Bundesnaturschutzgesetz a.F.
| Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
(2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
schutzgebiete § 27Naturparke § 28Naturdenkmale § 29Geschützte Landschafts-
bestandteile § 30Gesetzlich geschützte Biotope § 31Schutz von Gewässern und Uferzonen § 32Europäisches Netz "Natura 2000" § 33Schutzgebiete § 34Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen § 34aGentechnisch veränderte Organismen § 35Pläne § 36(weggefallen) § 37Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 38Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
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Rechtsprechung zu § 25 BNatSchG a.F.
2 Entscheidungen zu § 25 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2003 - 1 L 279/01
Umweltrecht - Ist bauuntersagende naturschutzrechtliche Verfügung rechtmäßig?
- VG Saarlouis, 30.07.2008 - 5 K 6/08
Immissionsschutz: Anfechtungsklage eines Nichtanliegers gegen eine Genehmigung ...