Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.
Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
Alte Fassung
Auf
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist § 34 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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04.02.2005 | Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts | 21.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 34a BNatSchG a.F.
Entscheidung zu § 34a BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Köln, 25.01.2007 - 13 K 2858/06
Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur ...