Bundesnaturschutzgesetz a.F.
| Abschnitt 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
(1) 1Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets dienen, sind, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. 2Bei Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(1a) 1Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Diese kann die Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen und die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bis 5 sicherzustellen. 3Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. 4Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. 5Liegen im Falle des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. 6Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. 7§ 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes sowie entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
(4) 1Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. 2Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) 1Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. 2Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.06.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 12.12.2007 |
schutzgebiete § 27Naturparke § 28Naturdenkmale § 29Geschützte Landschafts-
bestandteile § 30Gesetzlich geschützte Biotope § 31Schutz von Gewässern und Uferzonen § 32Europäisches Netz "Natura 2000" § 33Schutzgebiete § 34Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen § 34aGentechnisch veränderte Organismen § 35Pläne § 36(weggefallen) § 37Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 38Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
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Rechtsprechung zu § 34 BNatSchG a.F.
135 Entscheidungen zu § 34 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 5 S 2312/02
Naturschutz - Abwägung - Alternativenprüfung - Minimierungsgebot
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 04.10.2002 - 2 K 1732/02
Brückenkonstruktion; Abwägungsfehler; Vogelschutzgebiet
- VG Freiburg, 04.10.2002 - 2 K 1732/02
- OVG Saarland, 20.07.2005 - 1 M 2/04
Europäisches Naturschutzrecht - fachplanerische Abwägung - Mitwirkung anerkannter ...
- BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09
FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - 7 K 1269/00
Klage eines Naturschutzverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss für die ...
- OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - 7 K 1269/00
- BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
Hochmoselübergang
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
- OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 28/07
Genaue Beschreibung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.11.2009 - 4 B 57.09
Grünes Licht für Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens ...
- BVerwG, 11.11.2009 - 4 B 57.09
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 K 345/03
Abwasserbeseitigungsplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasserdruckleitung, ...