Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung (§§ 241 - 248) |
1Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. 2Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. 3Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.
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Rechtsprechung zu § 242 AO
30 Entscheidungen zu § 242 AO in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 19.02.2015 - 16 K 198/13
Inanspruchnahme des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH für deren ...
- FG Münster, 06.06.2024 - 5 K 1179/23
Erwerb eines Pfandrechts an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten ...
- FG Münster, 06.06.2024 - K 1179/23
- BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77
Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung - ...
- BFH, 24.07.1979 - VII R 67/76
Prozeßzinsen - Anfechtungsklage - Steuerbescheid - Rechtshängigkeit - ...
- BFH, 09.02.1978 - IV R 85/77
Vergütung - Mitunternehmer - Personengesellschaft - Gewerbebetrieb - ...
- BFH, 10.02.1977 - V B 23/76
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes - Entscheidung des Gerichts - ...
- BFH, 17.05.1978 - I R 50/77
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden ...
- BFH, 24.04.1979 - VIII R 57/76
Gewinnfeststellungsbescheid - Ermessen des Finanzgerichts - Rechtmäßigkeit des ...
- BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
Schadensersatz wegen amtspflichtwidriger Vollziehung eines Haftungsbescheids
Querverweise
Auf § 242 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Sicherheitsleistung
- § 247 (Austausch von Sicherheiten)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)