Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 13 - 21) |
1Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. 2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.
Rechtsprechung zu § 21 AGBG
18 Entscheidungen zu § 21 AGBG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 29.05.2006 - 1 BvR 1080/01
Fehlende Beschwerdebefugnis eines Verbraucherschutzvereins bezüglich der ...
- BGH, 15.10.1991 - XI ZR 192/90
Verstoß gegen das Transparenzgebot
- BGH, 16.05.1990 - VIII ZR 245/89
Formulierung des Klageantrags; Beschränkung der Nachbesserung
- BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des ...
- BGH, 13.07.1994 - IV ZR 220/93
Formularmäßige Verlängerung eines Unfallversicherungsvertrages um zehn Jahre
- BGH, 17.03.1993 - VIII ZR 180/92
Laufzeit der Dauerschuld ab Vertragsbeginn - Verbot alternativloser ...
- OLG Hamburg, 10.06.1981 - 5 U 78/81
Geltendmachung AGB-rechtlicher Unterlassungsansprüche durch Verbraucherverband; ...
- BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 106/83
Bezugnahme auf einen Listenpreis als Vereinbarung eines bestimmten Preises oder ...
- BGH, 11.02.1992 - XI ZR 151/91
Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß
- BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 335/79
Anwendung einer durch Urteil verbotenen Bestimmung aus Allgemeinen ...