Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 13 - 21) |
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Klageantrag muß auch enthalten:
1. | den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; | |
2. | die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 15 AGBG
43 Entscheidungen zu § 15 AGBG in unserer Datenbank:
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- OLG Köln, 26.06.2002 - 13 U 165/01
Preisklausel für Nichtzuteilung bei Neuemissionen
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 04.07.2001 - 26 O 87/00
Kein Ausschluss einer Inhaltskontrolle auf Intransparenz durch § 8 AGBGB
- LG Köln, 04.07.2001 - 26 O 87/00
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Unterlassungsverfahren; Einstweilige Verfügung; Glaubhaftmachung eines ...
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- BGH, 21.02.1990 - VII ZR 216/89
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