Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) 1Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne daß ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. 2Das gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
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Rechtsprechung zu § 645 BGB a.F.
10 Entscheidungen zu § 645 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2016 - VII ZR 298/14
Bauvertrag: Auslegung des in einem Bauvertrag vereinbarten Abtretungsverbots; ...
- OLG Jena, 03.02.2010 - 4 U 431/02
Zur Abrechnung von Architektenleistungen bei Vertragsaufhebung wegen ...
- OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 3981/01
Bausoll und Pauschalpreis: Beweislast
- OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06
- LG Kleve, 16.07.2004 - 7 O 14/04
Anspruch auf Minderung eines Werklohns; Bestehen der Möglichkeit der Beseitigung ...
- OLG Köln, 01.03.2013 - 19 U 117/12
Anforderungen an die Setzung einer Nachfrist gem. § 648a BGB a.F.
- OLG Frankfurt, 10.08.2018 - 8 U 109/14
Ermessungsausübung nach § 156 Abs. 1 ZPO
- OLG Düsseldorf, 14.01.2011 - 22 U 198/07
Rechte des Bestellers bei Mängeln des Bauwerkes
- OLG Schleswig, 23.10.2012 - 1 U 8/12
Kein Toleranzrahmen bei Vereinbarung einer Kostenobergrenze!
- LG Berlin, 20.12.2006 - 23 O 281/04
Haftung bei falscher Entwurfs- (AG) und Ausführungsplanung (AN)