Bewertungsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Fünfter Abschnitt - Gesonderte Feststellungen (§§ 151 - 156) |
(1) 1Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
2Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) 1Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.11.2015 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 | |
| 05.11.2011 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
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