Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG.

Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 13 - 21)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGBG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AGBG (https://dejure.org/gesetze/AGBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AGBG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (https://dejure.org/gesetze/AGBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 21
Wirkungen des Urteils

1Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. 2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.

Rechtsprechung zu § 21 AGBG

18 Entscheidungen zu § 21 AGBG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 18 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht