Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 13 - 21) |
(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit
1. | Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig werden, | |
2. | Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind, | |
3. | die sonstige Erledigung der Klage. |
(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.
(3) 1Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluß des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. 2Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.
(4) 1Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. 2Die Auskunft enthält folgende Angaben:
Rechtsprechung zu § 20 AGBG
3 Entscheidungen zu § 20 AGBG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 295/79
Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts
- KG, 04.03.1980 - 1 VA 2/79
- OLG Karlsruhe, 09.09.1999 - 15 W 5/99
Formularmäßige Bestätigung der Ausführung von Arbeiten