Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel II - Finanzvorschriften (Art. 310 - 325) |
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Der jährliche Haushaltsplan der Union wird vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Maßgabe des Artikels 314 aufgestellt.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend der Verordnung nach Artikel 322 bewilligt.
(3) Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Union voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden Ausgabe entsprechend der Verordnung nach Artikel 322 eine Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen vorsieht.
(4) Um die Haushaltsdisziplin sicherzustellen, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 finanziert werden können.
(5) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.
(6) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel 325 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.
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Rechtsprechung zu Art. 310 AEUV
23 Entscheidungen zu Art. 310 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21 Corona
Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes ...
- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
- EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist ...
- EuGH, 17.11.2022 - C-443/21
Avicarvil Farms - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - ...
- EuG, 02.07.2025 - T-131/24
CR/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Reformen des Statuts ...
- EuG, 04.09.2024 - T-509/21
Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der ...
Art. 310 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 310 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haushalt der Europäischen Union
Querverweise
Auf Art. 310 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
- Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
- Art. 293 (ex-Artikel 250 EGV)