Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
(1) 1§ 34 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs. 2Für Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 34 unberührt.
(2) 1Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 30 ist § 34 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. 2Die Pflichten nach § 34 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 34 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.
(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 19 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 20 und 21 unberührt.
Hinweis der Redaktion:§ 37 Absatz 1 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.06.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 12.12.2007 |
schutzgebiete § 27Naturparke § 28Naturdenkmale § 29Geschützte Landschafts-
bestandteile § 30Gesetzlich geschützte Biotope § 31Schutz von Gewässern und Uferzonen § 32Europäisches Netz "Natura 2000" § 33Schutzgebiete § 34Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen § 34aGentechnisch veränderte Organismen § 35Pläne § 36(weggefallen) § 37Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 38Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
Rechtsprechung zu § 37 BNatSchG a.F.
4 Entscheidungen zu § 37 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 24.04.2009 - 1 K 5945/07
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