8 U 109/14
Ermessungsausübung nach § 156 Abs. 1 ZPO
- OLG Düsseldorf, 14.01.2011 - 22 U 198/07
Rechte des Bestellers bei Mängeln des Bauwerkes
- OLG Jena, 08.09.2006 - 9 W 225/06
Ansprüche wegen Baumängeln gegen den Bauträger