Arzneimittelgesetz

   Zehnter Abschnitt - Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken (§§ 62 - 63k)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 63e
Europäisches Verfahren

1In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie 2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbehörde die dort vorgesehenen Maßnahmen. 2Für das Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2192), in Kraft getreten am 26.10.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.10.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften19.10.2012BGBl. I S. 2192

Querverweise

Auf § 63e AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
        § 63i (Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe)
Was ist das?

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