Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 13 - 21) |
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 ZPO einwenden, daß nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
befugnis § 19Einwendung bei abweichender Entscheidung § 20Register § 21Wirkungen des Urteils
Rechtsprechung zu § 19 AGBG
9 Entscheidungen zu § 19 AGBG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 06.07.1995 - 1 U 93/94
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- OLG Celle, 08.06.2020 - 20 U 45/19
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