Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) 1Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
(2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
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Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F.
1.329 Entscheidungen zu § 638 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 15.12.2021 - 25 U 342/21
Einordnung eines Vertrags über Malerarbeiten als Bauvertrag
- BGH, 26.03.2026 - VII ZR 68/24
Abnahmeklausel unwirksam: Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren!
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 02.04.2024 - 10 U 13/23
Vorschussanspruch einer GdWE gegen den Bauträger für Maßnahmen zur Beseitigung ...
- OLG Stuttgart, 02.04.2024 - 10 U 13/23
- OLG Dresden, 05.06.2020 - 12 U 358/18
Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis!
- OLG Brandenburg, 01.12.2022 - 12 U 199/21
Haftung des Architekten wegen Mängeln der Bauwerksabdichtung aufgrund ...
- OLG Stuttgart, 06.06.2024 - 13 U 419/19
Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Verwendung unwirksamer ...
- BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des ...
- OLG Naumburg, 25.06.2022 - 2 U 63/18
Keine Mängelansprüche ohne ordnungsgemäße Mängelanzeige!
- BGH, 20.12.2012 - VII ZR 182/10
Werkvertrag: Erneuerung eines Trainingsplatzes und Untersuchungen von Proben der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 12.10.2010 - 9 U 5711/09
Werkvertrag: Verjährungsfrist auf Schadensersatzansprüche wegen angeblich ...
- OLG München, 12.10.2010 - 9 U 5711/09