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Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 34a
Gentechnisch veränderte Organismen

Auf

1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und
2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets,

soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist § 34 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21.12.2004 (BGBl. I 2005 S. 186), in Kraft getreten am 04.02.2005.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.02.2005Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts21.12.2004BGBl. I 2005 S. 186

Rechtsprechung zu § 34a BNatSchG a.F.

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