Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) 1Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
(2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F.
1.321 Entscheidungen zu § 638 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 15.12.2021 - 25 U 342/21
Einordnung eines Vertrags über Malerarbeiten als Bauvertrag
- BGH, 20.12.2012 - VII ZR 182/10
Werkvertrag: Erneuerung eines Trainingsplatzes und Untersuchungen von Proben der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 12.10.2010 - 9 U 5711/09
Werkvertrag: Verjährungsfrist auf Schadensersatzansprüche wegen angeblich ...
- OLG München, 12.10.2010 - 9 U 5711/09
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2021 - 70 A 5.16
Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des in einem Flurbereinigungsverfahren durch ...
- BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des ...
- BGH, 08.07.2010 - VII ZR 171/08
Werkvertrag: Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf vor der Abnahme ...
- OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - 1 U 84/13
Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn wegen arglistigen ...
- BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19
Handeln von natürlichen Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder ...
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 77/08
Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem ...
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