Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 13 - 21) |
(1) 1Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 02.09.1994
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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00.00.0000 | Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte | 02.09.1994 |
Rechtsprechung zu § 14 AGBG
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- BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92
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"Auftragnehmerfeindlichste" Auslegung von Vertragsklauseln
Querverweise
Auf § 14 AGBG verweisen folgende Vorschriften:
- AGB-Gesetz (AGBG)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 30 (Inkrafttreten)